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Die Risikovoranfrage in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Kommt es zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, nimmt der Versicherer in der Regel vorab eine Risikoprüfung vor, häufig auf Basis einer sogenannten Risikovoranfrage des Antragstellers oder des Versicherungsvermittlers. Aber wie kann sich die Risikovoranfrage bei der BU-Versicherung auf den Versicherungsvertrag auswirken und welche Faktoren nimmt der Versicherer dabei besonders unter die Lupe? Hierüber möchte der nachstehende Beitrag aufklären.

Objektive und subjektive Risikofaktoren

Bei der Beurteilung der Risikofaktoren können diese zunächst in objektive und subjektive Faktoren unterteilt werden.

Objektive Faktoren betreffen zunächst besonders das Berufsbild des Versicherungsnehmers (siehe dazu auch: Der ausgeübte Beruf des Versicherten bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Geht dieser einem körperlichen Beruf nach, ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit entsprechend höher als bei der Ausübung einer Bürotätigkeit. Auch stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer einem spezialisierten Beruf nachgeht. Weitere objektive Faktoren stellen solche medizinische Natur dar. Dabei stellt sich besonders die Frage nach entsprechenden Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers und wie sich diese auf seine Berufsfähigkeit auswirken könnten.

Neben den objektiven Faktoren spielen auch subjektive Faktoren bei der Risikoermittlung der Berufsunfähigkeitsversicherung eine große Rolle. Allerdings fällt eine Beurteilung dieser subjektiven Faktoren dem Versicherer deutlich schwerer. Diese können zunächst darin liegen, dass der Versicherungsnehmer das Risiko einer Berufsunfähigkeit eigenständig fördert. In Betracht kommen dabei verschiedene Parameter. Zum Beispiel die Höhe des Lohns oder die allgemeine Freude an der beruflichen Tätigkeit. Ein subjektiver Parameter kann auch in unterlassenen objektiven Angaben des Versicherungsnehmers gesehen werden.

Wie wirkt sich die Risikovoranfrage auf den Vertragsschluss aus?

Das Risiko des Eintritts einer Berufsunfähigkeit ist stets individuell zu beurteilen, dennoch nehmen die einzelnen Versicherer verschiedene Kategorisierungen vor, um eine verallgemeinerungsfähige Antwort auf die Risikovoranfrage bei der BU-Versicherung zu finden.

Ein Ansatz ist die Einstufung der Berufe in subjektive und objektive Gefahrenklassen. Dabei werden Berufe mit einem besonders hohen Maß an körperlicher Arbeit mit einem höheren Risiko eingestuft. Auch wird in Betracht genommen, wie speziell die ausgeübte Tätigkeit ist.

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Welchen Sinn hat eine Abwägung der Risikofaktoren?

Der Versicherer versucht mit der Abwägung von Risikofaktoren seinen wirtschaftlichen Interessen gerecht zu werden. Durch das Einführen bestimmter Berufszuschläge und der Prämienerhöhung bei einem bestimmten Risiko stellt der Versicherer sicher, besonders hohen Risiken Rechnung zu tragen zu können. Bei einem besonders hohen Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit erhöht sich dementsprechend auch die Wahrscheinlichkeit der Leistungspflicht des Versicherers. Dementsprechend muss der Versicherer dies in die Kalkulation seiner finanziellen Ausgleichsmittel mit einbeziehen. Demzufolge kann der Versicherer bei der Überprüfung der Risiken auch zu dem Ergebnis kommen, den Vertragsantrag des Versicherungsnehmers abzulehnen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt grundsätzlich keinem Kontrahierungszwang, so dass sie auch nicht verpflichtet ist ein Risiko zu versichern.

Kommt es zum Vertragsschluss, ist der Versicherungsnehmer allerdings nicht verpflichtet, einen etwaigen Berufswechsel anzuzeigen. Eine solche Anzeigepflicht besteht nur, wenn in der Ausübung des neuen Berufes eine Gefahrerhöhung gesehen werden kann. Eine Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) liegt dann vor, wenn ein deutlicher Anstieg des Risikos des Eintritts des Versicherungsfalls in der Ausübung des neuen Berufes gesehen werden kann. Ein Kündigungsrecht des Versicherers liegt aber nur dann vor, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

Was gilt es für den Versicherungsinteressenten zu beachten?

Der Versicherungsinteressent sollte bei der Stellung des Versicherungsantrags stets darauf achten, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, nach welchen der Versicherer in Textform und in verständlicher Weise gefragt hat. Andernfalls kann darin eine Verletzung der Obliegenheitspflicht des Antragstellers gesehen werden, woraus für den Versicherer Gestaltungsrechte (z.B. Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) entstehen, welche zu einer möglichen Leistungsfreiheit der Berufsunfähigkeitsversicherung im Einzelfall führen können.

Im Vorfeld empfiehlt es sich bei den in Frage kommenden BU-Versicherungen eine Risikovoranfrage in „anonymisierter“ Form zu stellen, damit über das Votum des Versicherers bereits geschlussfolgert werden kann, ob überhaupt eine Versicherbarkeit des Antragstellers gegeben ist bzw. ein Risikoausschluss und / oder ein Prämienaufschlag vereinbart werden würde. So kann der Versicherungsinteressent im Vorwege überlegen bzw. kalkulieren, ob er sich bei der angefragten Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt versichern möchte.

Auch sollte bei einem Berufswechsel stets genau überlegt werden, ob eine Steigerung der Risikolage vorliegt, und den Versicherer dann bei einer möglichen Steigerung zu informieren. Der Versicherer darf dann eine entsprechende Prämienerhöhung vornehmen. Bei unterlassener Mitteilung über eine Gefahrerhöhung kann dem Versicherer sonst ein gesetzliches Kündigungsrecht und im Leistungsfall ein Verweigerungs- oder Kürzungsrecht der Leistung zustehen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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