Invalidität nach Kreuzbandriss? – Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

Kann eine Invalidität nach Kreuzbandriss eintreten? Gerade für Sportler ist ein Kreuzbandriss eine gefürchtete Verletzung, die sogar teilweise mit dem Karriereende assoziiert wird. Betroffene stellen sich aber auch die Frage, ob eine Ruptur des Kreuzbandes ausreicht, um von einer Invalidität im Kontext der Unfallversicherung auszugehen. Dieser Beitrag soll Auskunft darüber geben, welche Bedingungen konkret verwirklicht sein müssen, um zu einer Invalidität nach Kreuzbandriss zu gelangen und worauf Betroffene achten müssen, sollten sie sich dazu entscheiden, Leistungen aus ihrer Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Was versteht man unter einem Kreuzbandriss?

Ein Kreuzbandriss beschreibt die teilweise oder vollständige Ruptur des vorderen oder seltener des hinteren Kreuzbandes im Kniegelenk. Die Kreuzbänder verbinden den Oberschenkelknochen und das Schienbein im Inneren des Kniegelenks miteinander und gewährleisten auf diese Weise Stabilität und Bewegungsfähigkeit. Infolge einer Ruptur können sich die Knochenenden vom Schienbein und dem Oberschenkelknochen im Kniegelenk gegeneinander verschieben, wodurch das Knie instabil und der Gang der betroffenen Person unsicher wird.

Häufige Ursache für einen Riss des vorderen Kreuzbandes sind Sportunfälle. Kommt es zu einer ungewollten, übermäßigen Beugung und Drehung des Knies z. B. im Zuge abrupter Bremsbewegungen und kann das Knie den wirkenden Kräften nicht mehr standhalten, so kann das Band reißen. Eine Ruptur ist allerdings auch bei langsamen Drehbewegungen und Überstreckungen möglich, sofern die Hebelverhältnisse entsprechend groß sind. Eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes resultiert hingegen meist aus einer äußeren, direkten Gewalteinwirkung gegen den Schienbeinkopf.

Die Diagnostik wird regelmäßig von Sportmedizinern, Unfallchirurgen oder Orthopäden durch Fragen zum Verletzungshergang und bildgebenden Verfahren, wie Röntgenaufnahmen oder einer Magnetresonanztomographie (MRT), durchgeführt. Als Therapievarianten stehen konservative und operative Möglichkeiten im Vordergrund. Bei der erstgenannten Option geht es um die Ruhigstellung und Stabilisierung des Knies durch eine Schiene. Anknüpfend daran kann eine Physiotherapie zur Stärkung der Oberschenkelmuskulatur und zur Stabilisierung des Kniegelenks folgen. Entscheidet sich der Patient für eine operative Maßnahme, wird meist aus körpereigenem Gewebe ein Kreuzbandersatz gewonnen und infolgedessen eingesetzt. Die Heilungsdauer gestaltet sich variabel; eine Wideraufnahme intensiver sportlicher Aktivitäten wird gemeinhin erst nach mehreren Monaten empfohlen.

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Wann besteht Invalidität nach Kreuzbandriss?

Um nach einem Kreuzbandriss Leistungen aus der Unfallversicherung zu empfangen, muss sich zunächst ein Unfall ereignet haben. Ein solcher begründet sich durch das unfreiwillige Erleiden einer Gesundheitsschädigung, infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses (siehe hierzu: Unfallversicherung).

Ferner müsste eine dauerhafte Gesundheitsschädigung beim Versicherungsnehmer eingetreten sein, sog. Invalidität. Die Höhe der auszuschüttenden Invaliditätsleistung lässt sich anhand des Invaliditätsgrades bestimmen. Um diesen festzulegen, enthalten die Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung meiste eine Gliedertaxe. Hierbei wird unter Zuhilfenahme einer Tabelle, unterschiedlichen Körperteilen ein bestimmter Prozentwert zugeteilt. Kommt es nun zu einem Unfall und einer kausalen Beeinträchtigung eines Körperteils, kann mithilfe des entsprechenden Prozentwertes und der festgesetzten Versicherungssumme kalkuliert werden, welchen Betrag der Unfallversicherer entrichten muss. Gemeinhin ist in der Gliedertaxe jedoch nur ein Wert für das gesamte Bein vorzufinden und nicht für das einzelne Kreuzband. Fraglich ist daher, welche Konsequenzen ein Kreuzbandriss für die Funktionalität des gesamten Beins mit sich bringt.

Ob infolge eines Unfalls von einer Invalidität nach Kreuzbandriss auszugehen ist, kann daher nicht zweifelsohne bejaht werden und muss immer im Einzelnen untersucht werden. Anknüpfungspunkte für die Überprüfung liefern die Schwere des Unfalls, die Dimension der gesundheitlichen Einschränkung und die vertraglichen Regelungen der Unfallversicherung.

Unfallversicherung lehnt Invaliditätsleistung ab?

Lehnt der Versicherer eine Invalidität nach Kreuzbandriss ab, kann es ratsam sein, die Leistungsentscheidung des Unfallversicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zu prüfen. Auch dafür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherten gerne zur Verfügung. Gerade, wenn der Versicherer nicht lediglich die Invalidität nach Kreuzbandriss zurückweist, sondern die Unfallversicherung als Ganzes durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht vermeintlich verletzt hat, sollte sich die versicherte Person nach fachkundiger Unterstützung umschauen.

Fazit

Reißt bei einem Unfall das Kreuzband, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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