Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich in seinem Urteil vom 20.09.2016 (Az.: 12 U 82/16) mit dem Nachweis des Invaliditätseintritts nach einem Verkehrsunfall. Konkret ging es darum, innerhalb welchen Zeitraumes die Invalidität auftreten muss und dass sich diese Feststellung auf konkrete Beschwerden stützen muss.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung zu allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen. Diese Versicherungsbedingungen setzen für die Leistungspflicht einen Invaliditätseintritt innerhalb eines Jahres und eine Invaliditätsfeststellung innerhalb 15 Monaten voraus.
Am 01.02.2012 erlitt der Versicherungsnehmer infolge eines Verkehrsunfalls verschiedene Kopfverletzungen. In einem Attest vom 23.01.2013 gab der behandelnde Arzt des Versicherungsnehmers zunächst an, dass er nicht von einer bleibenden Invalidität ausging. Am 02.04.2013 jedoch attestierte der Arzt eine unfallbedingte Invalidität in Form von Narbenbeschwerden und Schwindel.
Der Versicherer erbrachte Leistungen aufgrund einer angenommenen Invalidität von 3%. Der Versicherungsnehmer war jedoch der Auffassung, es liege ein Invaliditätsgrad von 30% vor. Er begehrte vor dem Landgericht Baden-Baden daher weitere Leistungen aus der privaten Unfallversicherung.
Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage jedoch ab. Grund dafür war, dass der Nachweis des Invaliditätseintritts innerhalb der vertraglichen Fristen als auch der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität von über 3% nicht erbracht werden konnte. Die Beschwerden des Versicherungsnehmers konnten nicht dem Unfall zugeordnet werden, wodurch keine unfallbedingte Invalidität vorlag.
Gegen die Entscheidung legte der Versicherungsnehmer Berufung ein mit der Begründung, es sei eine ergänzende Begutachtung notwendig, da von ihm vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt worden seien.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Invaliditätsleistungen bestand nicht. Die Voraussetzungen, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, wurde nicht bewiesen.
Der Versicherungsnehmer wurde explizit darauf hingewiesen, dass er einen Nachweis des Invaliditätseintritts innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erbringen müsse. Der Versicherungsnehmer legte jedoch keinerlei Unterlagen vor, die den Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres beweisen konnten.
Auch auf die Unbeachtlichkeit der Jahresfrist konnte sich der Versicherungsnehmer nicht berufen. Die Jahresfrist ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urt. v. 28.06.1978 – IV ZR 7/77). Diese hier versäumte Frist bezog sich nicht auf ein Versäumnis durch das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern den Eintritt der Invalidität. Mit dieser Frist soll gewahrt werden, dass tatsächlich nur unfallbedingte Invalidität zu einem Leistungsanspruch führt und eben keine unfallunabhängigen Beschwerden. Somit war die geltende Jahresfrist keinesfalls unbeachtlich.
Darüber hinaus wurde jedoch auch die Frist zur Feststellung der Invalidität nicht eingehalten. Die ärztliche Feststellung über Narbenbeschwerden und Schwindel erfolgte zwar und das auch fristgerecht, später machte der Versicherungsnehmer jedoch die Invalidität in Form von Ohrgeräuschen und Kopfschmerzen geltend. Bezüglich dieser Beschwerden lag nie eine Invaliditätsfeststellung vor. Auch eine nachträgliche Feststellung der späteren Beschwerden erfolgte nicht (siehe Fristen für Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung sind wirksam (OLG Dresden)).
Letztendlich konnte auch die Kausalität zwischen der Invalidität und dem Unfall nicht nachgewiesen werden. Unfallnahe Berichte fehlten und basierend auf den vorliegenden Attesten konnte die Kausalität zwischen Invalidität und Unfall nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch die Behauptung des Versicherungsnehmers von ihm vorgelegte Befunde wurden nicht berücksichtigt, war nicht zutreffend. Der Gutachter hat sich mit allen vorliegenden Berichten ausführlich beschäftigt (hierzu Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Invalidität (BHG)).
Das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe zeigt die Relevanz der Genauigkeit der einzelnen Umstände im Falle eines Anspruchs auf Invaliditätsleistungen. Der Nachweis des Invaliditätseintritts und die angegebenen Beschwerden haben einen entscheidenden Einfluss auf den Leistungsanspruch. Die Fristen in der Unfallversicherung sollte daher keineswegs unterschätzt werden. Treten Probleme oder Streitigkeiten mit dem Versicherer auf, ist es häufig von Vorteil, einen im Bereich Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Hierfür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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