Wenn eine Unfallversicherung nicht wegen Pflegegrad zahlt, stellt sich schnell die Frage, ob die Leistungsablehnung des Versicherers rechtmäßig ist. Mit dem vorliegenden Artikel soll die Frage beleuchtet werden, wann ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht und wann ein entsprechender Anspruch infolge der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ausgeschlossen ist.
Möchte der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung mit Erfolg geltend machen, so muss zunächst ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen. Ein Solcher ist gegeben, sofern die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Ein mögliches Unfallszenario wäre demnach beispielsweise eine Kollision im Straßenverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern oder ein Sturz.
Liegt ein versichertes Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung vor, so müsste die verunfallte Person auch vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung umfasst sein. Hierzu müsste sie zunächst als versicherte Person in den Versicherungsschutz eingeschlossen worden sein.
Viele Versicherungsbedingungen in der Unfallversicherung sehen allerdings vor, dass pflegebedürftige Personen vom Kreis der versicherten Personen ausgeschlossen sind. Obwohl diese Personen also als versicherte Person in der Unfallversicherung aufgeführt sind, kann der Versicherungsschutz dann – je nach konkreter Ausgestaltung der jeweiligen Versicherungsbedingungen – mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit entfallen. Begründet wird dies mit dem deutlich angehobenen Unfallrisiko pflegebedürftiger Personen, welches zumindest nicht unter herkömmlichen Konditionen versichert werden kann.
Wohlgemerkt betrifft dieser Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht den Fall, dass die versicherte Person durch den Unfall pflegebedürftig geworden ist. In dieser Konstellation bleibt der Versicherungsschutz regelmäßig bestehen. Viele Unfallversicherungen sehen in diesem Fall sogar spezielle Pflegeleistungen vor. Der Ausschluss betrifft also vielmehr Fälle, in denen die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person bereits vor dem Unfall bestand.
Jedoch ist auch anzumerken, dass es bei der Ausgestaltung der Ausschlussklausel durchaus Unterschiede zwischen einzelnen Versicherern gibt. Einzelne Bedingungswerke lassen den Versicherungsschutz bei einer Pflegebedürftigkeit generell entfallen, wohingegen andere Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz erst ab einem bestimmten Pflegegrad ausschließen. Es lohnt sich also ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Wurde ein erforderlicher Pflegegrad nicht erreicht, so müsste durch den Unfall ferner eine dauerhafte Gesundheitsschädigung, sog. Invalidität, entstanden sein. Regelmäßig enthalten die Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung eine Gliedertaxe, um die Invalidität für bestimmte Körperteile zu definieren. Ist ein Körperteil infolge eines Unfalls geschädigt, kann mithilfe des entsprechenden Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme ermittelt werden, welchen Betrag die Versicherung zu entrichten hat.
Ob eine Invalidität nach einem Unfall trotz einer Pflegebedürftigkeit zu einem Anspruch auf Invaliditätsleistung führt, muss also stets im Einzelfall ermittelt werden. Ausschlaggebend ist der Pflegegrad, die Schwere des Unfalls, die Tragweite der körperlichen Schädigung und die vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen. Zudem ist zu prüfen, ob die Versicherungsbedingungen überhaupt wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sind.
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Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht nach einem Unfall nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Leistung nach dem Unfall ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Erleidet der Versicherungsnehmer einen Unfall, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
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