Kann eine Zwangsstörung zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen? Personen mit einer Zwangsstörung wiederholen bestimmte Handlungen oder Gedanken immer wieder auf zwanghafte Art und Weise. Gehen sie diesen Zwangsstörungen nicht nach, kann dies zu Angstzuständen und Unwohlsein führen. Eine Zwangsstörung kann daher durchaus erheblichen Einfluss auf den Berufsalltag haben. Ob die Erkrankung jedoch auch zu einer Berufsunfähigkeit wegen Zwangsstörung führen kann und was eine Zwangsstörung genau ist, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Durch eine Zwangsstörung sind Betroffene dazu gezwungen, bestimmte Handlungen oder Gedanken immer wieder zu wiederholen. Häufige Zwänge sind das wiederholte Händewaschen oder Putzen, um Krankheiten vorzubeugen, das erneute Kontrollieren technischer Geräte. Einige Betroffene müssen Abläufe in einer bestimmten Reihenfolge oder Anzahl machen, um sich oder Andere vor Unglücken zu schützen. Die Betroffenen versuchen meist einem Ereignis vorzubeugen, welches für sie bedrohlich ist. Objektiv betrachtet ist es jedoch sehr unwahrscheinlich, dass ein solches Ereignis eintritt. Aufgrund dessen wird das Verhalten der Betroffenen von Außenstehenden und zu Anfang auch von ihnen selbst häufig als sinnlos angesehen. Dem Zwang nicht nachzugehen, resultiert jedoch meist in Angstzuständen, starker Anspannung oder Ekel oder auch dazu, dass sich die Zwänge verstärken. Tritt ein solches Verhalten mindestens zwei Wochen lang an den meisten Tagen auf und ist das Verhalten für die Betroffenen quälend, spricht man von einer Zwangsstörung.
Die Ursachen von Zwangsstörungen können Vererbung, Erziehung, prägende Ereignisse, neurobiologische Faktoren oder auch bestimmte Persönlichkeitseigenschaften sein. Neben der Zwangsstörung haben Betroffene häufig mit weiteren Nebenerkrankungen wie beispielsweise mit Depressionen, sozialer Phobie, Persönlichkeitsstörungen oder ADHS zu kämpfen. Behandeln lässt sich eine Zwangsstörungen mithilfe von Verhaltenstherapie, Gruppentherapien oder Medikamenten. Ist eine solche Behandlung erfolglos oder die Begleiterkrankungen stark, kann es zu einer Berufsunfähigkeit wegen Zwangsstörung kommen.
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Wurde eine Zwangsstörung von einem Arzt oder Psychologen diagnostiziert und blieb eine Therapie erfolglos, stellt sich die Frage, ob bei dem Betroffenen eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorhanden ist und ab wann eine Zwangsstörung zu einem Versicherungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung wird.
Maßgeblich dafür sind zunächst immer die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei einer Zwangsstörung der Fall ist, bedarf immer einer Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Ausgestaltung an, welche im Zusammenhang mit dem Fortschritt der Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen geprüft werden müssen.
Tätigkeiten, die nicht mit den Zwangshandlungen des Betroffenen vereinbar sind, führen also eher zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als eine Tätigkeit, bei der ein geregelter und gleichmäßiger Arbeitsalltag möglich ist. Eine pauschale Aussage darüber, ob man bei einer Zwangsstörung bedingungsgemäß berufsunfähig ist, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen. Lesenswert dazu ist auch folgender Artikel: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen von einer Zwangsstörung Betroffene in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Dabei ist zu erwähnen, dass gerade die Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht unerheblich sind. Die lediglich grobe Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist nämlich nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es vielmehr für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Wir unterstützen daher von einer Zwangsstörung Betroffene auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit wegen Zwangsstörung durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch für Betroffene anderer Krankheiten haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.