Kann ein Herzinfarkt zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen? Bei einem Herzinfarkt stirbt meist unvermeidbar Herzgewebe ab. Dies kann sehr schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Welche Folgen und zukünftige Risiken es auch noch nach einem Herzinfarkt geben kann und ob diese zu einer Berufsunfähigkeit nach Herzinfarkt führen können, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Ein Herzinfarkt entsteht durch den Verschluss eines Herzkranzgefäßes. Dadurch, dass ein oder mehrere Herzkranzgefäße verstopfen, wird das Herz nicht mehr mit genügend Blut beziehungsweise Sauerstoff versorgt, sodass der Herzmuskel ebenfalls nicht mehr versorgt wird und abstirbt. Dieser Prozess kann verhindert werden, wenn der Betroffene bei den ersten Anzeichen so schnell wie möglich mit einem Herzkatheter versorgt wird. Dadurch wird die verschlossene Arterie geöffnet und das Herz wird wieder mit Blut versorgt.
Hervorgerufen wird ein Infarkt durch eine erkrankte Stelle in der Arterienwand, an der sich Blutplättchen zu einem sogenannten Gerinnsel anlagern und dann das Gefäß verschließen. Löst sich dieses angelagerte Blut und wandert in Richtung des Herzens, verschließt es da möglicherweise die Arterien komplett, da die Arterien zum Herzen hin schmaler werden. Ist eine Arterie komplett verschlossen, der Blutfluss also gestoppt, spricht man von einem Infarkt. Passiert dies in den Herzkranzgefäßen entsprechend ist es ein Herzinfarkt.
Ein Herzinfarkt kann sehr plötzlich auftreten und dadurch schlecht behandelt werden. Es ist jedoch auch häufig der Fall, dass Betroffenen vorher bereits an Atemnot oder Brustschmerzen leiden. Auch wenn der Herzinfarkt frühzeitig erkannt wird, kann es trotzdem zu Langzeitschäden kommen.
Die Folgen eines Herzinfarktes können eine dauerhafte Herzschwäche oder lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen sein. Einige Betroffene haben danach zusätzlich mit psychischen Belastungen, wie Depressionen oder Angststörungen aufgrund der Angst, einen erneuten Herzinfarkt zu erleiden, zu kämpfen.
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Hat ein Betroffener einen Herzinfarkt erlitten, kann es zu langfristigen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Hat der Betroffene eine Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt sich die Frage, ab wann ein Herzinfarkt zu einem Versicherungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung wird.
Maßgeblich dafür sind zunächst immer die im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen. Regelmäßig wird vorausgesetzt, dass der aktuell ausgeübte Beruf infolge der Erkrankung zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Ob das bei den Folgen eines Herzinfarktes der Fall ist, bedarf immer eine Betrachtung im Einzelfall. Es kommt unter anderem auf den Beruf und dessen Anforderungen bzw. Ausgestaltung an, welche im Zusammenhang mit dem Fortschritt der Erkrankung und den daraus resultierenden körperlichen Einschränkungen geprüft werden müssen.
Tätigkeiten, in denen Betroffene körperlichen Bedingungen ausgesetzt sind, denen das Herz nicht mehr standhalten kann, führen also eher zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, als es bei einem Arbeitsplatz der Fall sein dürfte, der das Herz schont oder zumindest nicht negativ belastet. Eine pauschale Aussage darüber, ob man nach einem Herzinfarkt bedingungsgemäß berufsunfähig ist, kann jedoch nicht getroffen werden. Es ist individuell zu prüfen, wie stark die Beschwerden im Einzelfall bereits ausgeprägt sind und wie die konkret ausgeübte Tätigkeit mit diesen Beschwerden kollidiert. Weiterhin sind die noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten mit einzubeziehen. Lesenswert dazu ist auch folgender Artikel: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen von einem Herzinfarkt Betroffene in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Dabei ist zu erwähnen, dass gerade die Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit nicht unerheblich sind. Die lediglich grobe Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist nämlich nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es vielmehr für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)). Wir unterstützen daher von einem Herzinfarkt Betroffene auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit nach Herzinfarkt durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch für Betroffene anderer Krankheiten haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.