Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen einen Polizisten bei der Beantragung von Leistungen aus seiner Dienstunfähigkeitsversicherung und erreichen ein Anerkenntnis der Dienstunfähigkeit wegen Depression durch den Versicherer.
Der Polizist klagte über Missempfindungen seelischer Natur und zog sich infolgedessen längerfristig aus dem Berufsalltag zurück. Dies hatte zur Folge, dass er sich einer polizeiamtsärztlichen Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit unterziehen musste.
Während der Inaugenscheinnahme des Polizisten konnte als Ursache der langwierigen Dienstausfallzeit eine Störung der psychischen Gesundheit festgestellt werden. Durch diesen Umstand war die Stressresistenz und die Umstellungsfähigkeit des Polizisten nicht unerheblich beeinträchtigt. Aus sozialmedizinisch-psychiatrischer Sicht sowie gemäß polizeiärztlicher Einschätzung war daher eine gesundheitliche Eignung für Tätigkeiten im Wechsel- und Nachtdienst, das Führen von Dienstfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten und das Führen einer Dienstwaffe nicht mehr gegeben.
Der Arzt kam daher zu dem Ergebnis, dass unter Würdigung der Primärpersönlichkeit des Polzisten und der bisher erfolgten Therapie nicht zu erwarten sei, dass die vorgenannten Einschränkungen binnen zwei Jahren überwunden werden können. Er sei daher für den Polizeidienst nicht mehr fähig. Einige Zeit später wurde dem Polizisten im Rahmen einer weiteren Untersuchung zusätzlich noch die allgemeine Dienstunfähigkeit bescheinigt, woraufhin er von der zuständigen Polizeibehörde in den Ruhestand versetzt wurde.
Der Polizist entschloss sich daher einen Leistungsantrag aufgrund von Dienstunfähigkeit wegen Depression (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit wegen Depression) bei seinem privaten Dienstunfähigkeitsversicherer zu stellen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen). Um die Antragsstellung nicht allein bewältigen zu müssen, mandatierte er die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung handelt es sich im Kern um eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Unterschied zu herkömmlichen Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten Dienstunfähigkeitsversicherungen jedoch eine sog. Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel). Dabei wird zwischen „echten“ und „unechten“ Dienstunfähigkeitsklauseln unterschieden (siehe hierzu: Dienstunfähigkeitsversicherung).
Die Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Bundesbeamtengesetz ist, wer als Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand versetzt wurde, weil er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für die Dienstunfähigkeit ist demnach allein entscheidend, ob der Dienstherr den Beamten in den Ruhestand versetzt hat. Diese Voraussetzungen waren bei dem Polizisten gegeben.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ordneten daher alle benötigten Dokumente des Polizisten, wie Unterlagen zum Ruhestand, die ärztlichen Gutachten und Einkommensnachweise, um diese anschließend in einem Leistungsantrag zusammenzufügen. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten erstellten sodann den vollständig ausgefüllten Leistungsantrag, sodass dieser beim Versicherer eingereicht werden konnte. Der Versicherer erkannte daraufhin die Dienstunfähigkeit wegen Depression des Polizisten an und nahm die Zahlung der vereinbarten Dienstunfähigkeitsrente auf.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Berufsunfähigkeitsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Weiterführende Informationen zur Dienstunfähigkeit von Polizisten finden Sie dabei unter Dienstunfähigkeit als Polizist. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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