Kann es zu einer Invalidität nach Handgelenkbruch kommen? Für Betroffene stellt ein Handgelenksbruch selbstredend eine enorme Beeinträchtigung im alltäglichen Leben dar. Allerdings ist zu klären, ob eine derartige Verletzung ebenfalls tauglich ist, eine Invalidität im Sinne der Unfallversicherung zu begründen. Dieser Beitrag soll die vorgenannte Thematik aufgreifen und differenziert beleuchten.
Der Handgelenkbruch, in der Fachsprache „distale Radiusfraktur“, ist eine häufig auftretende Form von Knochenbrüchen bei Erwachsenen und beschreibt einen handgelenknahen Bruch der Speiche (einer der beiden Unterarmknochen). Bei vielen Patienten tritt ein einfacher Speichenbruch auf, wobei bei einigen Betroffenen auch Gelenkflächen betroffen sind, was den Heilungsprozess erschweren kann.
Ein Handgelenkbruch äußert sich meist durch Schmerzen, insbesondere wenn man die betroffene Hand aufwärts dreht oder den Unterarm dreht. Weitere potentiell eintretende Symptome sind eine sichtbare Fehlstellung, Schwellung und Gefühlsstörungen. Die Hand verliert an Kraft und kann nicht mehr ihre volle Funktion entfalten.
Oftmals resultiert der Handgelenksbruch aus einem Sturz, den man mit der Hand abzufangen versucht. Der Handgelenkbruch kommt vornehmlich bei älteren Menschen vor, da der Knochen durch Abnutzung und häufig durch Osteoporose an Stabilität abgebaut haben. Außerdem werden ältere Menschen oft unsicher und gebrechlicher, sind weniger agil und können Stürze schlechte abfangen. Oftmals genügt bereits ein Sturz aus dem Stand, um eine entsprechende Fraktur hervorzurufen. Weitere Risikofaktoren wie Gangunsicherheit, Sehschwäche, Kreislaufprobleme und Herzrhythmusstörungen steigern das Sturzrisiko und damit auch die Gefahr eines sturzbasierten Handgelenksbruch. Bei jüngeren Menschen bedarf es für eine derartige Verletzung einer stärkeren Gewalteinwirkung, etwa bei einem Verkehrs- oder Sportunfall.
Die Diagnostik wird von einem Orthopäden oder Unfallchirurgen durch Anamnese, Inaugenscheinnahme sowie Abtasten des Handgelenks und Unterstützung durch bildgebende Verfahren, wie Computertomographie (CT) oder Magnetresonanztomographie (MRT), durchgeführt. Denkbare Behandlungsmethoden sind medikamentösen Versorgung zur Schmerzlinderung, konservative als auch operative Maßnahmen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Begehrt der Versicherungsnehmer eine Invaliditätsleistung nach einem Handgelenksbruch, muss sich zunächst ein Unfall ereignet haben. Ein Unfall ist in dem Moment gegeben, in dem die versicherte Person infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses, ungewollt eine Gesundheitsschädigung erleidet (siehe hierzu: Unfallversicherung).
Ferner wird das Vorliegen einer Invalidität nach Handgelenksbruch gefordert. Diese ist zu bejahen, sofern eine Gesundheitsschädigung dauerhaft eingetreten ist. Um die Invalidität für gewisse Körperteile festzulegen, wird in den Versicherungsbedingungen eine Gliedertaxe in Form einer tabellarischen Auflistung integriert. Kommt es infolge eines Unfalls zu einer Beeinträchtigung eines Körperteils, kann anhand des zugehörigen Prozentwertes aus der Tabelle und der Invaliditätsgrad und schlussendlich auch die Invaliditätsleistung berechnet werden.
Ob und in welcher Höhe eine Invalidität nach Handgelenkbruch infolge eines Unfalls besteht, hängt von der Schwere des Unfalls, dem Ausmaß der gesundheitlichen Einschränkung und letztlich von den vertraglich gesicherten Konditionen ab. Eine generelle Aussage diesbezüglich kann daher nicht getroffen werden, weswegen jede Situation konkret im Einzelnen untersucht werden muss.
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Handgelenkbruch nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Auch dafür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherten gerne zur Verfügung. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Handgelenkbruch ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Bricht bei einem Unfall das Handgelenk, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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