Kann eine Lungenfibrose zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen? Wenn man unter einer Lungenfibrose leidet, hat man häufig Luftnot und trockenen Husten. Was die Ursache für diese Symptome beziehungsweise diese Krankheit sein kann und was bei einem Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten ist, sollte es zu einer Berufsunfähigkeit wegen Lungenfibrose kommen, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Eine Lungenfibrose ist eine chronische Erkrankung der Lunge. Der Körper bildet verstärkt Bindegewebe zwischen den Lungenbläschen und den umliegenden Blutgefäßen. Dadurch verhärtet und vernarbt die Lunge und sie ist weniger dehnbar. Durch die geringere Dehnbarkeit des Gewebes verringert sich das Lungenvolumen, was wiederum die Atmung behindert. Am Anfang der Erkrankung merken die Betroffenen häufig nichts. Erst wenn sich eine bestimmte Menge an Bindegewebe gebildet hat, treten die ersten Beschwerden auf. Zu den beginnenden Symptomen der Atemnot und des Hustens kommen generelle Atembeschwerden, wie schweres Einatmen und nur oberflächliches, schnelles Atmen. Je weiter die Krankheit voranschreitet, umso stärker werden die Beschwerden, da sich immer mehr Bindegewebe bildet. Bei einer schweren Lungenfibrose leiden die Betroffenen auch im Ruhezustand unter Atemnot, da sie nicht genug Luft einatmen können. Daraus resultiert eine Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung des ganzen Körpers. Dies wiederum kann zu einem gesamten Kreislauf Zusammenbruch führen.
Die Ursache einer Lungenfibrose ist eine Entzündung des Lungengewebes. Ein Grund für eine Lungenfibrose können Medikamente sein. Bestimmte Chemotherapeutika zum Beispiel können eine Entzündung hervorrufen. Ebenso sind Schadstoff-Belastungen Risikofaktoren für eine Lungenfibrose. Tabakrauch, Asbestfasern, Abgase und Aerosole können Entzündungen des Lungengewebes fördern. Aber auch Allergien oder allergische Reaktionen sind mögliche Auslöser.
Bereits entstandene Vernarbungen des Gewebes lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Das Therapieziel ist demnach das Fortschreiten der Vernarbung zu stoppen oder mindestens zu verlangsamen. Darüber hinaus können nur die Symptome an sich behandelt werden mithilfe von zum Beispiel Cortison oder entzündungshemmenden Medikamenten.
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Wurde eine Lungenfibrose diagnostiziert, haben die Betroffenen meist schon starke Beschwerden, da sich eine Lungenfibrose spät zeigt und irreversible Schäden mit sich zieht. Je nach Fortschritt der Erkrankung und dem Erfolg der Behandlungsmöglichkeiten kann es zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit wegen Lungenfibrose kommen.
Maßgeblich dafür sind zunächst die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei Lungenfibrose der Fall ist, bedarf immer eine Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Ausgestaltung an, welche im Zusammenhang mit dem Fortschritt der Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen geprüft werden müssen.
Eine Lungenfibrose führt dazu, dass Betroffene nur noch eingeschränkt körperliche Belastungen standhalten können. Eine Tätigkeit, bei der der Betroffene körperlich aktiv ist, wie zum Beispiel als Fitnesstrainier oder auch als Physiotherapeut, führt daher aufgrund der höheren Anforderungen an die Lunge eher zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Eine Tätigkeit, bei der keine körperliche Aktivität nötig ist und man sich jederzeit schonen kann, führt hingegen eher nicht zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Eine pauschale Aussage darüber, ob man durch Lungenfibrose bedingungsgemäß berufsunfähig wird, kann daher jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen. Lesenswert dazu ist auch folgender Artikel: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen von Lungenfibrose Betroffene in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Dabei ist zu erwähnen, dass gerade die Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht unerheblich sind. Die lediglich grobe Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist nämlich nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es vielmehr für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Wir unterstützen daher von Lungenfibrose Betroffene auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit wegen Lungenfibrose durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch für Betroffene anderer Krankheiten haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.