Zurich Insurance plc zahlt Invaliditätsleistung nach Sportunfall

Nach einem Sportunfall erreichen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung durch die Zurich Insurance plc an den Versicherungsnehmer.

Sportunfall

Der Versicherungsnehmer erlitt einen Sportunfall. Er war gerade dabei, eine Laufeinheit zu absolvieren, als er ausrutschte und infolgedessen zu Boden stürzte. Aus dem Sportunfall resultierte eine Rezidiv-Instabilität des vorderen linken Kreuzbandes, eine degenerative Innenmeniskusschädigung links und eine erneute Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechts. Dem Versicherungsnehmer wurde daher die Teilnahme an Rehasport verordnet und es erfolgte eine gelegentliche Schmerzmedikation durch Ibuprofen.

Trotz leichter Rekonvaleszenz litt der Versicherungsnehmer nach vergleichsweise geringer Belastung dauerhaft an Schmerzen. Darüber hinaus hatte der Versicherungsnehmer kein Vertrauen mehr in die Belastbarkeit seines Kniegelenks, insbesondere hinsichtlich der Stabilisierung auf unsicherem Untergrund, wie Baustellen und Gerüsten (sein Arbeitsplatz). Aufgrund der persistierenden Beschwerdesymptomatik erachtete der Gutachter auch eine Berufsunfähigkeit als gegeben.

Leistungsablehnung der Zurich Insurance plc

Die Zurich Insurance plc vertrat jedoch die Auffassung, dass der vom Versicherungsnehmer angezeigte Sportunfall nicht unter den Versicherungsschutz fiele. Sie berief sich darauf, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen keine strukturelle traumatische Verletzung in Folge des Unfalls bestätigten. Vielmehr hielt sie die aufgeführten Gesundheitsschädigungen für unfallunabhängige Beschwerden.

Demzufolge verweigerte die Zurich Insurance plc die Zahlung einer Invaliditätsleistung. Der Versicherungsnehmer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und mandatierte daher Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung seiner Forderung.

Außergerichtliche Tätigkeit

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte forderten die Zurich Insurance plc zunächst außergerichtlich zur Zahlung der Invaliditätsleistung auf. Dabei legten sie dar, dass der Kreuzbandriss eine unmittelbare Folge des Sportunfalls darstellte und damit eine Konnexität zwischen Sportunfall und Dauerschaden bestand. Überdies legten sie weitere ärztliche Dokumente vor. Auf der Grundlage dieser Unterlagen konnte ein Invaliditätsgrad von 17,5 % bestimmt und darauf basierend eine Invaliditätsleistung in fünfstelliger Höher ermittelt werden. Durch das Forderungsschreiben von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte revidierte die Zurich Insurance plc ihre Leistungsentscheidung und war bereit, eine Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer auszukehren.

Fazit und Praxishinweis

Kommt es infolge eines Unfalls zu einer körperlichen Verletzung, muss neben der Feststellung eines Dauerschadens auch belegt werden, dass eine kausale Verbindung zwischen dem Unfall und der konkreten Verletzung besteht. Die reine Feststellung einer Invalidität genügt nicht. Verweigert der Versicherer die Schadenregulierung oder erbringt nur Teilleistungen, so kann es daher regelmäßig sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der weiteren Interessensvertretung zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend nachgelesen werden: Unfallversicherungen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht erreicht nach Sportunfall Zahlung von Invaliditätsleistung durch Zurich Insurance plc.

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