Das OLG Nürnberg hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob die ehrenamtliche Angehörigenpflege im privaten Bereich einen versicherten „Beruf“ darstellt. Zu dieser Frage äußerte sich das OLG Nürnberg mit Hinweisbeschlusses vom 15.12.2023 (Az. 8 U 1646/23).
Im Fall vor dem OLG Nürnberg stritten der Versicherer und der Versicherungsnehmer über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherungsnehmerin unterhielt beim Versicherer seit 2003 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) gemeinsam mit einer Kapitallebensversicherung (KLV).
Die Versicherungsnehmerin war hauptsächlich mit der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege ihrer Schwiegermutter beschäftigt. Daneben übte sie Nebentätigkeiten als Reinigungskraft in einem Kindergarten und als Kurierfahrerin aus.
Nach Vereinbarung der Parteien in dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen mindestens 50% außerstande ist, ihren Beruf auszuüben (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades). Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherige Lebensstellung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt (siehe hierzu: Die konkrete Verweisung in der BU-Versicherung).
Im Juli 2019 zeigte die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer eine Berufsunfähigkeit an (siehe hierzu: Der Leistungsantrag in der BU-Versicherung). Der Versicherer erkannte diese zunächst an und erbrachte bis einschließlich März 2020 die vertraglichen Leistungen. Diese wurden schließlich ab dem 01.04.2020 eingestellt. Der Versicherer begründete die Leistungseinstellung damit, dass die Versicherungsnehmerin seit Oktober 2019 eine Vollzeittätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ausübe, die ihrer Qualifikation und bisherigen Lebensstellung entspreche (siehe hierzu: Das Nachprüfungsverfahren in der BU-Versicherung).
Die Versicherungsnehmerin sah sich weiterhin als berufsunfähig an und forderte zunächst vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Fortsetzung ihrer Rentenzahlung. Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch vollständig ab, da die Versicherungsnehmerin in der Lage sei, eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit auszuüben und somit nicht mehr berufsunfähig sei (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 11.07.2023 – 20 O 6997/22). Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung zum OLG Nürnberg ein.
Das OLG Nürnberg bestätigte die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth und wies die Berufung vollständig zurück. Für die Nachprüfungsentscheidung galt es festzustellen, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen weiterhin vorlag. Dies wurde vom OLG Nürnberg abgelehnt, da die Verweisungstätigkeit als Produktionsmitarbeiterin der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung der Versicherungsnehmerin gerecht wird.
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Zur Beurteilung der Frage, ob die Verweisungstätigkeit der Versicherungsnehmerin hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung gerecht wird, ist zunächst auf den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf bzw. die konkret ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Das OLG Nürnberg entschied, dass es hier allein auf die Tätigkeit als Reinigungskraft und Kurierfahrerin, nicht die private Pflegetätigkeit ankomme.
Der Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst alle Tätigkeiten, die grundsätzlich der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers beizutragen. Die vorliegend ausgeführte häusliche Pflege eines Angehörigen ist nicht erwerbsmäßig erfolgt, sondern ehrenamtlich. Insbesondere wenn, wie hier, keine Vergütung über das Pflegegeld hinaus gezahlt wird, kann darauf geschlossen werden, dass die ehrenamtliche Angehörigenpflege aus persönlichen Gründen und nicht zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts geleistet wird, so das OLG Nürnberg.
Auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich nicht als „Beruf“ im Sinne der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung gelten (siehe hierzu: BGH zur Auslegung des Berufsbegriffs). Für die Bewertung maßgeblich sind hier also die in Teilzeit ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Kurierfahrerin.
Das OLG Nürnberg entschied, dass die Vollzeittätigkeit der Versicherungsnehmerin als Produktionsmitarbeiterin ihrer Qualifikation entspricht. Die zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Kurierfahrerin erforderten keine formale Qualifikation, da es sich jeweils um bloße Anlerntätigkeiten handeln würde, so das OLG Nürnberg. Diese bisherigen Tätigkeiten stellten keine höheren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung als die spätere Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin.
Darüber hinaus entspricht die neue Tätigkeit auch der bisherigen Lebensstellung der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsnehmerin dürfte durch die Verweisungstätigkeit keinen unzumutbaren wirtschaftlichen oder sozialen Abstieg erleiden. Zu einem spürbaren sozialen Abstieg in Berufsleben und Gesellschaft ist es vorliegend nicht gekommen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die Versicherungsnehmerin im Rahmen ihrer vorherigen Beschäftigungen besondere Fähigkeiten angeeignet hat, die sie nunmehr nicht mehr nutzen könnte.
Das OLG Nürnberg entschied, dass die Versicherungsnehmerin unstreitig gesundheitlich imstande war, den Verweisungsberuf in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Grad auszuüben. Die neue Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin entsprach der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung der Versicherungsnehmerin.
Die Versicherungsnehmerin sei in der Lage, eine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit auszuüben, sodass das OLG Nürnberg keinen Anspruch der Versicherungsnehmerin auf weitere Leistungen sah. Das Berufungsgericht wies zudem darauf hin, dass der Versicherer die formellen Anforderungen einer Leistungseinstellung, darunter eine nachvollziehbare Begründung für die Beendigung der anerkannten Leistungspflicht, erfüllte.
Das OLG Nürnberg entschied, dass die ehrenamtliche Angehörigenpflege vorliegend nicht maßgeblich zur Beurteilung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist. Die Entscheidung zeigt die Relevanz einer genauen Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit sowie die Bewertung der „alten“ als auch neu ausgeübten Tätigkeit auf. Daher ist es empfehlenswert sich bei Problemen oder rechtlichen Fragen durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Mit der Verweisung auf eine andere Tätigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung hatten sich auch – unter anderem – das OLG Celle (Verweisung eines Offiziers in der BU-Versicherung) sowie das OLG Oldenburg (Fortschreibung des erzielten Einkommens bei Verweisung in der BU-Versicherung) befasst und die Voraussetzung der Tätigkeitsverweisung geprüft und entsprechend ausgelegt. Weitere Artikel zu diesen Rechtsthemen sind nachfolgend zu finden: Nachprüfung der Berufsunfähigkeit.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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