Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Unfallversicherung zahlt nicht nach Gutachten

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Viele Versicherungsnehmer stellten sich die Frage, was zu tun ist, wenn die Unfallversicherung nach einem Gutachten nicht zahlt. Wenn der Versicherungsnehmer einen Unfall erleidet und sich infolgedessen bei seinem Unfallversicherer Invaliditätsleistungen geltend macht, kann es passieren, dass der Versicherer einen medizinischen Sachverständigen konsultiert, um die Invalidität der versicherten Person zu prüfen. In Fällen, in denen dieser zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Invalidität besteht, stellen sich Betroffene oftmals die Frage, ob und wie sie doch noch eine Invaliditätsleistung erhalten können. Dieser Beitrag soll Anhaltspunkte über die angesprochene Thematik geben.

Wann kann eine Invaliditätsleistung verlangt werden?

Sofern der Verunglückte im Vorfeld eines Unfalls eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte und nun eine Invaliditätsleistung vom Versicherer verlangen möchte, müsste sich zunächst ein Unfall ereignet haben. Ein Solcher ist gegeben, sofern die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Ein solcher Unfall kann sich in Gestalt unterschiedlichster Szenarien darstellen. Denkbar wären beispielsweise eine Kollision im Straßenverkehr mit einem Fahrrad oder Auto, eine Verletzung im Rahmen sportlicher Betätigung oder ein Treppensturz.

Darüber hinaus müsste auch eine sog. Invalidität eingetreten sein, um Ansprüche aus der Unfallversicherung herleiten zu können. Diese liegt vor, wenn eine dauerhafte Gesundheitsschädigung durch das Unglücksgeschehen eingetreten ist. Um zu ermitteln, welche Höhe die Invaliditätsleistung betragen muss, gilt es zunächst den Invaliditätsgrad zu ermitteln. In den Versicherungsbedingungen findet sich hierfür regelmäßig eine Gliedertaxe, in der verschiedenen Körperteilen jeweils ein bestimmter Prozentwert als Invaliditätsgrad zugewiesen wird. Wird aufgrund des Unfalls ein Körperteil des Versicherungsnehmers geschädigt, kann also anhand der Gliedertaxe der Invaliditätsgrad für den gesamten Funktionsverlust des geschädigten Körperteils ermittelt werden. Anhand der vereinbarten Versicherungssumme kann dann die Invaliditätsleistung berechnet werden.

Ob ein Unfall eine Invalidität zur Folge hat und wie hoch der hieraus resultierende Invaliditätsgrad ist, kann demnach nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es muss stets im Einzelfall untersucht werden, welches Ausmaß die unfallbedingten Konsequenzen annehmen, welche Körperareale konkret geschädigt wurden und welche Beeinträchtigungen sich für die versicherte Person ergeben. Erst dann kann festgestellt werden, ob es zu einer Invalidität gekommen ist.

Wenn der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmers anzweifelt oder schlicht den Invaliditätsgrad zweifelsfrei feststellen möchte, erfolgt oftmals die Einholung eines medizinischen Gutachtens. Durch eine fachmedizinische Untersuchung des Versicherungsnehmers können Art und Umfang der körperlichen Beeinträchtigung in der Regel genau festgestellt werden.

Unfallversicherung zahlt nicht?

Das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten ist für den Versicherer jedoch nicht bindend. Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht infolge der ärztlichen Stellungnahme nicht oder nicht ausreichend an, besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, mit eigenen ärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten doch noch eine Invaliditätsleistung der Unfallversicherung zu erlangen. Hierzu müssen die Ausführungen des ärztlichen Gutachtens des Versicherers widerlegt werden. Gelingt es nicht, den Versicherer davon zu überzeugen, dass sein Gutachten, im Gegensatz zu dem des Versicherungsnehmers, nicht zutrifft, kann der Versicherungsnehmer seine Invaliditätsleistung auch gerichtlich einklagen. Letztlich muss dann oftmals ein gerichtlich bestellter Gutachter klären, ob und in welcher Höhe eine Invalidität des Versicherungsnehmers vorliegt.

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Fazit

Letztlich ist es daher empfehlenswert, eine negative Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich prüfen zu lassen. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach dem Gutachten ablehnt, sondern  die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.

Ob ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht, ist stets abhängig vom Einzelfall und muss substanziiert belegt werden, im Zweifel auch anhand eines medizinischen Gutachtens. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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