Der Beruf des Fliesenlegers ist ein traditionsreiches Handwerk, das hohe Präzision, handwerkliches Geschick und Kreativität erfordert. Ob in privaten Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden oder Gewerbeobjekten – die Arbeit des Fliesenlegers sorgt dafür, dass Wände, Böden und Fassaden nicht nur funktional, sondern auch ästhetisch ansprechend gestaltet werden. Die körperliche Tätigkeit kann jedoch mit der Zeit die Gesundheit des Fliesenlegers beeinträchtigen und sogar zur Berufsunfähigkeit als Fliesenleger führen.
Sofern Sie als Fliesenleger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, ist zunächst zu klären, wie der Versicherungsfall konkret definiert ist. Die Versicherungsbedingungen, welche im Zuge des Vertragsschlusses vereinbart wurden, geben hierüber regelmäßig Aufschluss.
Die Versicherungsbedingungen normieren den Eintritt der Berufsunfähigkeit oftmals wie folgt: “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.” Ob Sie als Fliesenleger berufsunfähig geworden sind, orientiert sich folglich danach, welche Auswirkung Ihre Erkrankung auf Ihre Tätigkeit als Fliesenleger hat (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dabei stellt sich die Frage, ob Sie als Fliesenleger gewisse Teiltätigkeiten Ihres Berufes nicht mehr verrichten können und welchen zeitlichen Anteil diese Tätigkeiten am gesamten Arbeitsalltag haben. Selbst wenn die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten zusammengenommen nicht den erforderlichen Grad der Berufsunfähigkeit ausmachen, so kann eine Berufsunfähigkeit als Fliesenleger gleichwohl vorliegen, wenn die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten für die Tätigkeit maßgeblich sind.
Eine allgemeine Aussage, wann bei einem Fliesenleger von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auszugehen ist, kann demnach nicht getroffen werden. Es kommt letztlich auf das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die konkret ausgeübten Tätigkeiten an.
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Ein Fliesenleger ist ein Handwerker, der auf das Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken spezialisiert ist. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Wand- und Bodenflächen in Wohnhäusern, Gewerbegebäuden oder öffentlichen Einrichtungen zu verkleiden.
Der Fliesenleger beginnt für gewöhnlich mit der Vorbereitung der Arbeitsflächen, indem er Wände und Böden reinigt und glättet. Anschließend wählt er passende Fliesen aus und schneidet diese entsprechend zu. Danach geht es an das Auftragen von Klebern und das eigentliche Verlegen der Fliesen in einem bestimmten Muster. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, dichtet der Fliesenleger die Fugen mit einem speziellen Mörtel ab. Bei anderen Aufträgen ist der Fliesenleger z. B. mit Sanierungen und Reparaturen betraut. Hierbei geht es darum, beschädigte Fliesen auszutauschen und bestehende Flächen bestmöglich instand zu halten.
Die Tätigkeit als Fliesenleger verlangt präzises Arbeiten, ein gutes Auge für Details, räumliches Vorstellungsvermögen, körperliche Belastbarkeit sowie technisches Verständnis. Aufgrund anspruchsvoller körperlicher Arbeit und des Umgangs mit bestimmten Materialien, begünstigt die Tätigkeit als Fliesenleger u.a. Rücken- und Gelenkprobleme, Atemwegs- und Hauterkrankungen sowie Verschleißerscheinungen.
Auch als Fliesenleger spielen psychische Erkrankungen wie Burnout oder Depressionen eine Rolle, aus denen schnell eine Berufsunfähigkeit entstehen kann (siehe hierzu Berufsunfähigkeit wegen Depression). Zusätzlich sind Fliesenleger natürlich genauso von allgemeinen Erkrankungen betroffen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, z. B. Krebs (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit wegen Krebs).
Sollten Sie als Fliesenleger aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen erwägen, eine Berufsunfähigkeit zu beantragen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen), ist die lediglich grobe Darstellung der Tätigkeit als Fliesenleger, wie sie oben erfolgt ist, nicht ausreichend. Die ständige Rechtsprechung hält es nämlich für erforderlich, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Informationen anzuzeigen, dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Aufschlüsselung der regelmäßig zu erbringenden Teiltätigkeiten (siehe hierzu Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Diese Übersicht ist in Gestalt eines sog. Stundenplanes zu erstellen (siehe hierzu Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Fliesenleger in sämtlichen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens. Wie bereits dargestellt, sind gerade die Anforderungen an die Erstellung eines Stundenplans nicht unerheblich und auch die Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist nicht immer einfach. Wir unterstützen daher Fliesenleger auch bereits beim Ausfüllen des Leistungsantrages.
Weist der Versicherer den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente zurück, sind dessen Argumente und die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung dezidiert zu prüfen. Insbesondere wenn sich der Versicherer darauf beruft, dass bei der Beantragung des Versicherungsschutzes Gesundheitsfragen falsch beantwortet worden seien (siehe hierzu Die vorvertragliche Anzeigepflicht) und der Versicherer daraufhin die Anfechtung oder Rücktritt erklärt, sollte die Angelegenheit in qualifizierte Hände eines Experten gegeben werden. Auch hierfür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich gerne zur Verfügung. Dasselbe gilt auch im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben sich im Versicherungsrecht spezialisiert. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung, in welchem wir Versicherte sowohl bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch nach einer Leistungsablehnung bundesweit unterstützen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
In der Vergangenheit haben wir dabei auch bereits für unsere Mandantschaft eine Berufsunfähigkeit als Fliesenleger durchsetzen können oder aber zumindest einen nennenswerten Vergleichsbetrag erzielen können. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen haben wir bereits erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente begleitet oder nach einer Leistungsablehnung des Versicherers den Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung weiterverfolgt. Dabei konnten sowohl Anerkennungen der Berufsunfähigkeit als auch erhebliche Vergleichszahlungen erstritten werden. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl unserer erfolgreichen Verfahren:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.