Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durchschnittliche Sternebewertungen auf einer Webseite als wesentliche Information nach § 5a UWG eingestuft werden können (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23).
Die Beklagte bot auf ihrer Webseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Im Zuge dessen warb sie auf ihrer Webseite mit der Angabe, dass die Immobilienmakler durch ihre Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen eingestuft worden seien. Dabei machte sie keine Angaben zu der Gesamtzahl oder dem Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen. Auch gab sie nicht an, wie die einzelnen Sternklassen aufgegliedert und zu verstehen seien.
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch, da sie die Werbung für unlauter hielt (siehe weiterführend: Das Wettbewerbsverhältnis nach dem neuem UWG (BGH)).
Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Hamburg. Das LG Hamburg gab der Klägerin teilweise Recht. Es sah unter anderem keinen Verstoß darin, dass die Beklagte nicht angegeben hatte, wie die einzelnen Sternklassen aufgegliedert und zu verstehen waren (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 – 315 O 160/21). Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Auch das OLG Hamburg wies die Berufung in diesem Punkt zurück (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 – 15 U 108/22). Die Klägerin verfolgte ihr Begehren sodann weiter vor dem Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht Hamburg sei zutreffend davon ausgegangen, dass in der fehlenden Aufschlüsselung der in der Internetwerbung der Beklagten erwähnten Kundenbewertungen nach den einzelnen Sterneklassen keine unlautere und unzulässige geschäftliche Handlung zu sehen ist, die einen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründe.
Der auf Widerholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch sei nur dann begründet, wenn das Verhalten sowohl nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Rechts als auch nach dem zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sei. Eine maßgebliche Änderung der für den Streitfall relevanten Vorschrift des § 5a UWG ergebe sich durch seine Änderung durch das im Mai 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht nicht:
§ 5a (neue Fassung) Irreführung durch Unterlassen
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
(2) Als Vorenthalten gilt auch
…
Die von der Klägerin begehrte Aufschlüsselung der Kundenbewertungen sei nicht als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG. Eine Information sei nicht schon dann als wesentlich anzusehen, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könnte, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukomme. Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht sein könnte, richte sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers. Ob eine Information im Einzelfall als wesentlich einzustufen sei, sei Aufgabe der Gerichte.
Das Oberlandesgericht Hamburg habe zutreffend angenommen, dass der Aufschlüsselung der Einzelbewertung nach Sterneklassen kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme. Der angesprochene durchschnittliche Verbraucher wisse, dass durchschnittliche Sternebewertungen in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen. Darum bedürfe es auch keiner Einzelaufgliederung der Sternebewertungen, um ihm dies zu veranschaulichen. Es reiche, dass der durchschnittliche Verbraucher den Zeitraum und die Anzahl der berücksichtigten Bewertungen kenne, da die durchschnittliche Sternebewertungen auf dieser Grundlage erschließbar sind.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass eine durchschnittliche Sternebewertungen für den Durchschnittsverbraucher nicht gesondert aufgeschlüsselt zu werden braucht. Auch ist die Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nicht als wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG zu werten. Dennoch ist zu beachten, dass es bezüglich der Darstellung von Kundenbewertungen auf der Webseite durchaus noch Besonderheiten zu beachten sind. Diese sind in dem weiterführenden Artikel dargestellt: Informationspflichten bei Kundenbewertungen. Weitere Artikel unter: Wettbewerbsrecht
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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