Versicherer erkennt Leistungspflicht aufgrund von Berufsunfähigkeit einer Verkäuferin wegen Depression an, nachdem ihr Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bei der Beantragung der Berufsunfähigkeit geholfen hatte.
Die Verkäuferin litt an einer ganzen Reihe von Erkrankungen und bekam im Rahmen diverser Behandlungen zahlreiche Diagnosen gestellt. Man stellte u. a. eine Depression, eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vom Borderline-Typ, eine bipolare affektive Störung, ADHS, Diabetes, Bulimie, Adipositas, eine chronische Nierenerkrankung, sowie Insomnie fest.
Bei der Aufnahme in einem Hospital zur stationären Behandlung, schilderte die Verkäuferin ihre Missempfindungen. Sie berichtete von Stimmungsschwankungen, die tageweise oder mehrfach am Tag auftraten, vergleichsweise schneller Reizbarkeit und vielen Gedanken und Themen im Kopf, die sie beschäftigten. Immer wieder erlebte sie Phasen intensiver Traurigkeit, jedoch auch Perioden ausgeprägter Umtriebigkeit, Aufgekratztheit mit starkem Aktivitätsdrang. In diesen Phasen schlief sie schlechter, hatte kaum Tagesstruktur und ein hohes soziales Kontaktbedürfnis. Anschließend reagierte sie stark überreizt, sowie energie- und antriebslos bei wiederum starkem Schlafbedürfnis. Infolgedessen war sie morgens schwer aufzuwecken, überhörte mehrere Wecker und erlebte schlafparalytische Zustände auch nach dem Erwachen.
Nach ärztlichen Maßnahmen konnte die Verkäuferin zwar teilstabilisiert werden, jedoch war ihr psychosomatischen Zustand weiterhin fragil und sie war, entsprechend ärztlicher Expertise nach wie vor arbeitsunfähig. Dies veranlasste sie die Berufsunfähigkeit einer Verkäuferin wegen Depression (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit wegen Depression) mit einem Leistungsantrag feststellen zu lassen (siehe hierzu auch: Berufsunfähigkeit beantragen). Da die Verkäuferin bei der Beantragung ihrer Berufsunfähigkeit nichts falsch machen wollte, meldete sie sich bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und bat darum, ihr beim Ausfüllen des Leistungsantrags unterstützend zur Seite zu stehen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Zusammenarbeit startete, indem die Verkäuferin den Rechtsanwälten sämtliche ärztliche Dokumente übermittelte, die für die Antragsstellung von Bedeutung sein konnten. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mussten nämlich erst einmal prüfen, ob sich eine Berufsunfähigkeit einer Verkäuferin wegen Depression zweifelsfrei belegen ließ.
Ist die Situation gegeben, dass die versicherte Person, die Tätigkeit, der sie in zuletzt gesunden Tagen nachgegangen ist, nicht mehr zu wenigstens 50% verrichten kann, besteht nach den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig eine Berufsunfähigkeit. Der Grad der Berufsunfähigkeit, der in den Versicherungsbedingungen näher definiert ist, wird über den Umfang und die Dauer der Tätigkeiten ermittelt, welche infolge der Erkrankung nicht mehr ausgeübt werden können. Bewertungsmaßstab ist hierbei die durchschnittliche Arbeitszeit des Versicherungsnehmers (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Anschließend erfolgte die Erstellung eines exakten Stundenplans (siehe hierzu Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)), aus dem die genaue Art und der Umfang der Tätigkeit der Verkäuferin ersichtlich werden sollte. Wie sich die Depression auf die Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben auswirkte, sollte ebenfalls berücksichtigt werden (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Nach der ständigen Rechtsprechung, trifft nämlich den Versicherungsnehmer die Pflicht, dem Versicherer die relevanten Umstände des vorliegenden Falls durch Darstellung seines Berufsalltags zu vergegenwärtigen.
Anknüpfend an die Erstellung des Stundenplans, wurden die restlichen erforderlichen ärztlichen Unterlagen zusammengestellt. So dann wurde ein vollständiger Leistungsantrag dem Versicherer überlassen, so dass dieser die Berufsunfähigkeit der Verkäuferin wegen Depression überprüfen konnte.
Der Versicherer prüfte die eingereichten Dokumente und kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Verkäuferin wegen Depression vorlag. Er informierte die Verkäuferin über die positive Leistungsentscheidung und erkannte die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente an.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt bzw. bestenfalls einen Fachanwalt für Versicherungsrecht aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow ist dabei bundesweit tätig. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Einzelhandelskaufleuten finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Einzelhandelskaufmann. Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren können Sie zudem unter Berufsunfähigkeitsversicherung einsehen. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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