Kann es zu einer Invalidität nach Fahrradunfall kommen? Die meisten Fahrradunfälle enden glücklicherweise lediglich mit leichten Verletzungen oder Sachschäden. Wie ist das aber bei schweren Fahrradunfällen? Insbesondere wenn sich das Unglück während einer Fahrt mit hoher Geschwindigkeit ereignet oder andere Verkehrsteilnehmer involviert sind, können die Folgen um Einiges gravierender ausfallen. Betroffene stehen somit häufig vor der Frage, ob infolge eines Fahrradunfalls eine Invalidität eingetreten ist und Leistungen aus der Unfallversicherung verlangt werden können. Welche Anforderungen sind regelmäßig an das Vorliegen einer Invalidität zu stellen und welche Faktoren müssen Versicherungsnehmer beachten, wenn sie ihren Versicherer mit einem Leistungsantrag in die Pflicht nehmen möchten? Die aufgeworfenen Fragen sollen nachfolgend beantwortet werden.
Laut dem statistischen Bundesamt kam es im Jahr 2021 in Deutschland zu rund 84.600 registrierten Straßenverkehrsunfällen mit Fahrrädern, wobei in 372 Fällen ein Mensch zu Tode kam. Die Zahl der verunglückten Fahrradnutzer ging hierbei im Vergleich zum Vorjahr um 8,8 % zurück (siehe hierzu: Kraftrad- und Fahrradunfälle). Fahrradunfälle sind also ein durchaus häufiges Phänomen. Allerdings ist glücklicherweise nicht mit jedem Fahrradunfall eine Invalidität verbunden. Vielmehr müssen wir für eine Invalidität nach Fahrradunfall weitere Umstände hinzutreten.
Sofern der Verunglückte im Vorfeld eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte und nun eine Invaliditätsleistung vom Versicherer verlangen möchte, müsste sich zunächst ein Unfall ereignet haben. Ein Solcher ist gegeben, sofern die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung). Ein solcher Unfall kann daher beispielsweise bei einem Zusammenstoß des Fahrradfahrers mit einem anderen Verkehrsteilnehmer (z.B. einem Kfz, Fußgänger oder einem anderen Fahrradfahrer) oder einer Sache (z.B. parkendes Auto, Hauswand) vorliegen.
Darüber hinaus müsste auch eine sog. Invalidität eingetreten sein, um Ansprüche aus der Unfallversicherung herleiten zu können. Diese liegt vor, wenn eine dauerhafte Gesundheitsschädigung durch den Fahrradunfall eingetreten ist.
Um zu ermitteln, welche Höhe die Invaliditätsleistung betragen muss, muss zunächst der Invaliditätsgrad ermittelt werden. In den Versicherungsbedingungen findet sich hierfür regelmäßig eine Gliedertaxe, in der verschiedenen Körperteilen jeweils ein bestimmter Prozentwert als Invaliditätsgrad zugewiesen wird. Wird aufgrund des Fahrradunfalles ein Körperteil des Versicherungsnehmers geschädigt, kann also anhand der Gliedertaxe der Invaliditätsgrad für den gesamten Funktionsverlust des geschädigten Körperteils ermittelt werden. Anhand der vereinbarten Versicherungssumme kann dann die Invaliditätsleistung berechnet werden.
Da die Gliedertaxe in der Regel nicht allzu spezifisch ist, können nicht sämtliche Körperteile in die Tabelle miteinbezogen werden. Daher entstehen häufig Fragen, inwiefern z. B. der Riss eines Kreuzbandes die Funktionalität des gesamten Beines beeinträchtigt oder inwieweit ein Bruch des Handgelenks die Benutzbarkeit der kompletten Hand limitiert.
Ob ein Fahrradunfall eine Invalidität zur Folge hat und wie hoch der hieraus resultierende Invaliditätsgrad ist, kann demnach nicht allgemeingültig beantwortet werden. Es muss stets im Einzelfall untersucht werden, welches Ausmaß die unfallbedingten Konsequenzen annehmen, welche Körperareale konkret betroffen sind und geschädigt wurden und welche Beeinträchtigungen sich für die versicherte Person ergeben. Erst dann kann festgestellt werden, ob es zu einer Invalidität nach Fahrradunfall gekommen ist.
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Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Fahrradunfall nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich prüfen zu lassen. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Fahrradunfall ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Auch wenn ein Fahrradunfall gegeben ist, der erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich bringt, kann nicht ohne Umschweife auf eine leistungsauslösende Invalidität geschlossen werden. Ob eine solche vorliegt, ist stets abhängig vom Einzelfall und muss substanziiert belegt werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
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