Eine der Kernfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung lautet, welcher Beruf bzw. welche Tätigkeit eigentlich konkret bei einer Berufsunfähigkeit versichert ist. Denn oftmals wird nicht deutlich, ob nur ein bestimmtes Berufsbild, der Beruf nach der Bezeichnung im Versicherungsantrag oder aber die zuletzt ausgeübte Tätigkeit versichert ist. Insofern können besonders bei einem Berufswechsel vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Unklarheiten auftreten. Auf welchen Beruf ist abzustellen, wenn der Beruf zu Versicherungsbeginn nicht mit dem Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit identisch ist?
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ Es ist danach allein auf die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit abzustellen.
Versichert ist also nicht ein Beruf bzw. ein Berufsbild, sondern vielmehr „der Beruf“ des Versicherten. Es ist also die individuelle konkrete Tätigkeit des Versicherungsnehmers versichert. Insoweit handelt es sich bei dem Berufsbegriff um einen dynamischen Begriff, da dieser sich der Tätigkeit des Versicherungsnehmers anpasst.
Daher ist letzte Berufsausübung des Versicherungsnehmers, so wie sie in gesunden Tagen konkret ausgestaltet war, maßgeblich. Aus diesem Grund ist es unerheblich, welche Berufsbezeichnung der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag angegeben hat, denn es wird stets auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt.
Zeitlicher Orientierungspunkt für die BU-Prüfung ist der Zeitpunkt des vom Versicherungsnehmer behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit. Demnach ist die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, entscheidend. Nach Ansicht des BGH (siehe auch Verminderte Leistungsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit als Normalzustand des Versicherten ) ist damit der Zeitpunkt vor dem Beginn der ersten Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen gemeint, die zur Berufsunfähigkeit führen sollen; mit anderen Worten der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer noch „ganz gesund“ war. Hierbei wird insbesondere keine zeitliche Grenze gesetzt – mit Ausnahme der vorvertraglichen Berufsausübungen, da der Versicherer hierfür kein Risiko übernommen hat.
Bei sich nach und nach verschlechternden Erkrankungen muss man zeitlich entsprechend weit zurückgehen, um den maßgeblichen Beruf zu ermitteln. Dies hat oftmals zur Folge, dass bei etwaigem Berufswechsel des Versicherungsnehmers ein ganz anderer Beruf maßgeblich ist, als der, in dem der Versicherungsnehmer meint, berufsunfähig zu sein.
Wechselt der Versicherungsnehmer vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf, ohne dass dies mit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung zusammenhängt (sog. leidensunabhängiger Berufswechsel), so ist nach einer gewissen Dauer diese neue Tätigkeit als maßgeblicher Beruf zugrunde zu legen, da es sich dabei um den zuletzt ausgeübten Beruf handelt.
Dagegen ist das Abstellen auf den zuletzt ausgeübten Beruf ausnahmsweise dann nicht geboten, wenn der Versicherungsnehmer leidensbedingt den Beruf aufgibt und in eine ihm noch mögliche Tätigkeit wechselt (sog. leidensbedingter Berufswechsel). Dieser Berufswechsel kann etwa durch Herabsinken der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Kräfteverfall oder wegen krankheitsbedingter Kündigung in Betracht kommen.
Dass es richtigerweise nicht auf den leidensbedingt gewählten Beruf ankommen kann, ergibt sich bereits daraus, dass es sich dann nicht um die bedingungsgemäße Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, handelt. Daher bleibt bei einem ausschließlich leidensbedingten Berufswechsel vor Eintritt des Versicherungsfalls der vor diesem Wechsel in gesunden Tagen ausgeübte Beruf der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (siehe auch Verminderte Leistungsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit als Normalzustand des Versicherten ). Der BGH stellt hierbei ohne eine zeitliche Grenze auf die in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit ab, so dass auch bei jahrelanger Ausübung des bedingt gewählten Berufs immer die frühere Tätigkeit maßgebend ist.
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Es ist somit auf die Tätigkeit abzustellen, die der Versicherungsnehmer ausgeübt hat, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht durch seine Erkrankung beeinträchtigt gewesen ist und solange ihn die spürbar werdenden Folgen seiner Erkrankung noch nicht zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit gezwungen haben (siehe auch Maßgebende Berufsausübung für den Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Der Versicherungsnehmer ist – auch vorprozessual in der Leistungsprüfung des Versicherers – für Art und Umfang seines Berufs darlegungs- und beweispflichtig. Denn ohne einen entsprechenden Vortrag kann der Versicherer den geltend gemachten Anspruch nicht prüfen. Daher erfordert die Bewertung, ob bei dem Versicherungsnehmer eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, dass die konkrete Ausgestaltung des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs sowie die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen festgestellt werden. Hintergrund hierfür ist, dass die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ohne Darlegung der genauen beruflichen Tätigkeiten praktisch unmöglich ist. Denn es muss geprüft werden, wie sich die individuellen Beschwerden des Versicherungsnehmers auf dessen individuelle Berufsausübung ausgewirkt haben. Nachdem die konkrete Tätigkeit des Versicherungsnehmers versichert ist, ermöglicht erst ein vollständiger Vortrag zum Beruf die abschließende Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung voraussetzt.
Zur Leistungsprüfung werden die gesunden Tage zugrunde gelegt, mithin der Zeitpunkt, in dem die Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers noch nicht beeinträchtigt war. Dementsprechend muss der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, wie zu diesem konkreten Zeitpunkt gearbeitet wurde und welche Anforderungen dies an ihn stellte. Hierbei sind allgemein gehaltene Angaben zu Berufstyp und Arbeitszeit indes nicht ausreichend. Vielmehr muss der Sachvortag eine ganz genaue Arbeitsbeschreibung enthalten, damit die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit sowie die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit für Außenstehende nachvollzogen werden können (siehe dazu auch: Der ausgeübte Beruf des Versicherten bei Berufsunfähigkeit (BGH)). Erforderlich ist dafür eine konkrete Beschreibung der jeweils ausgeübten Einzeltätigkeiten in Bezug auf die mit der behaupteten Behinderung verbundenen körperlichen Beanspruchungen sowie unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an der Gesamtarbeitszeit in Form eines Stundenplans (siehe dazu auch: Konkrete Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Der Begriff der Berufsunfähigkeit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: eine gesundheitliche und eine berufsbezogene Komponente. Auf den Beruf des Versicherungsnehmers hat sich insbesondere die medizinische Bewertung zu beziehen, ob durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall die Fähigkeit der Berufsausübung beeinträchtigt ist und ob diese Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht, das bedingungsgemäß zu einem Leistungsanspruch führt. An den Nachweis werden indes hohe Anforderungen gestellt werden, so dass sich für den Versicherungsnehmer, der in beiden Komponenten darlegungs- und beweispflichtig ist, diesbezüglich eine Hürde ergibt.
Die Frage, auf welchen Beruf abgestellt wird, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr hängt sie von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Abschließend kann jedoch festgestellt werden, dass nicht etwa ein bestimmtes Berufsbild oder die Berufsbezeichnung im Versicherungsantrag maßgeblich ist, sondern die in gesunden Tagen zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Dass man für dessen Bestimmung möglicherweise viele Jahre seit Eintritt der Berufsunfähigkeit zurückblicken muss, liegt bei vielen Erkrankungen in der Natur der Sache und wird vom BGH auch nicht beanstandet.
Weitere Beiträge zum Thema der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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