Zahl die Unfallversicherung nicht, wenn der Unfall infolge des Genusses von Alkohol eingetreten ist? Kommt es wegen Alkohol zu einem Unfall, stehen Betroffene häufig vor genau dieser Frage. Gerade bei schwerwiegenden Unfällen entscheidet die Beantwortung dieser Frage nicht selten darüber, ob der Versicherungsnehmer eine erhebliche Invaliditätsleistung erhält oder leer ausgeht. Die aufgeworfenen Fragen sollen nachfolgend beantwortet werden.
Der Alkoholkonsum sinkt in Deutschland seit rund 40 Jahren stetig. Dennoch gilt Deutschland im internationalen Vergleich als Hochkonsumland. Dabei weist ein gewisser Anteil der Bevölkerung auch einen gesundheitlich riskanten Konsum auf. Die deutliche Mehrheit der Bevölkerung genießt Alkohol allerdings nur in risikoarmer Menge oder verzichtet gänzlich darauf Alkohol zu konsumieren (Weitere Informationen hierzu: Alkohol in Deutschland).
Durch den Konsum von Alkohol werden die Sinne beeinflusst, was sich durch Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, erhöhter Risikobereitschaft und einer generellen Enthemmung äußert. Aufgrund dieser Wirkungsweise steigt auch die Gefahr an einem Unfall beteiligt zu sein (siehe hierzu: Alkoholunfälle in Deutschland).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Sofern der Verunglückte eine Invaliditätsleistung gegenüber seinem Versicherer geltend machen möchte, müsste sich zuallererst ein Unfall ereignet haben. Ein Solcher liegt vor, sofern der Versicherungsnehmer infolge eines plötzlich von außen auf seinen Körper wirkenden Ereignisses, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn der Betrunkene auf dem Nachhauseweg stürzt und auf den Bordstein fällt oder aber er mit seinem Auto von der Straße abkommt und gegen einen Baum prallt.
Weiterhin müsste die versicherte Person eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, sog. Invalidität, erlitten haben. Der Umfang der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad. Um diesen zu bestimmen, wird in den Versicherungsbedingungen oftmals eine Gliedertaxe vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine Tabelle, in der verschiedenen Körperteilen ein gewisser Invaliditätsgrad zugeordnet wird. Ist ein Körperteil infolge eines Unfalls beeinträchtigt, kann anhand des zugehörigen Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme errechnet werden, welchen Betrag die Versicherung zu zahlen hat.
Als nächstes ist zu klären, ob der Alkoholkonsum möglicherweise dem Anspruch auf Invaliditätsleistung entgegensteht. Regelmäßig wird in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nämlich vereinbart, dass kein Versicherungsschutz für Unfälle besteht, die infolge einer Bewusstseinsstörung verursacht werden. Allerdings wird in den Besonderen Versicherungsbedingungen oftmals auch eine sogenannte „Alkoholklausel“ integriert, welche exakt vorgibt, in welchen Situationen der Versicherungsnehmer trotz Alkoholkonsums einen Anspruch auf Invaliditätsleistung hat. Demnach bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Versicherten im Augenblick des Unfalls gewisse Werte nicht überschritten hat. Für verschiedene Situationen (z.B. das Führen eines Kraftfahrzeuges) können dabei unterschiedliche BAK-Werte gelten. Je nach Versicherer und vereinbarten Vertragskonditionen, können auch die BAK-Werte variieren.
Ob nach einem Unfall nach Alkoholkonsum eine Invaliditätsleistung beansprucht werden kann und wie hoch sie ist, muss also stets im Einzelfall geprüft werden und kann nicht allgemein beantwortet werden. Entscheidend ist der BAK-Wert des Versicherungsnehmers, die Schwere der unfallbedingten Folgen, welche Körperteile konkret betroffen sind und welche Beschwerden sich daraus für den Versicherungsnehmer ergeben sowie die vertraglich vereinbarten Konditionen.
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach einem Unfall wegen Alkoholeinflusses nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Leistungserbringung ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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