In einem von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begleiteten Verfahren wegen einer Provisionsrückforderung der ARAG SE konnte für den Handelsvertretervertreter eine vergleichsweise Einigung erzielt werden.
Der spätere Mandant der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war über längere Zeit als Handelsvertreter für die ARAG SE tätig gewesen. Während dieser Zeit vermittelte er als Versicherungsvertreter eine Vielzahl von Versicherungsverträgen für die ARAG SE. Für die Vermittlung der entsprechenden Versicherungsverträge erhielt er eine erfolgsabhängige Provision. Die an den Handelsvertreter jeweils ausgezahlte Provision unterlag aber einer mehrmonatigen Stornohaftungszeit.
Im Jahr 2021 kam es zur Beendigung des Handelsvertretervertrages. In den folgenden Monaten kam es immer wieder zu Stornierungen von Versicherungsverträgen. Die ARAG SE machte in diesem Zusammenhang jeweils eine Provisionsrückforderung geltend. Sodann wurde das Provisionskonto mit der einzelnen Provisionsrückforderung belastet. So wuchs über mehrere Monate hinweg ein Sollsaldo an, welches zunächst durch Verrechnung eines Stornoreserveguthabens gemindert werden konnte. Schlussendlich hatte sich bis Ende 2024 jedoch wiederum ein Sollsaldo in Höhe eines fünfstelligen Eurobetrages angesammelt.
Die ARAG SE begehrte sodann gegenüber ihrem ehemaligen Handelsvertreter die Begleichung des Sollsaldos des Provisionskontos. Mit dem entsprechenden Forderungsschreiben wandte sich der Handelsvertreter an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Der Handelsvertreter hatte nach Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Stornogefahrmitteilungen mehr von der ARAG SE erhalten. Dies ist indes nicht untypisch. Viele Versicherungsgesellschaften entscheiden sich nach einer Beendigung des Handelsvertretervertrages dafür dem ausgeschiedenen Handelsvertreter keine weiteren Stornogefahrmitteilungen mehr zu übersenden, sondern die Nachbearbeitung selbst durchzuführen. Da dem Versicherer diesbezüglich grundsätzlich ein Wahlrecht (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2005 – Az.: VIII ZR 237/04) zusteht, ist dies auch nicht zu beanstanden.
Dem Forderungsschreiben der ARAG SE konnten jedoch keine konkreten Nachbearbeitungsmaßnamen bzgl. der stornierten Versicherungsverträge entnommen werden. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte forderten die ARAG SE daher zunächst auf, die im jeweiligen Stornofall ergriffenen Nachbearbeitungsmaßnamen darzulegen. Sodann hätte die Provisionsrückforderung der ARAG SE weiterführend geprüft werden können.
Anstatt eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen darzulegen, entschied sich die ARAG SE jedoch dazu, dem ehemaligen Handelsvertreter eine vergleichsweise Einigung anzubieten. Nach kurzen Verhandlungen konnte dabei eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, in dessen Rahmen die Provisionsrückforderung der ARAG SE ca. um die Hälfte reduziert wurde. Außerdem wurde dem ehemaligen Handelsvertreter auch eine Ratenzahlung nachgelassen. Nach Abschluss des Vergleiches korrigierte die ARAG SE auch die vorgenommene Eintragung bei der AVAD. Ein mit für beide Parteien mit weiteren Kosten verbundenes Gerichtsverfahren konnte so vermieden werden.
Das vorliegende Verfahren zeigt, dass es durchaus möglich ist, zu wirtschaftlich sinnvollen Lösungen bei Streitigkeiten um eine Provisionsrückforderung zu kommen. Soweit man als ehemaliger Handelsvertreter mit einer Provisionsrückforderung des Versicherers konfrontiert ist, kann es sich daher anbieten, frühzeitige anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne steht hierfür auch die im Handelsvertreterrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen zu Provisionsrückforderungen finden Sie unter Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Handelsvertreter wehren.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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