Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung (OLG Saarbrücken)

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte mit seinem Urteil vom 29.11.2023 (Az.: 5 U 34/23) zu entscheiden, wie der Versicherungsnehmer den Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung erbringen kann.

Keine Regulierung des Leitungswasserschadens

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine gewerbliche Sachversicherung, die auch eine Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung enthielt. Die Versicherung bestand für ein im Eigentum des Versicherungsnehmers stehendes Wohn- und Geschäftshaus.

Nachfolgend meldete der Versicherungsnehmer dem Versicherer einem Rohrbruch in dem versicherten Gebäude. Im Zuge dessen übersandte er dem Versicherer ein Schadensanzeigeformular. Dort gab er auch an, wann, der Versicherungsfall eingetreten sei. In dem Formular wurde zudem folgende Frage mit „Ja“ angekreuzt:

„Alle Fragen habe ich wahrheitsgemäß nach bestem Wissen beantwortet. …Es ist mir bekannt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen, wenn die Unwahrheit oder Unvollständigkeit für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat. …“

Der Versicherer bestritt das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls und berief sich auf seine Leistungsfreiheit aufgrund des Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen mehrere Obliegenheiten. Dem Versicherungsnehmer wurde dabei insbesondere vorgeworfen, er habe unter anderem ein wahrheitswidriges Datum der Entdeckung des Versicherungsfalls angegeben. Mit dieser Leistungsverweigerung wollte sich der Versicherungsnehmer nicht zufriedengeben und klagte daraufhin vor dem Landgericht Saarbrücken.

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage des Versicherungsnehmers jedoch ab. Dagegen richtete sich seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken.

Kein Nachweis des Versicherungsfalles und Obliegenheitsverletzung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Dem Versicherungsnehmer sei der Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung nicht gelungen. Aus diesem Grund könne ihm schon kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Der Versicherer sei aber ohnehin schon aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers von der Leistungspflicht befreit.

Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung

Zunächst stellte das Oberlandesgericht Saarbrücken fest, dass der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls trage. Sodann führte das Oberlandesgericht Saarbrücken an, dass in der gewerblichen Sachversicherung sowohl der Rohrbruch als auch der Leitungswasserschaden als Gefahren versichert seien. An die Gefahr eines Rohbruchs oder eines Leitungswasserschadens seien aber jeweils andere Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls geknüpft (siehe auch: Begriff des Rohrbruchs in der Wohngebäudeversicherung (LG Trier)).

Nachfolgend erläuterte das Oberlandesgericht Saarbrücken die jeweiligen Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Eintritts des Versicherungsfalls. Besonders für den Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung müsse das Leistungswasser aus bestimmten Rohren oder Einrichtungen oder damit fachgerecht verbundenen Schläuchen ausgetreten sein (siehe auch: Versicherungsschutz für Wasseraustritt aus einem Drainagerohr? (OLG Nürnberg)). Das ausgetretene Leitungswasser müsste zumindest mitursächlich für den Schaden sein. Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einer bestimmten Quelle müsste auch kausal für den eingetretenen Gebäudeschaden sein.

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Unglaubwürdige Aussagen des Versicherungsnehmers

Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte fort, dass dem Versicherungsnehmer der Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung nicht gelungen sei. In der Anhörung des Versicherungsnehmers seien dem Senat erhebliche Zweifel verblieben, dass ein bedingungsgemäßer Rohrbruch- und/oder Leistungswasserschaden eingetreten sei. Die Ausführungen des Versicherungsnehmers seien widersprüchlich und hätten den Anschein erweckt, der Versicherungsnehmer verfolge bestimmte Interessen. Dadurch habe der Versicherungsnehmer wenig glaubhaft gewirkt. Objektive Beweise für den Eintritt des Versicherungsfalls habe der Versicherungsnehmer zudem nicht vorlegen können.

Arglistige Verletzung der Obliegenheitspflicht

Ungeachtet des fehlenden Beweises habe der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen der Schadensanzeige seine Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt. Der Versicherungsnehmer habe in der Schadensanzeige einen späteren Eintritt des angeblichen Versicherungsfalls angegeben. Die Verletzung der Obliegenheit habe der Versicherungsnehmer auch vorsätzlich und arglistig begangen. Dies hätte die Anhörung des Versicherungsnehmers bestätigt. Im Ergebnis sei der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden.

Fazit zum Urteil des OLG Saarbrücken

Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrückens zeigt, dass an den Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung bestimmte Anforderungen gestellt werden. Diese sollten nicht unterschätzt werden. Zudem zeigt das Urteil auch, dass beim Ausfüllen der Schadensanzeige sorgfältig auf die Richtigkeit der eigenen Angaben geachtet werden sollte.

Gleichwohl sind auch an die Arglist des Versicherungsnehmers nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen. Verweigert der Versicherer daher eine Versicherungsleistung mit einer Obliegenheitsverletzung, so kann es sich durchaus anbieten, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Artikel unter: Wasserschaden

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Anwalt erklärt, welche Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalles in der Leitungswasserversicherung bestehen.

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