Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit stimmt Vergleichszahlung in Streit um Pflegetagegeldversicherung vor dem OLG Dresden zu

Nachdem das Landgericht Leipzig in einem Streit um Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung erstinstanzlich die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen hatte, erreichten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Rahmen der Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden doch noch einen Vergleich mit der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.

Streit um Pflegetagegeldversicherung

Die Versicherungsnehmerin hatte für ihre minderjährige Tochter eine Pflegetagegeldversicherung bei der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit abgeschlossen.

Nach einiger Zeit wurde bei der Tochter ein Pflegegrad 3 festgestellt. Die Versicherungsnehmerin begehrte daraufhin Leistungen aus dem Pflegetagegeldversicherung. Die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit lehnte die Zahlung eines Pflegetagegeldes jedoch ab.

Die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit trug vor, dass die Versicherungsnehmerin angeblich im Rahmen der Vertragsanbahnung keine vollständigen Angaben zum Gesundheitszustand ihrer Tochter gemacht hätte. Konkret ging es dem Versicherer darum, dass bei der Tochter bereits vor Antragsstellung eine kindliche Entwicklungsstörung/ -verzögerung vorgelegen habe und bei einer U2-Untersuchung eine Mitralklappeninsuffizienz festgestellt worden sei. Die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit monierte, dass damit gefahrerhebliche Umstände verschwiegen wurden. Dadurch sei die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden. Da die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit den Vertrag bei Kenntnis der Umstände vermeintlich nicht abgeschlossen hätte, erklärte sie den Rücktritt und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Versicherungsnehmerin wandte sich daraufhin an die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich der Sache an und forderten bei der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit zunächst die streitgegenständlichen Unterlagen zum Versicherungsvertrag an. Nach Prüfung der übersandten Unterlagen kamen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte jedoch zu einer abweichenden Einschätzung des Falles als die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.

In einem Schreiben an den Versicherer machten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte deutlich, dass die Weigerung, die versicherten Pflegetagegelder zu zahlen, weder nachvollziehbar noch rechtlich zulässig sei. Dem Versicherer stünden keine Gestaltungsrechte zu, mit denen dieser sich rechtlich vom Versicherungsvertrag hätte trennen können. Die Versicherungsnehmerin habe nämlich keine der im Antrag gestellten Fragen falsch beantwortet. Alle Fragen seien vielmehr wahrheitsgemäß beantwortet worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Versicherungsnehmerin nämlich keine Entwicklungsstörung des versicherten Kindes bekannt gewesen.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte forderten die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit daher nochmals außergerichtlich auf, die versicherten Pflegetagegelder zu zahlen und zu bestätigen, dass der Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrags unwirksam sind und der Vertrag weiterhin fortbesteht. Ergänzend hierzu reichten sie nochmals das Kinderuntersuchungsheft der Tochter ein. Die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit erklärte jedoch erneut, an ihrer ursprünglichen Leistungsablehnung festzuhalten.

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Verfahren vor dem LG Leipzig und dem OLG Dresden

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erhoben Klage vor dem zuständigen Landgericht Leipzig. Dieses räumte den Parteien die Möglichkeit ein, die Sach- und Rechtslage im Zuge des schriftlichen Vorverfahrens darzulegen. Im Anschluss ergingen die Ladungen an die Parteien für eine erste Gerichtsverhandlung. Im Anschluss wies das Landgericht Leipzig die Klage jedoch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme ab.

Gemeinsam wurden daraufhin die Erfolgsaussichten für ein Berufungsverfahren besprochen. Schlussendlich entschied sich die Versicherungsnehmerin, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig einzulegen. Vor dem OLG Dresden wurde der Fall daher erneut verhandelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden schlossen die Parteien sodann einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit dazu, einen sechsstelligen Betrag an die Versicherungsnehmerin zu zahlen.

Fazit

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte freuen sich über das Ergebnis des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden. Das Resultat zeigt wieder einmal, dass nicht jede Anfechtung oder jeder Rücktritt vom Versicherungsvertrag wirksam sein muss. Es kann sich durchaus lohnen, den konkreten Sachverhalt nochmals genauer zu beleuchten und ggf. rechtlich durch einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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