Nachdem die IDEAL Lebensversicherung a.G. zunächst die Anfechtung und Kündigung einer Pflegerentenversicherung aufgrund einer vermeintlichen arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmerin erklärt hatte, konnten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte den Versicherer außergerichtlich dazu bewegen, die vereinbarte Pflegerente zu zahlen.
Die Versicherungsnehmerin litt unter Multipler Sklerose. Darunter versteht man gemeinhin eine autoimmune, chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, die meist in Schüben auftritt und unterschiedliche Verlaufsformen haben kann. Ferner klagte die Redakteurin über eine Störung der Bewegungskoordination und Haltungsinnervation (Gangataxie), einer ausgeprägten kognitiven und motorischen Fatigue-Symptomatik, einer Feinmotorikstörung der rechten Hand und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung.
Der Medizinische Dienst attestierte der Versicherungsnehmerin daher eine Pflegebedürftigkeit. Daraufhin entschloss sich die Versicherungsnehmerin dazu, bei ihrer Pflegerentenversicherung, der IDEAL Lebensversicherung a.G., einen Antrag auf Zahlung der versicherten Pflegerente zu stellen.
Die IDEAL Lebensversicherung a.G. verweigerte zunächst die Zahlung einer Pflegerente, da die Versicherungsnehmerin bei der Vertragsaufnahme angeblich keine wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrem damaligen Gesundheitszustand gemacht habe. Die IDEAL Lebensversicherung a.G. erklärte hierzu die Anfechtung und Kündigung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung (siehe hierzu: arglistige Täuschung bei Antragsstellung (OLG Koblenz)). Die Versicherungsnehmerin bat daher Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um rechtlichen Beistand.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ließen sich zunächst von der IDEAL Lebensversicherung a.G. sämtliche relevanten Unterlagen vorlegen. Anschließend prüften sie das entsprechende Material und kamen zu dem Ergebnis, dass die Versicherungsnehmerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht nicht verletzt habe.
In einem weiteren außergerichtlichen Schreiben konnte der IDEAL Lebensversicherung a.G. dargelegt werden, dass die Versicherungsnehmerin keine fehlerhaften Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hatte und dass die IDEAL Lebensversicherung a.G. daher zur Zahlung der vereinbarten Pflegerente verpflichtet sei. Nachdem die IDEAL Lebensversicherung a.G. zunächst weitere medizinische Dokumente angefragt hatte und diese beigebracht wurden, bestätigte die IDEAL Lebensversicherung a.G. schlussendlich den Fortbestand der Pflegerentenversicherung und zahlte auch die versicherte Pflegerenten an die Versicherungsnehmerin aus.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, direkt einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist dabei bundesweit tätig. Gemeinsam mit Ihnen sind wir gerne bereit eine Strategie zu entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Pflegetagegeldversicherung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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