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Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis nach Unfall (OLG Dresden)

Der Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 18.07.2024 (Az.: 4 U 266/24) thematisierte die Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis nach einem Unfall und die Anforderungen an die Belehrung des Versicherers.

Fristversäumnis bei Invaliditätsfeststellung

Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine private Unfallversicherung. Die Vertragsbedingungen bestimmten unter anderem, dass eine Invalidität innerhalb von einem Jahr nach dem Unfall auftreten muss und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden muss.

Am 24.05.2019 erlitt die Versicherungsnehmerin einen Unfall und meldete diesen bei dem Versicherer. Nach dem Unfall wies der Versicherer die Versicherungsnehmerin auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hin.

Mit Schreiben vom 11.06.2019 machte der Versicherer die Versicherungsnehmerin erneut auf die geltenden Fristen aufmerksam. In einem Schreiben vom 25.05.2020 erinnerte der Versicherer die Versicherungsnehmerin erneut an die Fristen und benannte dabei eindeutig, dass die Frist der Invaliditätsfeststellung am 24.08.2020 ablaufen würde. Mit dem Schreiben wurde ebenfalls ein von einem Arzt auszufüllendes Formular mitgeschickt.

Am 03.06.2020 teilte die Versicherungsnehmerin dem Versicherer mit, dass sie operiert wird und erkundigte sich, ob ein Entlassungsbericht als Invaliditätsfeststellung ausreichte. Daraufhin wendete der Versicherer jedoch am 08.06.2020 ein, dass ein Entlassungsbericht nicht ausreiche und verwies auf das vorherige Schreiben. Nachdem die Operation durchgeführt wurde, übersandte die Versicherungsnehmerin den Entlassungsbericht vom 09.06.2020.

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Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis?

Der Versicherer verweigerte die Leistungen aus der Unfallversicherung. Er berief sich darauf, dass das Nichtvorliegen einer Invaliditätsfeststellung bis zum 24.08.2020 zur Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis führte. Die Versicherungsnehmerin hingegen war überzeugt, dass keine Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis vorlag, da sich der Versicherer nicht auf das Fristversäumnis berufen könne. Außerdem war sie der Meinung, der Versicherer hätte auf ihr Schreiben vom 03.06.2020 nicht geantwortet. Sie klagte daraufhin vor dem Landgericht Leipzig. Die Klage blieb erfolglos, wogegen die Versicherungsnehmerin dann Berufung einlegte.

OLG Dresden bejaht Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis

Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Versicherer Recht und folgte damit der Entscheidung des Landgericht Leipzig. Die Versicherungsnehmerin hatte keinen Anspruch, da eine Leistungsfreiheit wegen Fristversäumnis vorlag (siehe auch Frist zur Feststellung der Invalidität nach einem Unfall (OLG Frankfurt a.M.)).

Die fristgerechte Invaliditätsfeststellung war eine Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung (hierzu Hinweispflicht gegenüber Versicherten auf Fristen in der Unfallversicherung?(BGH)). Da bis zum 24.08.2020 keine Invaliditätsfeststellung vorlag, lagen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Durch die Hinweise auf die Frist und die eindeutige Benennung der Frist hat der Versicherer die Versicherungsnehmerin auch hinreichend belehrt.

Auch auf die Unwissenheit, der Entlassungsbericht genüge nicht zur Invaliditätsfeststellung, konnte sich die Versicherungsnehmerin nicht berufen. Den Hinweisen des Versicherers war unverständlich zu entnehmen, was für eine Invaliditätsfeststellung benötigt wurde. Zusätzlich wurde sogar ein von Arzt auszufüllendes Formular beigefügt (hierzu Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität (BGH)). Die Behauptung, der Versicherer hätte auf die Nachfragen nicht reagiert, entsprach offensichtlich nicht der Wahrheit, da das Schreiben des Versicherers vom 08.06.2020 vorlag.

Weiterhin entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass es auch nicht treuwidrig war, dass sich der Versicherer auf den Ablauf der Frist berief. Eine Treuwidrigkeit hätte vorgelegen, wenn der Versicherer erkannt hätte, dass bei der Versicherungsnehmerin ein Belehrungsbedarf vorlag, er eine solche Belehrung jedoch trotzdem unterlassen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2005 – IV ZR – 154/04). Da jedoch mehrere Belehrungen stattfanden, lag ein derart treuwidriges Verhalten nicht vor.

Fazit

Der Beschluss des Oberlandesgericht Dresden machte deutlich, dass die Anforderungen an die Invaliditätsfeststellung zwar grundsätzlich eher niedrig sind, die Fristen jedoch stets einzuhalten sind und die Anspruchsvoraussetzungen nicht einfach umgangen werden können (siehe hierzu auch Die Fristen in der Unfallversicherung). Treten Probleme mit Versicherern auf, kann es von Vorteil sein, sich an einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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