Nachdem die Allianz Private Krankenversicherungs-AG zunächst die Beendigung einer Krankentagegeldversicherung wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit erklärt hatte, konnten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Rahmen ihrer außergerichtlichen Tätigkeit den Versicherer doch dazu bewegen, den Fortbestand der Krankentagegeldversicherung zu bestätigen.
Die Versicherungsnehmerin ist als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig. Ihre Hauptaufgabe lag in der Betreuung von Kunden im Außendienst. Dazu zählte die Fahrt zu den Kunden, die Beratung hinsichtlich der jeweiligen finanziellen Themen, Vertragsabschlüsse, sowie die Aufarbeitung und Verwaltung in ihrem Büro.
Die Versicherungsmaklerin litt seit geraumer Zeit an einer mittelgradigen depressiven Verstimmung. Hierbei plagten sie unterschiedliche Symptome wie eine Angststörung bezüglich des Alleinseins, der Zukunft und einigen anderen Situationen, eine starke innere Anspannung, eine geringe psychophysische Belastbarkeit, eine Konzentrationsminderung, fehlende Emotion, Appetitminderung gepaart mit einem Gewichtsverlust von 10 kg, Tagesschwankung mit morgendlichem Pessimum, sowie Durchschlafstörungen.
Um den Tag zu überstehen, versuchte die Versicherungsmaklerin daher möglichst lange zu schlafen. Alltägliche Dinge wie morgens aufzustehen und zu duschen fielen ihr schwer. Wegen Appetitmangels ließ sie Frühstück und Mittagessen häufig aus und aß, wenn überhaupt erst am Abend. Vor 1:00 Uhr morgens ging sie nie ins Bett, da sie sich abends besser fühlte.
Eine stationäre Psychotherapie, die ihr im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung angeraten wurde, beendete die Versicherungsmaklerin bereits nach zwei Wochen. Sie empfand diese als zu kräftezehrend und nicht hinreichend auf ihr Problem ausgerichtet. Danach begann sie eine niederfrequente Verhaltenstherapie und eine gering dosierte Behandlung mit Antidepressiva. Im Zuge eines ärztlichen Gutachtens wurde der Versicherungsmaklerin eine Berufsunfähigkeit bescheinigt, da sie nach Auffassung des Mediziners ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin nicht mehr zu 50 % nachkommen konnte.
Die Versicherungsmaklerin hatte in der Vergangenheit eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Diese spezielle Form der Versicherung dient dazu, sich gegen das Risiko des Einkommenswegfalls infolge einer längeren Erkrankung abzusichern (siehe hierzu: Krankentagegeldversicherung). Ein Leistungsfall liegt konkret dann vor, wenn aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (siehe hierzu: Der Versicherungsfall: Vollständige Arbeitsunfähigkeit?). Die Leistungspflicht des Versicherers endet jedoch im Falle des Eintritts einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der versicherten Person (siehe hierzu: § 15 I b) MB/KT).
Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG zahlte zunächst das vereinbarte Krankentagegeld an die Versicherungsmaklerin. Das vorbezeichnete Gutachten veranlasste den Versicherer jedoch dazu, die mit der Versicherungsmaklerin bestehende Krankentagegeldversicherung für beendet zu erklären und die Zahlungen einzustellen. Daraufhin wandte sich die Versicherungsmaklerin an die Fachanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte übersendeten der Allianz Private Krankenversicherungs-AG eine schriftliche Stellungnahme, in der sie die angebliche Berufsunfähigkeit der Versicherungsmaklerin bestritten. Die Versicherungsmaklerin hatte nämlich ein weiteres psychologisches Gutachten beauftragt, welches im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Berufsunfähigkeit festhielt. Des Weiteren hatte die Versicherungsmaklerin unterdessen wieder ihre Arbeitsfähigkeit zurückerlangt und ging ihrer in zuletzt gesunden Tagen konkret ausgeübten Tätigkeit wieder vollumfänglich und gesundheitlich unbeeinträchtigt nach.
Der Versicherer hielt allerdings an der Beendigung der Krankentagegeldversicherung fest und zog dabei die Beweiseignung des zweiten Gutachtens in Zweifel. Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im weiteren Verlauf wiederholt argumentativ das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bestritten hatten, konnte die Allianz Private Krankenversicherungs-AG schließlich davon überzeigt werden, den Fortbestand der Krankentagegeldversicherung zu bestätigen.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Versicherungsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Leistungsfallverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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