In einem gerichtlichen Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth erreichen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für einen Versicherungsvertreter eine deutliche Senkung von Provisionsrückforderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG.
Der Versicherungsvertreter war mehrere Jahre lang für die ERGO Beratung und Vertrieb AG tätig. Während dieser Zeit vermittelte er eine Vielzahl von verschiedenen Versicherungsverträge. Hierfür erhielt er jeweils bevorschusst ausgezahlte Provisionen. Einen Teil der erzielten Provisionen führte die ERGO Beratung und Vertrieb AG auch einem Stornoreservekonto zu.
Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses behauptete die ERGO Beratung und Vertrieb AG, dass einige der vom Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsverträge storniert worden seien. Sie machte daraufhin Provisionsrückforderungen gegenüber dem Versicherungsvertreter geltend. Als der Versicherungsvertreter das Negativsaldo seines Provisionskontos nicht ausglich, beauftragte die ERGO Beratung und Vertrieb AG schlussendlich die Rechtsanwälte R.Buschbell & Coll. mit der gerichtlichen Weiterverfolgung ihrer Forderung.
Die Rechtsanwälte R.Buschbell & Coll. verrechneten das Guthaben des Stornoreservekontos mit dem offenen Negativsaldo des Provisionskontos und klagten den nach der entsprechenden Verrechnung noch verbleibenden Saldo des Provisionskontos in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages vor dem LG Nürnberg-Fürth ein. Der Versicherungsvertreter wandte sich sodann an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützen Versicherungsvertreter bundesweit in handelsvertreterrechtlichen Streitigkeiten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zeigten zunächst die Verteidigungsbereitschaft des Versicherungsvertreters an und fertigten dann in Abstimmung mit dem Versicherungsvertreter eine Klageerwiderung, in welcher sie sich dezidiert mit der Klageforderung der ERGO Beratung und Vertrieb AG auseinandersetzten. Dabei rügten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst die Schlüssigkeit der Klageforderung, weil die ERGO Beratung und Vertrieb AG im Rahmen der Klageschrift auf den Saldo der Provisionsabrechnungen verwies, jedoch nicht zu einzelnen Stornierungsvorgängen vorgetragen hatte. Außerdem wurde bestritten, dass die ERGO Beratung und Vertrieb AG notleidende Versicherungsverträge rechtzeitig nachbearbeitet hatte. Stornogefahrmitteilungen hatte der Versicherungsvertreter nämlich nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht mehr erhalten.
Im Laufe des schriftlichen Vorverfahrens nahm die ERGO Beratung und Vertrieb AG zu einzelnen Stornierungen dezidierter Stellung. Sodann stellte sich die Frage, ob die ERGO Beratung und Vertrieb AG mit den von ihr behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen die von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen erfüllt hatte (siehe hierzu Rückforderung unverdienter Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren) und ob die ERGO Beratung & Vertrieb AG die von ihr behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen würde nachweisen können.
Im Vorwege der mündlichen Verhandlung nahmen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Vergleichsgespräche mit den gegnerischen Rechtsanwälten auf, um zu eruieren, inwieweit eine gütliche Einigung der Parteien möglich ist. Tatsächlich war auch die ERGO Beratung und Vertrieb AG zu einer Senkung der Provisionsrückforderung im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung bereit. Schlussendlich konnte dabei eine erhebliche Senkung der Provisionsrückforderung erreicht werden.
Macht ein Versicherer ein Negativsaldo des Provisionskontos geltend, so setzt sich dieses Negativsaldo regelmäßig aus einer Vielzahl einzelner Forderungen zusammen, die aus der Stornierung unterschiedlicher Versicherungsverträge resultieren. Um die Rechtmäßigkeit der Gesamtforderung zu prüfen, ist daher jede einzelne Stornierung zu bewerten. Dabei ist nicht nur die rechnerische Richtigkeit der Einzelforderung zu prüfen, sondern auch zu klären, ob die vom Versicherer ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend gewesen sind oder ggf. sogar im Einzelfall die Ergreifung von Stornobekämpfungsmaßnahmen entbehrlich gewesen ist. Sollten Versicherungsvertreter daher mit Provisionsrückforderungen von Versicherern konfrontiert werden, so kann es sich empfehlen, sich in die rechtliche Beratung eines im Handelsvertreterrechts spezialisierten Rechtsanwalt zu begeben. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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