Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied über die Anforderungen an die Beschreibung des Berufes durch den Versicherungsnehmer in einem BU-Leistungsfall (Saarländisches OLG, Urt. v. 14.01.2004 – 5 U 437/03).
Der Versicherungsnehmer leitete ein Ausbildungsinstitut für traditionelle chinesische Medizin und war sah sich aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht mehr in der Lage seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Nachdem er einen Leistungsantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde, klagte er auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Dem ist der Versicherer entgegengetreten und verweigerte den Anspruch auf Auszahlung: Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit des Versicherten seien völlig unklar. Die Anforderungen an die Beschreibung des Berufes seien nicht erfüllt. Auch sei das vom Versicherungsnehmer geschilderte Beschwerdebild nicht nachvollziehbar.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom Landgericht Saarbrücken abgewiesen (LG Saarbrücken, Urt. v. 20.06.2003 – 14 O 318/01). Sein Begehren verfolgte der Versicherungsnehmer mit der Berufung weiter.
Die Berufung des Versicherungsnehmers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte fest, dass alle Tätigkeiten, die grundsätzlich der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherten beizutragen, den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung genießen. Das gelte auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nur hin und wieder, in zeitlichen Abständen oder gar nur stundenweise und jeder herkömmlichen Vorstellung von einem „ordentlichen“ Beruf nach Art und Ausmaß fremd ausgeübt hätte. Daher übe auch derjenige, der beispielsweise nur von Zeit zu Zeit an Wochenenden Seminare vor wenigen Teilnehmern abhält und daraus ein geringes Einkommen erzielt, einen versicherten Beruf aus. Dies habe das Landgericht schon im Ansatz verkannt.
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Der darlegungsbelastete Versicherungsnehmer muss vortragen, wie sein Arbeitsfeld in gesunden Tagen tatsächlich beschaffen war und welche Anforderungen es an die Berufsausübung stellte. Zu Recht führte das Landgericht zuvor aus, das allgemein gehaltenen Angaben zu Berufstyp und Arbeitszeit die Anforderungen an die Beschreibung des Berufes nicht erfüllen. Vielmehr stellte das Oberlandesgericht fest, müsse der Sachvortrag eine konkrete Arbeitsbeschreibung enthalten. Anhand der konkreten Arbeitsbeschreibung muss die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein (vgl. Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten (BGH)).
Der Versicherungsnehmer habe entgegen der Auffassung des Landgerichts diese Anforderungen an die Beschreibung des Berufes erfüllt, indem er acht Tätigkeitsfelder beschrieben, zu diesen einzelnen Tätigkeiten Stundenzahlen zugeordnet und weiterhin vorgetragen habe, dass er an sechs Tagen in der Woche gearbeitet habe. Zudem wurden im Lauf des gerichtlichen Verfahrens Seminarveranstaltungen nach Zeitpunkt und Teilnehmern benannt und die Charakteristika des Arbeitsalltags beschrieben. Des Weiteren hat der Versicherungsnehmer eine stundengenaue Beschreibung vorgelegt, welche Tätigkeiten er im Zeitraum 31.12.1999 bis 30.04.2000 ausgeführt hat.
Das Landgericht hätte ebenfalls verkannt, dass ein Sachvortrag nicht schon deshalb unsubstantiiert sei, weil der behauptete große Umfang der Tätigkeit in auffallender Weise mit der geringen Höhe der erzielten Erträge des Versicherungsnehmers kontrastiert. Zum einen sichere nämlich der Versicherungsschutz das Risiko der Berufsunfähigkeit unabhängig davon ab, wie hoch das vom Versicherungsnehmer in gesunden Tagen erzielte Einkommen gewesen sei. Zum anderen sei dieses gar nicht ausschlaggebend, da sich die Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente nicht am Einkommen des Versicherungsnehmers, sondern allein nach der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme orientiere. Daher stehe es der Leistungspflicht nicht entgegen, wenn die zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente über dem durch die berufliche Tätigkeit erzielten Einkommen liege.
Möchte der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente durchsetzen, so trägt er die Beweislast für das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Die Anforderungen an die Beschreibung des Berufes, welche die Rechtsprechung stellt, sollten dabei nicht unterschätzt werden. Es ist ratsam, den Leistungsantrag möglichst frühzeitig und idealerweise bereits zu Beginn mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht auszufüllen. Auf diese Weise kann bestenfalls vermieden werden, dass keine späteren Probleme bei der Bearbeitung des Antrags entstehen, die zu einer Reduzierung oder gar einer Ablehnung der Leistung führen könnten. Gerne stehen auch die im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hierfür zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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