In einem Streit um die Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie erhält ein Textilreiniger einen sechsstelligen Vergleichsbetrag. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hatten den Textilreiniger zuvor bei der Beantragung der Berufsunfähigkeit unterstützt.
In den letzten Jahren hatte der Textilreiniger vermehrt mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Er litt unter regelmäßigen Allergieschüben und starken Schmerzen in seinem rechten Bein sowie seiner linken Schulter und dem linken Arm. Diese Schmerzen nahmen im Laufe der Zeit zu und führten immer häufiger zu Ausfallzeiten in dessen Betrieb.
Da seine Tätigkeit als Textilreiniger überwiegend körperlich ausgeprägt war, erschwerten die zahlreichen physischen Beschwerden dessen Berufsalltag ungemein. Er musste kontinuierlich wiederkehrende Bewegungen ausführen, regelmäßig große Lasten tragen, und Arbeiten in Zwangshaltungen verrichten. Eine Hausstauballergie verursachte zusätzlich juckende Augen, Hautreizungen, und eine Schwellung der Nasenschleimhäute, insbesondere in den Bereichen, in denen die Luftqualität durch Dämpfe, Chemikalien und Staub beeinträchtigt waren. Die Abluftanlage, die Luft vom Boden bis zur Decke absaugte, sorgte für eine hohe Konzentration von Staub und Allergenen, welche die Symptome weiter verschlimmerten. Die Summe der ganzen Belastungen hatte zur Folge, dass der Textilreiniger seinen Pflichten nur oberflächlich nachkommen konnte und der Erschöpfungszustand bis zur Mittagszeit derart fortgeschritten war, dass er die Arbeit einstellen musste. Aus dieser Situation folgten psychische Missempfindungen wie Schlaflosigkeit, Überreizung und Angstzustände.
Der Textilreiniger gelangte daher zu der Überzeugung, seine Tätigkeit nicht länger ausüben zu können. Daher entschloss er sich, bei seinem Versicherer einen Antrag auf Feststellung einer Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie zu stellen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Um bei diesem Prozedere fachmännisch unterstützt zu werden, wandte er sich an die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Zu Beginn galt es erstmal, das vorhandene Material zusammenzutragen, welches geeignet ist, eine Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie des Textilreinigers hinreichend zu untermauern (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Eine Berufsunfähigkeit liegt nämlich erst dann vor, wenn ein gewisser BU-Grad erreicht wird. Konkret war es demnach notwendig, dass der Textilreiniger die in zuletzt gesunden Tagen konkret ausgeübte Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Ausprägung nicht mehr zu mindestens 50 % verrichten konnte (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Um dem Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie nachzuweisen, wurde ein den Maßgaben der ständigen Rechtsprechung entsprechender Stundenplan (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)) konzipiert. Diesem Stundenplan konnten Art & Umfang der Tätigkeit als Textilreiniger sowie das zeitliche Ausmaß der Beschwerden auf den Beruf, entnommen werden (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte fassten die vorbereiteten Dokumente in einem vollständig ausgefüllten Leistungsantrag zusammen. Anschließend konnte dieser an den Versicherer versendet werden.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Nach Beendigung des Leistungsprüfungsverfahrens teilte der Versicherer dem Textilreiniger mit, dass keine Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrenten erfolgen könne. Diese Entscheidung begründete der Versicherer damit, dass er vorliegend keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Hausstauballergie erkennen könne.
Darauf antwortete der Textilreiniger mit einem Widerspruchsschreiben, welches er zuvor gemeinsam mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten abgestimmt hatte, in dem er die Ausführungen des Versicherers anzweifelte. Infolgedessen konnte der Versicherer tatsächlich zu einem Umdenken bewegt werden. Der Versicherer erklärte sich schlussendlich bereit eine sechsstellige Vergleichssumme an den Textilreiniger zu zahlen.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Berufsunfähigkeitsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter Berufsunfähigkeit wegen Allergie einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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