Kann es zu einer Invalidität nach Treppensturz kommen? Wenn man in Eile ist oder einen kurzen Moment der Unaufmerksamkeit erwischt, kann es schnell zu einem Treppensturz kommen. Verunglückte stehen somit häufig vor der Frage, ob auf der Grundlage einer Invalidität nach Treppensturz eine Invaliditätsleistung von der privaten Unfallversicherung verlangt werden kann. Welche Anforderungen sind gemeinhin an eine Invalidität nach Treppensturz zu stellen und welche Faktoren müssen Versicherungsnehmer berücksichtigen, wenn sie eine Invaliditätsleistung geltend machen möchten? Die aufgeworfenen Fragen sollen nachfolgend beantwortet werden.
Möchte der Versicherungsnehmer nach einem Treppensturz Leistungen aus der Unfallversicherung in Anspruch nehmen, muss sich zunächst ein Unfall zugetragen haben. Unter einem Solchen versteht man das unfreiwillige Erleiden einer Gesundheitsschädigung, infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses (siehe hierzu: Unfallversicherung). Dies kann bei einem Treppensturz beispielsweise gegeben sein, wenn der Versicherungsnehmer von der Treppe stürzt und dann auf der Treppe, dem Boden oder die Hauswand aufschlägt. Selbst wenn jedoch keine Kollision mit einem Gegenstand erfolgt ist, so kann bei einem Treppenstutz auch eine versicherte Eigenbewegung vorliegen.
Bei der versicherten Person müsste ferner eine Invalidität nach Treppensturz eingetreten sein. Diese ist gegeben, wenn eine dauerhafte Gesundheitsschädigung entsteht. Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der Entschädigungsleistung, kann der Invaliditätsgrad herangezogen werden. Dieser kann anhand einer tabellarischen Auflistung, in der diversen Körperteilen ein gewisser Prozentwert zugewiesen ist, ermittelt werden. Diese sogenannte Gliedertaxe wird regelmäßig in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben.
Ob eine Invalidität nach Treppensturz eingetreten ist, hängt folglich davon ab, wie gravierend der Sturz war, welche Körperteile verletzt wurden und welches Ausmaß diese Schädigungen annehmen und welche Konditionen letztlich vertraglich gesichert wurden. Die Frage kann nicht mit einer allgemeingültigen Aussage beantwortet werden, sondern muss im konkreten Einzelfall substanziiert geprüft werden.
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Treppensturz nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Auch dafür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherten gerne zur Verfügung. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Treppensturz ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Kommt es zu einem unfallbedingten Treppensturz, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.