Kann es zu einer Invalidität nach Autounfall kommen? Autounfälle ziehen schließlich nicht selten schwerwiegende Konsequenzen nach sich. Neben enormen Sachschäden, die sich finanziell negativ auswirken, kommt es infolge von Autounfällen aber auch immer wieder zu Gesundheitsschäden. Neben etwaigen Ansprüchen gegenüber Unfallgegnern taucht dabei auch immer wieder die Frage auf, ob Betroffene infolge des Autounfalls auch Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen können. Erforderlich hierfür ist der Eintritt einer Invalidität nach Autounfall. Welche Voraussetzungen müssen jedoch gemeinhin vorliegen, um eine Invalidität zu begründen und welche Umstände müssen Versicherte berücksichtigen, wenn sie gegenüber ihrem Unfallversicherer eine Invaliditätsleistung beanspruchen wollen. Dieser Beitrag liefert Antworten auf die vorgenannten Themen.
Statistisch gesehen kommt es in Deutschland alle zwölf Sekunden zu einem Verkehrsunfall. Hierbei nahm der Anteil an Autounfällen mit Verletzten seit 1990 um beinahe 15 % ab. Im Jahr 1990 lag die Zahl der Unfälle mit Personenschäden noch bei über 340.000, bis sie im Jahr 2022 auf weniger als 290.000 fiel. Die Zahl der erfassten Todesopfer durch Verkehrsunfälle lag im Jahr 2021 bei 2562 und ist im Laufe der vergangenen Jahrzehnte ebenfalls rückläufig. Dieser Umstand lässt sich wohl auf die stetige Verbesserung der Straßen- und Fahrzeugsicherheit zurückführen (siehe hierzu: Verkehrsunfallstatistik in Deutschland). Glücklicherweise entsteht aber nicht durch jeden Autounfall auch eine Invalidität. Bei vielen Autounfällen bleibt es bei einem reinen „Blechschaden“.
Sofern der Verunglückte eine Invaliditätsleistung gegenüber seinem Versicherer geltend machen möchte, müsste sich zunächst ein Unfall zugetragen haben. Ein Solcher liegt vor, sofern der Versicherungsnehmer infolge eines plötzlich von außen auf seinen Körper wirkenden Ereignisses, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Beispielsweise kann ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung vorliegen, wenn der Versicherte mit einem anderen Verkehrsteilnehmer (z.B. anderes Auto, Fahrradfahrer, Fußgänger) oder einem Gegenstand (z.B. der Leitplanke) kollidiert.
Darüber hinaus muss aber auch eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, sog. Invalidität, bei der versicherten Person eingetreten sein. Der Umfang der Entschädigungsleistung bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad. Um diesen zu bestimmen, wird in den Versicherungsbedingungen oftmals eine Gliedertaxe vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine Tabelle, in der verschiedenen Körperteilen ein gewisser Invaliditätsgrad zugeordnet wird. Ist ein Körperteil infolge eines Unfalls beeinträchtigt, kann anhand des zugehörigen Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme errechnet werden, welchen Betrag die Versicherung zu zahlen hat.
In der Gliedertaxe können regelmäßig jedoch nicht sämtliche Körperareale berücksichtigt werden. Daher ist zu klären, inwiefern die Verletzung eines kleineren Körperteils auswirkt. Es kommen häufig Fragen auf, z. B. inwieweit der Riss der Achillessehne die Gehfähigkeit einschränkt oder ob durch einen Bruch des Handgelenks die Benutzbarkeit der kompletten Hand wegfällt.
Ob durch einen Autounfall eine Invalidität in Frage kommt, muss also stets im Einzelfall geprüft werden und kann nicht allgemein beantwortet werden. Entscheidend ist die Schwere der unfallbedingten Folgen, welche Körperteile konkret betroffen sind und welche Beschwerden sich daraus für den Versicherungsnehmer ergeben sowie die vertraglich vereinbarten Konditionen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Autounfall nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Autounfall ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Erleidet ein Versicherungsnehmer einen Autounfall, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.