Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens (LG Aachen)

Das LG Aachen hatte sich mit den Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens zu befassen. Dabei war zu klären, ob die Beschwerden des Versicherungsnehmers tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen waren und nicht durch frühere Bandscheibenvorfälle verursacht wurden (Urt. v. 17.01.2024 – 9 O 72/22).

Vorschädigung an den Bandscheiben

Im Fall vor dem Landgericht Aachen begehrte der Versicherungsnehmers Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Der Versicherungsnehmer erlitt bereits 2009 und 2011 Bandscheibenvorfälle. Im August 2017 stürzte er mit seinem Fahrrad. Infolgedessen erlitt er erhebliche Verletzungen an den Bandschieben. Nach Angaben des behandelnden Arztes bestehe eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Der Versicherungsnehmer zeigte den Unfall beim Versicherer an. Dieser lehnte die Zahlung einer Invaliditätsleistung jedoch mit Verweis auf die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) ab. Nach den AUB liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Für Schädigungen an den Bandscheiben besteht Versicherungsschutz daher nur, wenn diese durch ein Unfallereignis hervorgerufen wurden.

Der Versicherer berief sich darauf, dass die Vorschädigungen des Versicherungsnehmers überwiegende Ursache der infolge des angezeigten Unfalls entstandenen Beschwerden seien. Damit wären die Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens nicht erfüllt. Er lehnte daher die Zahlung einer Invaliditätsleistung ab. Der Versicherungsnehmer begehrte nun vor dem LG Aachen die Verurteilung des Versicherers zur Zahlung einer Invaliditätsleistung von rund 153.000 Euro.

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Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens liegen nicht vor

Das LG Aachen entschied, dass der angezeigte Unfall vorliegend nicht die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden war. Stattdessen haben die Vorschädigungen des Versicherungsnehmers bei den Unfallfolgen mitgewirkt.

Aus den AUB lässt sich entnehmen, dass Schädigungen an Bandscheiben nicht unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen, es sei denn, ein versichertes Unfallereignis war die überwiegende Ursache für die Schädigung. Ein isolierter, unabhängig von Vorschädigungen auftretender Bandscheibenvorfall setzt entweder eine starke axiale Komponente (schweres Heben) und/oder eine sehr hohe Impulsgeschwindigkeit der plötzlich auf die Wirbelsäule einwirkenden Kräfte voraus. Der Versicherungsnehmer müsste daher beweisen, dass ein äußeres Ereignis – wie im Vorliegenden der Sturz – überwiegende Ursache für den erneuten Bandscheibenvorfall war.

Ein äußeres Ereignis als überwiegende Ursache des Bandscheibenschadens scheidet aus, wenn die entsprechende Körperregion keiner unmittelbaren Gewalteinwirkung mit äußeren Verletzungen oder Frakturen ausgesetzt war. Das gilt erst recht, wenn der Versicherungsnehmer schon vor jenem Ereignis degenerative Veränderungen am fraglichen Wirbelsäulenfragment aufwies.

Eine unfallbedingte Bandscheibenverletzung setzt in der Regel Begleitverletzungen an den vorgelagerten und benachbarten Strukturen voraus, da die Bandscheibe geschützt in der Tiefe zwischen den Wirbelkörpern liegt. Für solche Begleitverletzungen, beispielsweise in Form von Hämatomen, fanden sich hier keine Anhaltspunkte (siehe hierzu: OLG Stuttgart Beweis der Invalidität in der Unfallversicherung). Vorliegend sind die Beschwerden des Versicherungsnehmers daher auf den degenerativen Vorschaden der Wirbelsäule zurückzuführen und nicht auf das Unfallereignis, so das LG Aachen.

Zudem führte das LG Aachen in seiner Begründung an, dass der geschilderte Unfallhergang für sich gesehen grundsätzlich nicht geeignet wäre, bei einer gesunden Bandscheibe den erlittenen Bandscheibenvorfall und die vorgetragenen Beschwerden hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund waren die Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens nicht erfüllt und das LG Aachen die wies die Klage ab.

Fazit

Ob die Voraussetzungen eines unfallbedingten Bandscheibenschadens erfüllt sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In einem ähnlichen Fall zur Mitwirkungen von Vorerkrankungen in der Unfallsversicherung hatte sich in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe befasst und zugunsten der Versicherungsnehmerin entschieden. Auch das OLG Schleswig hat sich zuvor mit den Voraussetzungen der Kürzung der Invaliditätsleistung wegen einer mitwirkenden Vorschädigung der Wirbelsäule befasst. Die Beurteilung hängt dabei stets von der Interpretation der medizinischen Befunde ab und ist somit anhand des Einzelfalles vorzunehmen. Bei einer Leistungsablehnung des Versicherers kann es daher durchaus sinnvoll sein, sich durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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