Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gelingt es, einen von der Lebensversicherung von 1871 a. G. München erklärten Rücktritt wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung abzuwenden und in eine Vertragsanpassung umzuwandeln.
Nachdem der Versicherungsnehmer seine Schullaufbahn beendet hatte, absolvierte er erfolgreich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Fokus auf Logistikmanagement. Im Anschluss arbeitete er einige Zeit als Projektleiter in der Automobilbranche, ehe der Versicherungsnehmer in zuletzt gesunden Tagen als Produktionsplaner und Fertigungssteuerer in einer Glasfirma angestellt war. Seine Arbeitseinteilung folgte dem Konzept einer herkömmlichen 40 Stunden Woche, wobei er an fünf Wochentagen je acht Stunden beschäftigt war.
Zu den Hauptaufgaben des Versicherungsnehmers gehörten die Aufbereitung von Daten am Computer, das Moderieren von Online-Meetings, die Auswertung von Kennzahlen (Lagerbestände, Zykluszeiten etc.) und anschließendes Reporting an das Management, die Pflege von Lieferlisten und Definition von Lieferterminen, die Steuerung der Fertigungsabteilung durch das Priorisieren von Aufträgen, die Weitergabe dringlicher Bauteile in den nächsten Prozessschritt, das Erstellen, Drucken und Anbringen von Versandetiketten, die Planung des Produktionsprogrammes in der dafür vorgesehenen Software, sowie die Auflösung von Planungskonflikten in den Fertigungsaufträgen.
Eines Tages stellten sich bei dem Versicherungsnehmer verschiedenste gesundheitliche Beschwerden ein. Zunächst registrierte er einen Verlust der Sehschärfe auf dem linken Auge und einen Ausfall des Gesichtsfeldes, welcher auch unter dem Namen homonyme Hemianopsie bekannt ist. Bei dieser Erkrankung wird nur die rechte oder linke Hälfte eines gesehenen Bildes wahrgenommen, wobei diese Information wiederum von beiden Augen stammt.
Die Erklärung für eine solche Störung ist im visuellen System einer Hirnhälfte zu suchen und nicht in einem der beiden Augen. Die Konsequenz einer homonymen Hemianopsie ist, dass Personen Gegenstände oder Bewegungen, die sie zuvor sehen konnten, weil sie sich in deren normalen Gesichtsfeld befanden, auf einmal übersehen. An die Stelle des ausgefallenen Bereichs tritt jedoch keine Art „schwarze Wand“, sondern schlicht ein Fehlen der bestimmten Informationen. Infolge der homonymen Hemianopsie beklagte der Versicherungsnehmer eine starke Beeinträchtigung seiner Orientierung und seines Lesevermögens sowie visuelle Halluzinationen insbesondere in Form von Lichtblitzen.
Darüber hinaus wurde dem Versicherungsnehmer eine Akromegalie diagnostiziert, die vor allem die Motorik seiner Fingergelenke durch Wassereinlagerungen stark einschränkte. Daneben wurde zusätzlich Diabetes insipidus festgestellt, was eine selten vorkommende Hormonmangelerkrankung beschreibt (Weitere Informationen finden Sie unter Berufsunfähigkeit wegen Diabetes). Die beiden letztgenannten Hormonstörungs-Krankheiten sorgten bei dem Versicherungsnehmer für eine generelle Abgeschlagenheit, Müdigkeit und dem Verlust seiner Konzentrationsfähigkeit.
Daher fasste der Versicherungsnehmer den Entschluss, bei seinem Versicherer, der Lebensversicherung von 1871 a. G. München, einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Berufsunfähigkeit wegen Diabetes zu stellen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Im Rahmen des Leistungsprüfungsverfahrens konsultierte die Lebensversicherung von 1871 a. G. München einen behandelnden Arzt des Versicherungsnehmers, um zu einigen offenen Fragen entsprechende Auskünfte zu erhalten. Die Ausführungen des Arztes veranlasste die Lebensversicherung von 1871 a. G. München dazu, von einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers auszugehen. Dieser soll im Vorfeld des Vertragsschlusses falsche Angaben zu dessen Gesundheitszustand gemacht haben. Der Versicherer argumentierte daher, dass, wären ihm diese Umstände seinerzeit zur Kenntnis gelangt, er vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abgesehen hätte. Vor diesem Hintergrund erklärte die Lebensversicherung von 1871 a. G. München den Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, wenngleich gleichwohl eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wurde. Der Versicherungsnehmer wandte sich daraufhin an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Bitte um Unterstützung.
Nach Sichtung der Unterlagen kamen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu dem Schluss, dass der Versicherungsnehmer keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen hatte, und forderten die Lebensversicherung von 1871 a. G. München daher auf, den erklärten Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung Abstand zu nehmen. Der Versicherer gab jedoch zunächst zu verstehen, auf seine Rechtsauffassung zu beharren. Im Zuge der weiteren Korrespondenz konnte allerdings doch noch eine Einigung erzielt werden. Um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, erklärte sich die Lebensversicherung von 1871 a. G. München damit einverstanden, den erklärten Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung in eine rückwirkende Vertragsanpassung umzuwandeln. So konnte das Fortbestehen des Versicherungsschutzes erreicht werden.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren gegen die Lebensversicherung von 1871 a. G. München können Sie unter Verfahrensberichte Lebensversicherung von 1871 a.G. München einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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