Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen für einen Versicherungsnehmer gegenüber der Skandia Lebensversicherung AG die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Rentenversicherung trotz vorheriger Ablehnung.
Der Versicherungsnehmer hatte bei der Skandia Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung abgeschlossen. Nach erfolgter Kündigung der Rentenversicherung forderte er die Skandia Lebensversicherung AG auf den Rückkaufswert auszuzahlen. Die Skandia Lebensversicherung AG lehnte dies jedoch ab und berief sich auf den Versicherungsschein und die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diesbezüglich führte sie an, dass in dem Versicherungsschein keine Todesfallleistung vereinbart worden sei und nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen dann keine Auszahlung eines Rückkaufswerts vorgesehen sei. Infolgedessen stehe dem Versicherungsnehmer auch kein Anspruch auf den Rückkaufwert der Rentenversicherung zu, sondern es sei bei Renteneintritt eine (reduzierte) Rente zu zahlen.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte waren hingegen der Auffassung, dass sich durchaus ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung des Rückkaufswertes ergäbe. Nachdem sich der Versicherungsnehmer an die Kanzlei Jöhnke & Reichow gewandt hatte, überprüften Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Vertragsunterlagen. Im Zuge dessen kamen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag sehr wohl im Rahmen der „Technischen Daten der Versicherung“ eine Todesfallleistung beantragt hatte. Der Versicherungsnehmer hatte nämlich bei Beantragung der „Skandi Fondsrente“ kein Kreuz bei dem Punkt „Keine Todesfallleistung“ gesetzt, sondern hatte vielmehr den Punkt „Bezugsrecht im Todesfall“ angekreuzt und einen Bezugsberechtigten eingetragen.
Der auf den Antrag folgende Versicherungsschein der Skandia Lebensversicherung AG sah indes keine Todesfallleistung vor und wich damit von dem Antrag des Versicherungsnehmers ab. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierten daher, dass für den wirksamen Ausschluss der Todesfallleistung eine entsprechend drucktechnische Hervorhebung der Änderung im Versicherungsschein erforderlich gewesen wäre. Dies war beim Versicherungsschein der Skandia Lebensversicherung AG jedoch nicht der Fall.
Die Argumentation von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte stützte sich dabei auf die Genehmigungsfiktion des § 5 VVG. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer durch sein Schweigen Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag genehmigt. Dafür muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber darauf hinweisen, dass die Abweichung als genehmigt gelten soll, wenn er nicht binnen eines Monats widerspricht. Zusätzlich muss auf jede Abweichung und die damit verbundenen Rechtsfolgen durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen. Geschieht dies nicht, gilt der Versicherungsvertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. Weitere Informationen unter: Abweichungen des Versicherungsscheins: Die Genehmigungsfiktion des § 5 VVG.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen infolgedessen zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss der Todesfallleistung durch den Versicherungsschein der Skandia Lebensversicherung AG nicht erfolgt sei. Folglich stehe dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf den Rückkaufswert zu. Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die entsprechende Argumentation gegenüber der Skandia Lebensversicherung AG dargelegt hatte, hielt diese an ihrer bisherigen Rechtsansicht nicht weiter fest und zahlte den Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer aus.
Der vorliegende Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, sich durch im Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte beraten zu lassen. So kann auch in komplexen Situationen der Überblick bewahrt werden und auf jedes Detail des streitgegenständlichen Sachverhalts sachgerecht eingegangen werden. Es zeigt sich, dass so auch in schwierigen Verfahren durchaus Aussichten auf Erfolg bestehen können. Gerne stehen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte auch Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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