Im Streit um eine Berufsunfähigkeit nach Coronainfektion erklärt sich die Lebensversicherung von 1871 a.G. München im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung damit einverstanden, eine fünfstellige Abfindung an einen Eiskonditor zu zahlen.
In zuletzt gesunden Tagen war der Versicherungsnehmer als Eiskonditor in seinem eigenen Eiscafé tätig. Das Eis stellte er täglich frisch her und verkaufte es zur Abholung oder zum Verzehr in seinem Café. Neben dem Eis bot er auch Kaltgetränke und Kaffee an.
Zur Unterstützung hatte der Eiskonditor zwei Mitarbeiter für den Service an der Eistheke in Vollzeit, vier bis fünf Aushilfen für den Service in den Sommermonaten und eine weitere Aushilfe als Reinigungskraft angestellt.
Ein typischer Arbeitstag des Eiskonditors begann zwischen sechs und sieben Uhr morgens und endete erst nach Ladenschluss und den Reinigungsarbeiten gegen 22 Uhr. Vormittags kümmerte er sich um die Eisherstellung und alle zwei Tage um Bestellungen, Überweisungen und die Einzahlung des Bargeldes bei seiner Bank. Ab der Mittagszeit war er zusammen mit seinen Angestellten in der Eisdiele beschäftigt. Er selbst war dabei überwiegend hinter der Theke für die Zusammenstellung von Eisbechern verantwortlich. Seine Angestellten nahmen an den Sitzplätzen oder an der Theke Bestellungen entgegen, stellten einfache Eisbecher zusammen, servierten Getränke und Eis, schnitten Obst und sorgten für das Nachfüllen aller Zutaten und Eisbehälter im Thekenbereich.
Alle zwei bis drei Tage kaufte der Eiskonditor frisches Obst zur Dekoration der Eisbecher. Die übrigen Rohstoffe, wie Milch, Sahne, Tiefkühlwaren etc. wurden ebenfalls alle zwei bis drei Tage nachts in Temperaturhaltebehältnissen vor die Tür geliefert, sodass er sie am Morgen einräumen konnte.
Der Eiskonditor arbeitete zusammenfassend an sieben Tagen in der Woche, jeweils von 06:30 bis 22:00 Uhr abzüglich einer 45-minütigen Pause. Somit kam er auf ein beträchtliches Arbeitspensum von 15,5 Stunden pro Tag und 108,5 Stunden wöchentlich.
Bei dem Eiskonditor traten in einer Nacht auf einmal Schwindel und Gleichgewichtsstörungen auf. Er konnte daraufhin nicht Aufstehen, musste sich mehrfach übergeben und bemerkte zudem ein Pfeifen in beiden Ohren. Die Beschwerden klangen erst nach einigen Tagen ab, traten jedoch im weiteren Verlauf immer häufiger auf. Er zog sich daher an manchen Tagen aus dem Service zurück und konzentrierte sich auf die Eisherstellung.
Nachdem der Eiskonditor eine Coronainfektion überstanden hatte, traten das Ohrenpfeifen nun dauerhaft und die Gleichgewichtsstörungen immer häufiger auf. Es entwickelten sich zudem erhebliche Schlafprobleme, die ihn seiner Konzentrationsfähigkeit beraubten. Als die Saison im Februar wieder begann, wurde das Ohrenpfeifen durch den Stress der permanenten Geräuschkulisse deutlich schlimmer und die Gleichgewichtsstörungen traten öfter auf. Um seine Ohren zu schonen, trug er seither einen Hörschutz, was ihn wiederum im Service erheblich einschränkte, da dieser die Aufnahme der Bestellungen und der Kundenkontakt erschwerte.
Der Eiskonditor fühlte sich seit der Coronainfektion in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Der behandelnde Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bestätigte ihm in seinem Attest, dass sich die Beschwerden des Eiskonditors durch Fortführung der beruflichen Tätigkeit trotz Lärmschutzes zunehmend verschlechtert haben und sich auch künftig intensivieren werden. Der Eiskonditor beantragte daher die Feststellung der Berufsunfähigkeit nach Coronainfektion bei der Lebensversicherung von 1871 a.G. München (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Lebensversicherung von 1871 a.G. München kam zu dem Schluss, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach Coronainfektion vorlag und wies den Leistungsantrag des Eiskonditors somit zurück. Der Eiskonditor beauftragte daraufhin Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung seiner Interessen.
Jöhnke & Reichow sichteten die in Rede stehenden Unterlagen und forderten die Lebensversicherung von 1871 a.G. München erneut zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit nach Coronainfektion auf. Der Versicherer machte jedoch zunächst keine Anstalten, von seiner ursprünglichen Entscheidung abzurücken. Im Verlauf der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz konnte jedoch schlussendlich noch eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Die Lebensversicherung von 1871 a.G. München zahlte demnach einen fünfstelligen Vergleichsbetrag an den Eiskonditor.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Berufsunfähigkeitsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeit von Konditoren erhalten Sie auch unter Berufsunfähigkeit als Konditor. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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