Obwohl der Versicherer eine Berufsunfähigkeit wegen chronischer Erschöpfung eines Arztes zunächst abgelehnt hatte, war er nach außergerichtlicher Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte schlussendlich doch bereit einen sechsstelligen Vergleichsbetrag an den Arzt zu zahlen.
Der Arzt litt seit geraumer Zeit an chronischer Erschöpfung, vorzeitiger Ermüdung sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Im Rahmen einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung und eines psychologischen Testverfahrens ergaben sich eine leichtgradige Anpassungsstörung gepaart mit Angst und depressiven Symptomen, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp und eine negative Antwortverzerrung.
Der Arzt kam zu dem Schluss, dass er sein enormes Arbeitspensum nicht mehr bewältigen könne und entschied daher, einen Leistungsantrag aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen chronischer Erschöpfung bei seinem Berufsunfähigkeitsversicherer zu stellen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen). Hierbei griff er auf die Beratung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zurück.
Zu Beginn galt es erstmal Material zu sammeln, welches geeignet wäre, um eine Berufsunfähigkeit wegen chronischer Erschöpfung des Arztes hinreichend zu belegen (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Auf das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit kann nämlich abgestellt werden, wenn diese einen gewissen Grad erreicht. Konkret gesagt war es erforderlich, dass der Arzt die in zuletzt gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Ausgestaltung nicht mehr zu 50 % verrichten konnte (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Um dem Versicherer die Einschlägigkeit dieses Merkmals glaubhaft zu machen, wurde ein den Maßgaben der ständigen Rechtsprechung genügenden Stundenplan (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)) entwickelt. Diesem Stundenplan konnten Art & Umfang der Arzttätigkeit sowie die zeitliche Auswirkung der Beschwerden auf den Beruf entnommen werden (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Anschließend wurden die vorbereiteten Dokumente von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in einem vollständig ausgefüllten Leistungsantrag zusammengefasst und dem Arzt zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben.
Der Versicherer lehnte den Leistungsantrag des Arztes ab. Der vom Versicherer beauftragte Gutachter war der Ansicht, dass der Arzt imstande wäre, sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zu arbeiten. Er schätzte die Einschränkung der Berufsfähigkeit daher auf 30 – 40%. Der Versicherer verwies in seiner Entscheidung auf diesen Wert und erklärte folglich, dass nach seiner Auffassung keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen chronischer Erschöpfung nachgewiesen worden sei.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte übernahmen daraufhin die außergerichtliche Vertretung des Arztes und widersprachen zunächst der Leistungsablehnung. Sie argumentierten dabei, dass bereits andere Versicherer ein Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit wegen chronischer Erschöpfung des Arztes ausgesprochen hatten. Ferner hielten sie dem Versicherer vor, bei seiner Entscheidung etliche Krankheitserscheinungen des Arztes verkannt zu haben und zogen darüber hinaus die Verwertbarkeit des vom Versicherer eingeholten Gutachtens in Zweifel.
In seiner schriftlichen Antwort legte der Versicherer erneut seine Standpunkte dar, teilte jedoch mit, eine abschließende Entscheidung nicht weiter hinauszögern zu wollen. Damit brachte er seine grundsätzliche Bereitschaft zur Einigung zum Ausdruck. Tatsächlich konnte im Zuge der weiteren Korrespondenz ein Kompromiss geschlossen werden. Der Versicherer zahlte schlussendlich einen sechsstelligen Vergleichsbetrag an den Arzt.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Da die rechtlichen Verstrickungen im Berufsunfähigkeitsrecht kaum zu überschauen sind, sollte auf die Erfahrung aus der täglichen anwaltlichen Praxis zurückgegriffen werden.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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