In einem von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begleiteten gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Amberg um einen etwaigen Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot konnte eine gütliche Einigung zwischen der Telis Finanz Vermittlung AG und ihrem ehemaligen Handelsvertreter erzielt werden.
Die Telis Finanz Vermittlung AG ist ein bundesweit tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen und u.a. mit der Vermittlung von Versicherungen befasst. Für ihre Vermittlungstätigkeit bedient sich die Telis Finanz Vermittlung AG auch der Dienste von Handelsvertretern.
Der spätere Mandant von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war mehrere Jahre lang als Handelsvertreter der Telis Finanz Vermittlung AG tätig. Er kündigte das gemeinsame Handelsvertreterverhältnis mit der Telis Finanz Vermittlung AG im Dezember 2021. Aufgrund der geltenden Kündigungsfristen trat die Beendigung der Zusammenarbeit jedoch erst zum 30.09.2022 ein.
Im Februar 2024 erhielt der Handelsvertreter ein Schreiben der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen Rechtsanwälte. Diese teilten mir, dass sie die Interessen der Telis Finanz Vermittlung AG vertreten würden. In dem Schreiben wurde sodann behaupteten, dass die Telis Finanz Vermittlung AG habe feststellen müssen, dass der Handelsvertreter noch während des Bestehens des gemeinsamen Handelsvertreterverhältnisses konkurrierend zur Telis Finanz Vermittlung AG tätig geworden sei. Es wurde also ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot gerügt. Vom Handelsvertreter wurde danach gefordert, Auskunft zu erteilen, seine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen und auch die durch die Beauftragung der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen Rechtsanwälte entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Mit dem Forderungsschreiben der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen Rechtsanwälte wandte sich der Handelsvertreter an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Diese prüften das vorgelegte Forderungsschreiben zunächst. Anschließend erstellten sie in Abstimmung mit dem Handelsvertreter ein gemeinsames Antwortschreiben. Darin rügten sie zunächst, dass in dem Forderungsschreiben der Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen Rechtsanwälte der behauptete Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nicht hinreichend konkret dargelegt worden sei. Außerdem erhoben sie auch die Einrede der Verjährung.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Handelsvertreter bundesweit. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Anstatt auf die Argumente von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte einzugehen, entschied sich die Telis Finanz Vermittlung AG zur Klageerhebung vor dem Landgericht Amberg. In dem entsprechenden Verfahren verfolgte die Telis Finanz Vermittlung AG ihre Auskunfts- und Schadensersatzforderungen weiter.
Im Rahmen der Klageschrift äußerte sich die Telis Finanz Vermittlung AG dann auch weiterführend zu dem behaupteten Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot. Hierzu wurde auch ein konkreter Kundenvorgang genannt, bei welchem der Handelsvertreter noch während des Bestehens des Handelsvertretervertrages in Konkurrenz zur Telis Finanz Vermittlung AG getreten sein soll.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte übernahmen auch in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Amberg die Vertretung des Handelsvertreters. Dabei setzten sich Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte konstruktiv mit dem Klagevortrag auseinander und legten sodann die zugunsten des Handelsvertreters sprechenden Argumente dar.
Bevor es sodann zu einem gerichtlichen Termin vor dem Landgericht Amberg kam, nahmen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nach vorheriger Abstimmung mit dem Handelsvertreter Kontakt zur Kanzlei Heberlein, Mack-Pfeiffer & Kollegen Rechtsanwälte auf, um die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu sondieren. Im Rahmen der sich daraufhin ergebenden Vergleichsgespräche konnte sodann eine gütliche Einigung der Parteien erzielt werden. Die Telis Finanz Vermittlung AG war danach schlussendlich bereit die Angelegenheit durch Zahlung eines fünfstelligen Vergleichsbetrages abzugelten.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sind immer wieder mit Verfahren im Zusammenhang mit etwaigen Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot befasst. Oftmals unterschätzen Handelsvertreter die Möglichkeiten, die Vertriebe haben, bei Bekanntwerden einzelner Indizien zunächst Auskunft und danach Schadensersatz verlangen zu können. Die wirtschaftlichen Folgen solcher Auskunfts- und Schadensersatzforderungen für den Handelsvertreter können aber durchaus beachtlich sein, gerade dann, wenn im Handelsvertretervertrag selbst auch eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist.
Welche Handlungen zwischen Ausspruch der Kündigung und tatsächlicher Beendigung des Handelsvertretervertrages noch zulässig sind und welche Handlungen ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot darstellen, ist oftmals rechtlich schwierig zu bewerten (siehe hierzu auch Das Ausschließlichkeitsgebot). Handelsvertreter sollten sich daher möglich frühzeitig rechtlich durch einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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