Kommt es im Zuge eines Unfalls zu einem Schienbeinkopfbruch, muss die Verletzung häufig operativ behandelt werden und es stellt sich auch die Frage einer Invalidität nach Schienbeinkopfbruch. Dazu ist zu klären, was unter einem Schienbeinkopfbruch zu verstehen ist, welche Anforderungen im Allgemeinen an die Invalidität in der Unfallversicherung zu stellen sind und welche Faktoren Versicherungsnehmer berücksichtigen müssen, wenn sie sich entschließen, eine Invaliditätsleistung zu verlangen.
Das Schienbein (Tibia) bildet zusammen mit der Kniescheibe (Patella) und dem Oberschenkelknochen (Femur) das Kniegelenk. Der Schienbeinkopf lässt sich dabei am oberen Ende des Schienbeins verorten, dessen Gelenkflächen am Kniegelenk anliegen. Wenn dieser Abschnitt bricht, handelt es sich um einen Schienbeinkopfbruch (Tibiakopffraktur).
Häufig resultiert eine starke Stauchung des Knochens von oben, etwa bei einem direkten Sturz (aus großer Höhe) auf das gestreckte Bein, in einem Schienbeinkopfbruch. Der Knochen wird dabei zusammengedrückt, sodass sich der Kopf des Schienbeins spaltet. Bei einem solchen Unfall sind meist beide Beine betroffen. Oft liegt die Ursache für einen gebrochenen Schienbeinkopf auch in Hochrasanztraumata wie Verkehrsunfällen mit dem PKW oder dem Motorrad, sowie Sportunfälle beim Ski- oder Fahrradfahren.
Herkömmliche Erscheinungen infolge eines Schienbeinkopfbruchs sind Schmerzen und Schwellungen im Knie- und Unterschenkelbereich. Regelmäßig tritt auch ein Kniegelenkserguss auf. Dabei sammelt sich Blut innerhalb der Gelenkkapsel an, was in der Fachsprache als Hämarthrose bekannt ist. Wegen der Schmerzen ist die Bewegungsfähigkeit des Kniegelenks des Betroffenen deutlich herabgesetzt. Oft sind bei einem Schienbeinkopfbruch zusätzlich das Kreuz- und Seitenband beschädigt und der Meniskus ist ebenfalls gelegentlich mitbetroffen.
Die Diagnose wird in der Regel von einem Orthopäden oder Unfallchirurgen mithilfe einer Anamnese, Inaugenscheinnahme des Beines, sowie der Unterstützung durch bildgebende Verfahren, wie einer Computertomographie (CT) oder Kernspintomographie (MRT), durchgeführt. Hinsichtlich der Behandlung muss in überwiegender Zahl der Fälle eine Operation erfolgen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Begehrt der Versicherungsnehmer die Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen einer Invalidität nach Schienbeinkopfbruch, so muss als Voraussetzung zunächst ein Unfall eingetreten sein. Ein Solcher ist gegeben, sofern die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung).
Weiterhin ist das Vorliegen einer sog. Invalidität erforderlich. Diese ist zu bejahen, sofern die erlittene Gesundheitsschädigung dauerhaft besteht. Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, der letztlich auch über die Höhe der Invaliditätsleistung entscheidet, lohnt es sich, einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen. Regelmäßig wird dort eine Gliedertaxe vereinbart, die in einer tabellarischen Auflistung diversen Körperteilen unterschiedliche Invaliditätsgrade zuordnet. Kommt es infolge eines Unfalls zur Schädigung eines Körperteils, lässt sich mittels des entsprechenden Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme kalkulieren, wie hoch die Invaliditätsleistung des Versicherers zu sein hat.
Allerdings können in der Gliedertaxe nicht alle Körperteile berücksichtigt werden, weswegen sich auch keine Angabe zum Schienbeinkopf finden lässt, sondern nur zum gesamten Bein. Es drängt sich demnach die Frage auf, inwiefern eine Beeinträchtigung des Schienbeinkopfes für die Funktionalität des kompletten Beines maßgeblich ist.
Ob als Unfallfolge eine Invalidität nach Schienbeinkopfbruch in Betracht kommt, muss demnach stets im Einzelfall belegt werden und darf nicht in eine allgemeingültige Aussage verpackt werden. Entscheidend ist die Schwere des Unfalls, die Tragweite der körperlichen Schädigung und die vertraglich festgesetzten Versicherungskonditionen.
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Schienbeinkopfbruch nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Auch dafür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherten gerne zur Verfügung. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Schienbeinkopfbruch ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Bricht bei einem Unfall der Schienbeinkopf, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
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