In einem gerichtlichen Verfahren um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erreichen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte eine vergleichsweise Einigung, nachdem die Continentale Lebensversicherung AG gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Mönchengladbach Berufung vor dem OLG Düsseldorf eingelegt hatte.
Anfang Dezember 2012 stellte der Versicherungsnehmer bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Continentale Lebensversicherung AG bestand jedoch darauf eine leistungseinschränkende Vereinbarung bezüglich „Funktionsstörung/Erkrankung der Wirbelsäule einschließlich zugehöriger Bänder, Bandscheiben und Nerven“ aufzunehmen. Hintergrund war, dass beim Versicherungsnehmer bereits im Rahmen seiner körperlich fordernden Berufsausbildung vermehrt Gesundheitsbeschwerden in diesem Bereich aufgetreten waren.
Anfang 2019 stellte der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Er begründete dies mit einer Anpassungsstörung, Burnout (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Burnout), Depressionen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression) und einem chronisch myofaszialen Schmerzsyndrom. Die Continentale Lebensversicherung AG setzte sich daraufhin mit den behandelnden Ärzten des Versicherungsnehmers in Verbindung. Im Zuge dessen erhielt sie medizinische Unterlagen, die Behandlungs- und Diagnosedaten aus der Zeit vor dem Vertragsschluss auswiesen, die der Versicherungsnehmer bei Beantragung des Versicherungsvertrages jedoch angeblich nicht dargelegt hatte.
Die Continentale Lebensversicherung AG ging daher von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht aus. Sie erklärte daher den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung. Daraufhin wandte sich der Versicherungsnehmer an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Nachdem die Continentale Lebensversicherung AG außergerichtlich nicht dazu bereit war, die versicherten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen, erhoben Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach. Das Landgericht Mönchengladbach kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig war und verurteilte die Continentale Lebensversicherung AG zur Erbringung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zudem erklärte es den Rücktritt und die Anfechtung für unwirksam und bestätigte das Fortbestehen des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags.
Das LG Mönchengladbach begründetet seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer keine Umstände verschwiegen habe, die für die Vertragsaanahmeentscheidung der Continentale Lebensversicherung AG maßgeblich gewesen wären. Das Gericht war ferner davon überzeugt, dass der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder gar arglistig gehandelt habe. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt sind hier nachzulesen: Continentale Lebensversicherung AG zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente an Industriekaufmann vor LG Mönchengladbach verurteilt
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Continentale Lebensversicherung AG legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Es kam sodann zu einer nochmaligen Verhandlung der Sache vor dem OLG Düsseldorf.
Im Zuge der Präsenzverhandlung verwies der zuständige Senat des OLG Düsseldorf darauf, dass nach seiner Zwischenberatung im Hinblick auf die nochmalige Anhörung des Versicherungsnehmers zumindest wohl nicht von einem arglistigen Verhalten ausgegangen werden konnte. Gleichwohl blieben prozessuale Risiken.
Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich. Demnach erklärte sich die Continentale Lebensversicherung AG damit einverstanden, eine Abfindungszahlung an den Versicherungsnehmer in Höhe der erstinstanzlich bereits zugesprochenen Renten zu entrichten. Im Gegenzug verzichtete der Versicherungsnehmer lediglich auf seinen Zinsanspruch.
Die Resultate der Gerichtsverhandlungen vor dem LG Mönchengladbach und dem OLG Düsseldorf zeigen, dass die Klärung rechtlicher Sachverhalte durchaus komplex sein kann, insbesondere dann, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Raum steht.
Der zugrunde liegende Fall macht ebenfalls deutlich, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar. Einen Überblick bietet auch die Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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