Rechtsanwalt für Unfallversicherung unterstützt bei der Geltendmachung von Invaliditätsleistung

Invalidität nach Sportunfall? – Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

Kann es zur Invalidität nach Sportunfall kommen? Sport machen bereitet nicht nur Freude, sondern wirkt sich auch positiv auf den Organismus aus. Sportunfälle lassen sich jedoch manchmal nicht vermeiden und können mitunter erhebliche Konsequenzen für die betroffene Person nach sich ziehen. Versicherte fragen sich daher bei schweren Verletzungen, ob und unter welchen Bedingungen eine Invalidität nach Sportunfall im Rahmen der Unfallversicherung in Betracht kommt. Welche Bedingungen müssen für gewöhnlich erfüllt sein, damit von einer Invalidität ausgegangen werden kann und welche Umstände müssen Versicherungsnehmer beherzigen, wenn sie erwägen, eine Invaliditätsleistung geltend zu machen. Diese Fragen sollen nachfolgend geklärt werden.

Statistische Betrachtung von Sportunfällen

Etwa 23 Millionen Bundesbürger gehen regelmäßig (mehrmals pro Monat) einer sportlichen Betätigung nach. 57 Prozent von ihnen weisen dabei eine Vereinszugehörigkeit auf, während 43 Prozent den Sport nicht organisiert betreiben. Hinzu kommen circa 12,7 Millionen Schüler mit Sportunterricht.

Jährlich kommt es etwa zu 38.000 Sportunfällen, in denen Unfallversicherer leisten. Der größte Anteil mit 35 Prozent fällt hierbei, sicherlich auch aufgrund der Popularität, auf den Massensport Fußball zurück. Auf Platz zwei folgen Unfälle beim Skifahren mit 21,9 Prozent und auf dem dritten Platz liegt Tennis mit 11,9 Prozent. Da die Verletzungen beim Skifahren häufig komplizierter sind und der Heilungsprozess mehr Zeit beansprucht, sind die Versicherungsleistungen im Vergleich zu anderen Sportarten deutlich höher. Je Skiunfall entrichten die Versicherer durchschnittlich 7700 Euro, bei Verletzungen im Reitsport sind es in etwa 6900 Euro und beim Fußball knapp 5200 Euro (siehe hierzu: Statistik Sportunfall).

Bezüglich der Verletzungslokalisation sind im Breitensport die unteren Extremitäten, insbesondere Knie und Sprunggelenke, am häufigsten betroffen. Möglichkeiten das Auftreten von Verletzungen einzudämmen, liefern die vier Handlungsfelder der Unfallprävention. Hierbei geht es um sportpraktischer Methoden wie richtiges Aufwärmen, das Verwenden entsprechender (Schutz-) Ausrüstung, organisatorische und sportpolitische Maßnahmen, wie Fairplay Kampagnen sowie medizinische Betreuung (siehe hierzu: Unfallprävention im Sport).

Wann kommt es zur Invalidität nach Sportunfall?

Erwägt der Versicherungsnehmer, nach einem Sportunfall Invaliditätsleistungen gegenüber seinem Unfallversicherer geltend zu machen, muss zunächst ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen. Ein Solcher ist gegeben, sofern die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung kann daher beispielsweise bei einem Foul beim Fußballspiel oder bei einem Sturz vom Pferd vorliegen.

Die durch den Unfall entstandene Gesundheitsschädigung müsste ferner dauerhaft sein, sog. Invalidität. Regelmäßig enthalten die Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung eine Gliedertaxe, um die Invalidität für bestimmte Körperteile zu definieren. Ist ein Körperteil infolge eines Unfalls geschädigt, kann mithilfe des entsprechenden Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme ermittelt werden, welchen Betrag die Versicherung zu entrichten hat. Anhand der Gliedertaxe kann also der Grad der Invalidität abgelesen werden, welcher wiederum dazu dient, die Höhe der fälligen Invaliditätsleistung zu beziffern.

Die Gliedertaxe ist hinsichtlich der berücksichtigten Körperteile jedoch nicht allzu spezifisch, weswegen sich darin nicht sämtliche Körperareale wiederfinden lassen. Problematisch ist daher, inwiefern die Verletzung eines kleineren Körperteils, die übergeordnete körperliche Funktionalität beeinträchtigt. Beispielsweise fragt man sich, ob aus einem Bruch des Oberschenkelhalses die vollkommene Bewegungsunfähigkeit des Beines resultiert oder inwieweit ein Bruch des Handgelenks die Benutzbarkeit der gesamten Hand limitiert.

Ob eine Invalidität nach Sportunfall in Rede steht, muss also stets im Einzelfall ermittelt werden. Ausschlaggebend ist die Schwere des Unfalls, die Tragweite der körperlichen Schädigung und die vertraglich festgesetzten Versicherungsbedingungen.

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Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:


 

Unfallversicherung lehnt Invaliditätsleistung ab?

Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Sportunfall nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Sportunfall ablehnt, sondern  die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.

Fazit

Erleidet der Versicherungsnehmer einen Sportunfall, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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