Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart die Verurteilung der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. zum Schadensersatz wegen Falschberatung bei Kindernachversicherung. Anlass war die unterlassene Aufnahme einer Neugeborenen in alle bestehenden Tarife des Vaters im Rahmen der Kindernachversicherung.
Seitens des Versicherungsnehmers bestand seit vielen Jahren eine private Krankenversicherung. Neben dem eigentlichen Tarif zur Krankenvollversicherung und der Pflegepflichtversicherung umfasste die Versicherung des Versicherungsnehmers auch eine Pflegetagegeld- und eine Krankentagegeldabsicherung.
Nach der Geburt seiner Tochter wandte sich der Versicherungsnehmer an den Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. und bat um Aufnahme seiner Tochter in die bestehende Krankenversicherung im Rahmen der Kindernachversicherung. Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. nahm die Tochter daraufhin in den Tarif der Krankenvollversicherung und der Pflegepflichtversicherung auf. In die Tarife zur Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung wurde die Tochter allerdings nicht aufgenommen.
Einige Jahre später wurde die Tochter pflegebedürftig. Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. erbrachte sodann auch Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung. Ein Pflegetagegeld zahlte die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. indes nicht.
Nachdem dem Versicherungsnehmer bekannt geworden war, dass im Rahmen der Kindernachversicherung auch eine Aufnahme der Tochter in die Tarife zur Pflegetagegeld- und Krankentagegeldversicherung möglich gewesen wäre, begehrt er von der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. Schadensersatz. Er argumentiert, dass er bei Geburt seiner Tochter nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten der Kindernachversicherung aufgeklärt worden sei. Nachdem außergerichtliche Forderungsschreiben von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erfolgslos geblieben waren, erfolgte sodann die Klageerhebung vor dem Landgericht Stuttgart. Die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. wehrte sich dabei gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe seine Tochter genauso versichern wollen, wie seinen zuvor geborenen Sohn und dieser habe auch keine Pflegetagegeld- und Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das Landgericht Stuttgart folgte in seinem Urteil v. 24.05.2024 (Az.: 3 O 254/22) der Argumentation von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und verurteilte die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. zum Schadensersatz wegen Falschberatung bei Kindernachversicherung.
Das Landgericht Stuttgart sah in der Geburt der Tochter zunächst einen Anlass zur Beratung des Versicherungsnehmers durch die SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. Bei der Geburt der Tochter hatte es bereits Komplikationen gegeben und zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter war der Sohn auch bereits pflegebedürftig. Dies hätte bei der konkreten Anmeldeversicherung der Tochter jedenfalls ein konkreter Anlass sein müssen, dem Versicherungsnehmer die unterschiedlichen Versicherungsmöglichkeiten gestaffelt nach dem Prämienaufwand und dem Schutzumfang für die Tochter aufzulisten und zu erläutern, das Landgericht Stuttgart.
Das Landgericht Stuttgart sah auch eine Falschberatung bei Kindernachversicherung der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.
Der Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, mit dem Versicherungsnehmer anlässlich der Geburt seiner Tochter kein detailliertes Beratungsgespräche geführt zu haben. Er habe sich mit der Aussage begnügt, dass die Tochter wie der Sohn zu versichern gewesen sei.
Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart konnte sich der Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. jedoch nicht auf eine solche Aussage des Versicherungsnehmers verlassen. Es sei durchaus möglich gewesen, dass der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Abschlussmöglichkeiten einer Pflegetagegeld- und Krankentagegeldversicherung einer Fehlvorstellung unterlegen gewesen sei. Daher hätte der Mitarbeiter der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. den Versicherungsnehmer jedenfalls über die Abschlussmöglichkeiten zu beraten gehabt. Die nichterfolgte Aufklärung über die Möglichkeit des Abschlusses auch einer Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung stelle daher eine Falschberatung bei Kindernachversicherung dar.
Das Urteil des LG Stuttgart zeigt, dass auch bei einer Kindernachversicherung und bei einem nach außen hin klar geäußerten Absicherungswunsch durchaus den Versicherer noch Aufklärungspflichten treffen können. Werden diese nicht erfüllt, so kann es zu einer Falschberatung bei Kindernachversicherung kommen und schlussendlich zu einer Haftung des Versicherers.
Gleichwohl bedarf es für die Frage des Schadensersatzes natürlich stets einer genauen Prüfung des Einzelfalles. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Rate zu ziehen, wenn eine Falschberatung bei Kindernachversicherung im Raum steht. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter Haftung & Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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