Nach einem Unfall stehen viele Betroffene vor der Frage, ob auch eine Invalidität nach Achillessehnenriss eingetreten ist. Ein Achillessehnenriss beschreibt nämlich zweifelsohne eine Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen für die verunglückte Person einhergeht. Nicht immer gelingt es jedoch, die Belastbarkeit der Achillessehne vollumfänglich wiederherzustellen, wodurch Betroffene eine dauerhafte Bewegungseinschränkung entwickeln. Ob dieser Umstand jedoch geeignet ist, im Rahmen der Unfallversicherung eine leistungsauslösende Invalidität zu begründen, kann nicht ohne Weiteres bejaht werden. Daher muss erörtert werden, welche Bedingungen konkret verwirklicht sein müssen, um eine Invalidität nach Achillessehnenriss zu begründen.
Die Achillessehne (Tendo calcaneus) bildet die Verbindung zwischen dem Fersenbein und dem Wadenmuskel. Es handelt es sich um die stärkste Sehne im menschlichen Organismus.
Die Achillessehne ermöglicht dem Menschen auf Zehnspitzen zu stehen und sich beim Laufen und Springen abzustoßen. Bei diversen Sportarten, wie Ballsport, Laufen und Radfahren, wirkt ein Vielfaches des Körpergewichts auf die Achillessehne. Eine Ruptur entsteht insbesondere dann, wenn die Sehne auf einmal übermäßig belastet wird, z.B. durch plötzliches Beschleunigen und abruptes Abstoppen. Meist tritt ein vollständiger Riss an der schmalsten Stelle der Sehne auf, wenige Zentimeter oberhalb des Ansatzes am Fersenbein. Die Achillessehne reißt hörbar mit einem lauten Knall. Infolgedessen stellen sich unmittelbar Symptome wie stechende Schmerzen an der unteren Wade, spürbare „Dellen“ und Hämatome oberhalb der Ferse, sowie Schwellungen an der Wade und der Rückseite des Sprunggelenks ein. Darüber hinaus ist die Steh- und Gehfähigkeit sofort merklich eingeschränkt.
Betroffene sind häufig wenig trainierte Menschen in der Altersklasse von 30 bis 50. Risikofaktoren bilden ferner ein höheres Lebensalter, Muskelfehlfunktionen, die Einnahme von Antibiotika, Anabolika sowie Kortison, Mikroverletzungen infolge von Überbelastung und Erkrankungen wie Diabetes mellitus. Erfolgt nach einer derartigen Begebenheit eine fachgerechte Behandlung, kann die Belastbarkeit der Achillessehne und die Funktionalität des Sprunggelenks häufig weitestgehend zurückerlangt werden. Für Spitzensportler markiert diese Art der Verletzung jedoch oftmals das Karriereende, da eine vollständige Belastbarkeit meist nicht wiederhegestellt werden kann.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren im Bereich der Unfallversicherung erfolgreich für die Rechte von Versicherten gestritten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
Damit nach einem Achillessehnenriss Leistungen aus der Unfallversicherung beansprucht werden können, bedarf es zunächst eines Unfalls. Dieser definiert sich durch das unfreiwillige Erleiden einer Gesundheitsschädigung, infolge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses (siehe hierzu: Unfallversicherung).
Darüber hinaus muss eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, sog. Invalidität, bei der versicherten Person bestehen. Der Umfang der Entschädigungsleistung bemisst sich an dem Invaliditätsgrad. Um diesen zu bestimmen, wird in den Versicherungsbedingungen eine Gliedertaxe vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine Tabelle, in der verschiedenen Körperteilen ein gewisser Prozentwert zugeordnet wird. Ist ein Körperteil infolge eines Unfalls beeinträchtigt, kann anhand des zugehörigen Prozentwertes und der vereinbarten Versicherungssumme errechnet werden, welchen Betrag die Versicherung zu zahlen hat. Allerdings findet sich die Achillessehne regelmäßig nicht in der Gliedertaxe, sondern das Bein insgesamt. Es stellt sich daher für die Bestimmung des Invaliditätsgrades oftmals die Frage, welche Auswirkung der Achillessehnenriss für die Funktionsfähigkeit des Beines hat.
Ob durch einen Unfall eine Invalidität nach Achillessehnenriss in Frage kommt, muss also stets im Einzelfall geprüft werden und kann nicht in eine allgemeingültige Aussage verpackt werden. Maßgeblich ist die Schwere des Unfalls, das konkrete Ausmaß der körperlichen Schädigung und die vertraglich vereinbarten Konditionen.
Erkennt der Versicherer eine Invalidität nach Achillessehnenriss nicht an, so kann es sich empfehlen, die Leistungsfallentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt rechtlich zu beleuchten. Auch dafür stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Versicherten gerne zur Verfügung. Gerade dann, wenn der Versicherer nicht nur die Invalidität nach Achillessehnenriss ablehnt, sondern die Unfallversicherung insgesamt durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beenden möchte, da der Versicherte die vorvertragliche Anzeigepflicht angeblich verletzt hat, sollte sich der Versicherungsnehmer um fachkundige Unterstützung bemühen.
Reißt bei einem Unfall die Achillessehne, so kann nicht ohne Umschweife auf eine Invalidität und damit auch einen Anspruch aus der Unfallversicherung gefolgert werden. Ob ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht, hängt stets vom Einzelfall ab und muss hinreichend ärztlich und rechtlich untermauert werden. Gerne unterstützen die im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherte dabei. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unfallversicherung
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