Kann das Horner-Syndrom zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen? Das Horner-Syndrom kann zu optischen Veränderungen im Bereich des Auges führen. Was bei einem Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten ist und wann es zu einer Berufsunfähigkeit wegen Horner-Syndrom kommt, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Bei dem Horner-Syndrom handelt es sich um eine spezifische Form einer Nervenschädigung, bei der der Sympathikuskopfteil, ein Teil des unwillkürlichen Nervensystems, ausfällt. Die Betroffenen leiden klassischerweise unter einem herabhängenden Oberlid, einer verengten Pupille und dem Einsinken des Augapfels in die Augenhöhle. Hinzukommen kann, dass die betroffene Gesichtshälfte weniger, bis gar nicht schwitzt und gerötet ist.
Verursacht werden kann das Horner-Syndrom idiopathisch, also ohne bekannte Ursache oder aber durch ein Kopf-Hals-Trauma, eine zerebrovaskuläre Erkrankung oder einen Tumor des zentralen Nervensystems. Weitere Ursachen können ein Schlaganfall oder andere Krankheiten wie Multiple Sklerose (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose (MS)), eine Mittelohrentzündung oder Myelitis sein. Abhängig davon, welche Nerven beeinträchtigt werden, zeigen sich unterschiedliche Symptome. Damit man sich der Diagnose sicher ist, werden über einen längeren Zeitraum Augentropfen in die Augen geträufelt. Durch die Reaktion der Pupillen lässt sich feststellen, ob es sich um das Horner-Syndrom handelt. Um die Ursache des Horner-Syndrom herauszufinden, werden Augentropfentests und bildgebenden Verfahren wie Magnetresonanztomografie oder Computertomografie genutzt.
Die Behandlungsmöglichkeiten des Horner-Syndroms richten sich nach der Ursache. Ist eine Ursache festgestellt worden, so versucht man bestmöglich, die Ursache zu behandeln. Eine spezifische Behandlung für das Horner-Syndrom gibt es jedoch nicht und diese ist auch in den meisten Fällen nicht notwendig, da das Herabhängen des Lids häufig nur minimal ist. Je nach Ursache des Horner-Syndroms, können jedoch langfristige Schäden bleiben. Diese sind jedoch eher auf die Ursache zurückzuführen und nicht auf das Horner-Syndrom selbst.
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Sind die Beschwerden des Horner-Syndroms für den Betroffenen sehr belastend, kann es sein, dass es zu einer Berufsunfähigkeit wegen Horner-Syndrom kommt. Maßgeblich dafür sind zunächst die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei dem Horner-Syndrom der Fall ist, bedarf immer eine Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Ausgestaltung an, welche im Zusammenhang mit dem Fortschritt der Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen geprüft werden müssen.
Die Symptome des Horner-Syndrom wirken sich selten stärker als über die optisch erkennbaren Symptome hinaus aus. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Horner-Syndrom ist folglich eher selten. Naheliegender ist möglicherweise eine Berufsunfähigkeit wegen der zugrundeliegenden Ursachen, wie Tumore oder Aneurysmen. Eine pauschale Aussage darüber, ob man durch das Horner-Syndrom bedingungsgemäß berufsunfähig wird, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen. Lesenswert dazu ist auch folgender Artikel: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen von dem Horner-Syndrom Betroffene in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Dabei ist zu erwähnen, dass gerade die Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht unerheblich sind. Die lediglich grobe Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist nämlich nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es vielmehr für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Wir unterstützen daher von dem Horner-Syndrom Betroffene auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit wegen Horner-Syndrom durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch für Betroffene anderer Krankheiten haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.