Die Tätigkeit als Lehrers hat sich im Laufe der Zeit stark gewandelt. Einst nur als Wissensvermittler betrachtet, nimmt der Lehrer heute eine vielschichtige Aufgabe wahr, die über den reinen Unterricht hinausgeht. Der Beruf ist allerdings häufig mit Stress verbunden, was psychische Krankheiten begünstigt, aus denen eine Dienstunfähigkeit als Lehrer resultieren kann.
Die Dienstunfähigkeit ist im Gesetz geregelt: „Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.“ Weswegen es zu einer Dienstunfähigkeit als Lehrer kommt, kann dabei ganz unterschiedliche Gründe haben.
Lehrer haben eine hohe Arbeitsbelastung durch Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und administrative Aufgaben. Hinzu kommen der Druck, individuelle Schülerbedürfnisse zu berücksichtigen, Disziplinprobleme zu managen sowie emotionaler Stress durch Konflikte mit Schülern, Eltern oder Kollegen. Berufsbedingt kann es daher zu psychischen Erkrankungen wie Burnout oder Depressionen kommen, woraus eine Dienstunfähigkeit entstehen kann (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression). Zusätzlich sind Lehrer natürlich auch von allgemeinen Erkrankungen betroffen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, z. B. Krebs (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit wegen Krebs).
Kommt es zu einer Dienstunfähigkeit als Lehrer, so stellt sich für viele Lehrer die Frage, wie sie zukünftig den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können und für ihre Familie sorgen. Lehrer haben für diesen Fall oftmals eine Dienstunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Diese soll im Fall der Dienstunfähigkeit als Lehrer eine Dienstunfähigkeitsrente zahlen.
Dienstunfähigkeitsversicherungen unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich bzgl. des Umfanges des Versicherungsschutzes. Dies gilt gerade hinsichtlich der Anforderungen an den Eintritt des Versicherungsfalles. In der Praxis finden sich sowohl echte als auch unechte Dienstunfähigkeitsklauseln. Eine Übersicht über entsprechende Formulierungsunterschiede haben wir unter folgendem Artikel dargestellt: Dienstunfähigkeitsversicherung
Je nachdem welche Art von Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart worden ist, reicht teilweise der Nachweis der Versetzung in den Ruhestand, um eine Dienstunfähigkeitsrente zu erhalten. Teilweise müssen Lehrer aber auch darlegen, dass sie ihre konkrete Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben können.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Hauptaufgabe eines Lehrers ist die Planung und Durchführung des Unterrichts, der Wissen und Kompetenzen vermitteln soll. Dazu gehört einerseits die Vorbereitung von Lehrmaterialien, aber auch die Korrektur von Prüfungen und Hausaufgaben sowie die individuelle Förderung der Schüler. Lehrer beraten und betreuen Schüler in schulischen und persönlichen Angelegenheiten, führen Elterngespräche und arbeiten mit Kollegen sowie der Schulleitung zusammen. Darüber hinaus nehmen sie an Konferenzen und Fortbildungen teil, um sich fachlich und pädagogisch weiterzuentwickeln. Auch organisatorische Aufgaben, wie die Planung von Projekten oder Klassenfahrten, gehören zum Alltag eines Lehrers. Eine Tätigkeit als Lehrer erfordert neben dem Fachwissen ebenso Empathie, erzieherische Fähigkeiten und Flexibilität.
Soweit man neben der Versetzung in den Ruhestand aufgrund seines Gesundheitszustandes auch nachzuweisen hat, dass man seine Tätigkeit als Lehrer nicht mehr ausüben kann, ist die lediglich grobe Darstellung der Tätigkeit als Lehrer, wie sie oben erfolgt ist, nicht ausreichend, um eine Dienstunfähigkeitsrente zu beantragen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen), Die ständige Rechtsprechung hält es nämlich für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Lehrer in sämtlichen Stadien des Dienstunfähigkeitsverfahrens gegenüber einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung. Wie bereits dargestellt, sind gerade die Anforderungen an die Erstellung eines Stundenplans nicht unerheblich und auch die Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht immer einfach. Wir unterstützen daher Lehrer auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Dienstunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Dienstunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Dienstunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Dienstunfähigkeit als Lehrer durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Zu unseren Gegnern zählten dabei viele namhafte Versicherer (siehe hierzu Gegnerliste). Dazu waren wir deutschlandweit auch bereits vor verschiedenen Gerichten tätig (siehe hierzu Gerichtsorte). Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Einige Krankheiten sind so schwerwiegend, dass sie berufsübergreifend zum Eintritt der Berufsunfähigkeit führen können. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben daher Betroffene einzelner, besonders schwerwiegender Krankheiten bereits vertreten und eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit oder aber zumindest eine Vergleichszahlung erstreiten können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der Verfahrens unserer Kanzlei zusammengefasst nach einzelnen Krankheiten:
Berufsunfähigkeit wegen Allergie
Berufsunfähigkeit wegen Angststörung
Berufsunfähigkeit wegen Arthrose
Berufsunfähigkeit bei Asthma
Berufsunfähigkeit nach Bandscheibenvorfall
Berufsunfähigkeit wegen Burnout
Berufsunfähigkeit wegen COPD
Berufsunfähigkeit bei Coxarthrose
Berufsunfähigkeit durch Darmentzündung
Berufsunfähigkeit wegen Depression
Berufsunfähigkeit wegen Diabetes
Berufsunfähigkeit wegen Ehlers-Danlos-Syndrom
Berufsunfähigkeit wegen Epilepsie
Berufsunfähigkeit wegen Fatigue-Syndrom (CFS)
Berufsunfähigkeit wegen Fehlsichtigkeit
Berufsunfähigkeit bei Fibromyalgie
Berufsunfähigkeit bei Frozen-Shoulder-Syndrom
Berufsunfähigkeit wegen Herzinfarkt
Berufsunfähigkeit durch Hörsturz
Berufsunfähigkeit durch Horner-Syndrom
Berufsunfähigkeit wegen Inkontinenz
Berufsunfähigkeit wegen Knieschmerzen
Berufsunfähigkeit wegen Krebs
Berufsunfähigkeit wegen Lungenfibrose
Berufsunfähigkeit wegen Migräne
Berufsunfähigkeit wegen Morbus Crohn
Berufsunfähigkeit wegen Morbus Reiter
Berufsunfähigkeit durch Morbus Scheuermann
Berufsunfähigkeit wegen Multiple Sklerose (MS)
Berufsunfähigkeit wegen orthopädischer Erkrankungen
Berufsunfähigkeit bei Osteochondrose
Berufsunfähigkeit bei Osteoporose
Berufsunfähigkeit wegen Parkinson
Berufsunfähigkeit bei Polyneuropathie
Berufsunfähigkeit wegen Post-Covid/Long-Covid
Berufsunfähigkeit wegen PTBS
Berufsunfähigkeit bei Rheuma
Berufsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen
Berufsunfähigkeit wegen Schizophrenie
Berufsunfähigkeit durch Spasmus
Berufsunfähigkeit wegen Tinnitus
Berufsunfähigkeit durch Trigeminusneuralgie
Berufsunfähigkeit wegen Tuberkulose
Berufsunfähigkeit nach Unfall
Berufsunfähigkeit wegen Zwangsstörung
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.