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Erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung

Kommt es zum Unfall, ausgelöst durch eine Eigenbewegung des Versicherungsnehmers, stellt sich die Frage, ob jegliche Eigenbewegung von der Unfallversicherung ausgeschlossen ist oder als erhöhte Kraftanstrengung versichert ist. Aber was fällt unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung in der Unfallversicherung und wann muss der Versicherer leisten?

Was versteht man unter dem Begriff der erhöhten Kraftanstrengung?

Viele Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung enthalten Klauseln, die den Versicherungsschutz auf Körperschäden, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung ohne eine Einwirkung von außen entstanden sind, erweitern. Meist werden aber weitere einschränkende Voraussetzung in den Versicherungsbedingungen geregelt, sodass beispielsweise durch die erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt werden muss oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden müssen. Die erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung stellt also eine Ausnahme des grundsätzlichen Erfordernisses der Außeneinwirkung dar, was sonst für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Unfalls erforderlich ist. Dies wird auch von § 178 Abs. 1 VVG umfasst, da von einem vertraglich oder dem Unfall gleichgestellten Ereignis gesprochen wird.

Erhöhte Kraftanstrengung als Unfallfiktion

Eine erhöhte Kraftanstrengung liegt nach den AUB oftmals vor, wenn von einem Einsatz an Muskelkraft, der über diejenigen Anstrengungen hinausgeht, welche üblicherweise bei alltäglicher körperlicher Tätigkeit für den Bewegungsablauf erforderlich sind, ausgegangen werden kann. Davon können auch Dauerbelastungen erfasst sein – es muss sich also nicht um eine punktuelle erhöhte Kraftanstrengung handeln. Eine zur normalen Eigenbewegung notwendige Kraftanstrengung fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Es muss hingegen kein plötzliches äußeres Ereignis, das zur Eigenbewegung führte, vorliegen, noch muss die Eigenbewegung zur Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers aufgewendet worden sein. Es kann also von einer Unfallfiktion gesprochen werden. Ein typischer Fall einer erhöhten Kraftanstrengung wäre das Heben von schweren Gegenständen.

Subjektiver Maßstab bei der Beurteilung der erhöhten Kraftanstrengung

Zur Beurteilung, ob in der konkreten Bewegung eine erhöhte Kraftanstrengung zu sehen ist, ist von einem subjektiven Maßstab auszugehen. Dabei ist also auf die individuellen körperlichen Begebenheiten des Versicherungsnehmers abzustellen. Es wird also kein Vergleich mit einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer vorgenommen. Die Körperbewegung einer älteren Person könnte so als erhöhte Kraftanstrengung eingestuft werden, während dieselbe Körperbewegung einer jüngeren Person nur als eine zur normalen Eigenbewegung notwendige Kraftanstrengung eingestuft werden würde.

Abstellung auf den konkreten Einzelfall

Auch muss auf die konkrete Situation abgestellt werden. Es wird darauf abgestellt, ob sich der Versicherungsnehmer in der konkreten Verletzungssituation besonders anstrengen musste. Im Zuge dessen ist der genaue Bewegungsablauf zu überprüfen, um dabei die spezifisch für die Verletzung ausschlaggebende Bewegung zu bestimmen. Es muss ausgeschlossen werden, dass es sich um einen normalen Bewegungsablauf ohne erhöhte Kraftanstrengung handelt.  Daher ist auch bei einer sportlichen Betätigung oder dem Heben von schweren Gegenständen zu überprüfen, ob diese über einen normalen Bewegungsablauf des Versicherten hinausgeht.

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Fazit

Die erhöhte Kraftanstrengung stellt aufgrund der fehlenden Außenwirkung eine Unfallfiktion in der Unfallversicherung dar und kann dazu führen, dass auch ohne Wirkung von außen ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegt (siehe auch: Verletzung durch Eigenbewegung in der Unfallversicherung (OLG Karlsruhe)). Wann eine erhöhte Kraftanstrengung in der Unfallversicherung vorliegt, ist immer anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es sowohl auf die konkrete Situation als auch auf die individuellen körperlichen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers an. Es sollte daher immer eine sorgfältige Überprüfung der genauen Umstände erfolgen. Bei Streitigkeiten mit der Unfallversicherung kann es zudem ratsam sein einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne berät Sie dabei auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow. Weitere Artikel unter: Unfallversicherung

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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