Die Standard Life Versicherung reagiert in einen Leistungsantragsverfahren wegen der Berufsunfähigkeit eines Arztes nicht. Seit acht Monaten antwortet die Standard Life Versicherung nicht auf Schreiben des Mandanten von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Auch auf ein Schreiben von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte selbst reagiert das Versicherungsunternehmen nicht. Erinnerungsschreiben unter Fristsetzung werden schlichtweg nicht beachtet und damit das Leistungsantragsverfahren in unzumutbarer Weise verzögert, wenn nicht sogar konterkariert. Ein derartiges Vorgehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht nicht dem Branchenstandard. Was ist mit der Standard Life Versicherung los?
Der Mandant von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist Arzt. Er erkrankte 2018 an starken Depressionen. Depressionen sind ein häufiger Grund für eine Berufsunfähigkeit (siehe weiterführend: „Die häufigsten Ursachen für eine Berufsunfähigkeit“).
Der Arzt leitete zu dem Zeitpunkt eine eigene neurochirurgische Facharztpraxis und operierte 4-8 Patienten in der Woche. Bei den Operationen handelte es sich fast ausschließlich um Wirbelsäulenoperationen. Diese werden stets unter dem Mikroskop durchgeführt und erfordern ein Höchstmaß an Konzentration, Sorgfalt und Präzision. Insbesondere ist im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich millimetergenaues Arbeiten nötig, da selbst kleinste Fehler mit ihren konsekutiven Schäden an Rückenmark oder Nerven zu ausgeprägten Lähmungen bis hin zum Querschnittsyndrom führen können.
Nach vorausgehenden Schlafstörungen und Angstgefühlen eskalierte 2019 die Situation komplett: Angstgefühle während der Autofahrt, Panikattacken beim Betreten der Praxis und während der Operation führten schlussendlich dazu, dass der Arzt sich nicht mehr in der Lage sah, seiner Verantwortung als Chirurg gerecht zu werden. In der Konsequenz schloss er seine Arztpraxis. Es folgten unzählige Arztbesuche, Termine beim Psychologen und ein Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik.
Die Therapie brachte den Arzt zwar in den privaten Alltag zurück, es reichte jedoch nicht aus, um die Tätigkeit als Arzt nebst Praxisbetrieb wieder aufzunehmen. Nach mehr als einem Jahr der Therapie und der Einnahme von Psychopharmaka entschloss sich der Mandant endgültig seinen Beruf aufzugeben und gab seine Kassenzulassung zum 31.12.2020 zurück.
Am 15.03.2024 leitete der Mandant das Leistungsprüfungsverfahren mittels eines Leistungsantrages bei der Standard Life Versicherung ein. Der Eingang des Leistungsantrages wurde seitens der Standard Life Versicherung mittels schriftlicher Eingangsbestätigung vom 20.03.2024 bestätigt.
Daraufhin blieb jedoch jede Korrespondenz seitens der Standard Life Versicherung aus. Der Mandant schrieb die Standard Life Versicherung sechsmal mittels Erinnerungsschreiben und jeweils unter Fristsetzung an, verbunden mit der Bitte, endlich das Leistungsprüfungsverfahren zu beginnen. Keines dieser Schreiben des Mandanten wurden von der Versicherung beantwortet.
Alsdann beauftragte der Arzt die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Prüfung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Die Fachanwälte für Versicherungsrecht prüften die vorhandenen Unterlagen des Mandanten und gelangten schnell zu der Rechtsauffassung, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit als Arzt gegenüber der Standard Life Versicherung schlüssig dargelegt und bewiesen wurde.
Aufgrund dessen zeigten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Vertretung des Mandanten gegenüber der Standard Life Versicherung an und forderten unter Fristsetzung zu vertragsgemäßen Leistungen sowie Übernahme der notwendig entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf. Auch dieses Forderungsschreiben von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte blieb seitens der Standard Life Versicherung unbeantwortet.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zunächst stellt der Versicherte einen Leistungsantrag (siehe: Der Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung) bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer. Im „Normalfall“ prüft ein Berufsunfähigkeitsversicherer sodann, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt bzw. ob eine solche durch den Versicherten bewiesen worden ist. Dies geschieht in der Regel durch eine Beurteilung der ärztlichen Gutachten bzw. Atteste und Befunde, die die Diagnosen und die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen beschreiben. Untersucht wird hierbei, ob der Versicherungsnehmer seine zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50% ausüben kann.
Vorliegend bestanden für den Arzt noch weitere Berufsunfähigkeitsversicherungen, die er zur Absicherung seiner Arbeitskraft abgeschlossen hatte. Zudem war der Mandant Mitglied im ärztlichen Versorgungswerk, über welches ebenso die Arbeitskraft abgesichert war. Sowohl die weiteren privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen als auch das ärztliche Versorgungswerk stellten eine Berufsunfähigkeit wegen Depression bei dem Arzt fest und erkannten die Leistungen vollen Umfanges und antragsgemäß an. Alle Leistungsanerkenntnisse liegen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vor. Ebenso wurden diese Leistungsanerkenntnisse der Standard Life Versicherung selbstverständlich zur Verfügung gestellt.
Es ist zwar im Gesetz geregelt, wann eine Versicherungsleistung fällig wird (siehe: § 14 VVG zur „Fälligkeit der Geldleistung“). Es ist jedoch nicht geregelt, wie lange ein Versicherer ein Leistungsprüfungsverfahren insgesamt betreiben darf. Mitunter finden sich im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen konkrete Regeln zu der Frage, wann ein Versicherer über die Leistungen entscheiden muss. Ist ein entsprechender Passus nicht vorhanden, ist der Versicherer allerdings verpflichtet, seine Feststellungen zum Leistungsfall so zügig wie möglich durchzuführen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Eine weitere rechtliche Grenze ist die Unzumutbarkeit des Versicherten, übermäßig lange auf eine Leistungsentscheidung der Versicherung zu warten. Dieses dürfte einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, zumindest insbesondere auch dann, wenn gar keine Reaktion seitens des Versicherers – wie vorliegend in dem Fall der Standard Life Versicherung – vorliegt bzw. nicht einmal transparent dargelegt wird, warum noch keine Leistungsentscheidung erfolgen kann.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wird zu diesem und ähnlichen Fällen auf dem Vermittler-Kongress am 16.01.2025 referieren. Die digitale Veranstaltung ist für Vermittler kostenfrei. Hier geht es zur
Depressionen führen nicht nur zu privaten Rückschlägen, sondern auch zu finanziellen. Sie stellen mittlerweile – unter anderem – einen Hauptgrund dar, weshalb Versicherte eine Berufsunfähigkeit beantragen. Auch handelt es sich bei den Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig um existenzielle Ansprüche der Versicherten.
Eine Nichtreaktion eines Versicherers auf den Leistungsantrag sowie weiteren Erinnerungsschreiben des Versicherten ist nicht nur moralisch verantwortungslos, sondern stellt auch einen Verstoß gegen die eigenen vertraglichen Obliegenheiten eines Versicherers dar, nämlich die Pflicht die Unterlagen des Versicherten hinsichtlich des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu prüfen. Wird ein Versicherer nicht tätig, kann er sich im Einzelfall schadenersatzpflichtig machen.
Leider belegt der vorliegende Fall, dass Versicherte ohne rechtliche Unterstützung meist nicht weiterkommen. Ob hier seitens der Standard Life Versicherung möglicherweise bewusst eine „Verzögerungsstrategie“ verfolgt wird, ist nicht von Belang. Denn im Zweifel wird dem Versicherten anzuraten sein, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um seine vertraglichen Ansprüche sowie möglicherweise auch Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Versicherungsmakler haben ihren Kunden grundsätzlich passenden Versicherungsschutz zu vermitteln. Dabei sollten Versicherungsmakler nicht nur ein Augenmerk auf ein vorteilhaftes Bedingungswerk richten, sondern auch auf weitere Faktoren, wie zum Beispiel die Qualität einer Leistungsprüfung durch einen Versicherer. Denn diese ist für einen kranken Versicherten nun mal existenziell wichtig, wenn sich das Risiko „Berufsunfähigkeit“ verwirklicht hat.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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