Worauf müssen Versicherungsvermittler im Rahmen von Werbung & Marketing sowie Onlinevermittlung achten?

Im Folgenden möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte über wiederkehrende Fragestellungen im Rahmen von Werbung & Marketing, sowie Onlinevermittlung berichten, mit denen Versicherungsvermittler öfters konfrontiert sind.  Unzulässige Werbemails und unerlaubte Werbeanrufe sorgen bei Verbrauchern und Verbraucherinnen nämlich immer wieder für Aufgebrachtheit. Dabei spielen auch Versicherungsvermittler eine bedeutende Rolle. Verbraucher/innen wehren sich meist mit einer Abmahnung oder einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen solche Telefon- oder E-Mail-Werbungen. Doch worauf müssen Versicherungsvermittler im Rahmen solcher Werbungen achten? Welche Regelungen gibt es dazu und was haben die Gerichte zu der Problematik zu sagen?

Was ist unter “Werbung” zu verstehen?

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urt. v. 12.09.2013 – I ZR 208/12)

Telefonwerbung

Im Rahmen von Telefonwerbung liegt stets eine unzumutbare Belästigung (siehe dazu unten: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) vor, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder zumindest die mutmaßliche Einwilligung eines sonstigen Marktteilnehmers nicht vorliegt. Werbeanrufe sind besonders beliebt im Bereich der Neukundeakquisition und der Kundenempfehlung. Das Empfehlungsgeschäft ist für die langfristig erfolgreiche Vermittlertätigkeit vorteilhafter als die aufwendige und mühsame Akquisition von Neukunden. Denn es ist kostengünstiger und einfacher umzusetzen. Nicht nur Vermittler, sondern auch Versicherungsmakler fragen nach dem Abschluss bei einem Kunden nach Kontaktdaten von Empfehlungsadressen, um dieser später im Rahmen von Versicherungsvermittlung zu kontaktieren. Doch dem steht das Wettbewerbsrecht (siehe dazu unten: § 7 Abs. 1 S. 1 UWG) entgegen.

Des Weiteren können auch Anrufe eines Versicherungsmaklers bei Bestandskunden als unerwünschte Werbung eingestuft werden, wenn Änderungen, Ergänzungen oder Ausweitung bestehender Verträge angesprochen oder ein Neuvertrag angeboten wird. Auf der anderen Seite ist der Makler im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages verpflichtet, die Versicherungsverträge des Kunden zu verwalten und ihn im Schadenfall zu unterstützen. Alle Maßnahmen, die diesem Zweck dienen, sind insoweit nicht als Werbung, sondern als Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich zulässig.

Werbung über Telemedien wie E-Mail, Fax, SMS, etc.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (siehe unten) sind Werbung über sonstige Telemedien grundsätzlich unzulässig, wenn der Betroffene nicht zuvor eingewilligt hat. Hierbei erfolgt keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sodass immer eine Einwilligung erforderlich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis gilt gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG dann:

  • wenn der Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Dienstleistung erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
  • und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendungen jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Briefwerbung

Grundsätzlich ist Briefwerbung zulässig, soweit sie keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die Werbung rotz erkennbar gegenteiligen Willens hartnäckig fortgeführt wird. Der Adressat einer Briefwerbung muss hierzu dem Absender zu erkennen gegeben haben, dass er eine derartige Werbung nicht wünscht.

Direktwerbung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Zu beachten im Rahmen des Begriffs der “Werbung” ist zudem, dass die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung neu regelt. Damit fallen alle Regelungen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung weg.

Dabei richtet sich die die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung, neben der erforderlichen Einwilligung der betroffenen Person, nach einer Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Hiernach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Denn die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung spielt eine bedeutende Rolle auch im Rahmen der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers oder aber auch des Maklers. Gerade die werbliche Verwendung der Kontaktdaten von Verbraucherinnen und Verbrauchern führt zu vielen Anfragen und Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden, wobei häufig die fehlende Kenntnis der datenschutz- und verbraucherschutzrechtlichen Regelungen bei den Verantwortlichen oder bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Anlass ist.

Eine ausführliche Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der DSGVO können Sie HIER nachlesen.

Die ausdrückliche Einwilligung

Nach der Rechtsprechung ist unter einer ausdrücklichen Einwilligung jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Erforderlich ist dazu, dass der Erklärende weiß, dass es sich bei seiner Erklärung um ein Einverständnis handelt. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Erklärende weiß, worauf sich seine Erklärung bezieht (Kenntnis der Sachlage) und welche Waren oder Dienstleistungen welche Unternehmen seine Einwilligungserklärung umfasst (konkreter Fall).

Liegt eine Einwilligung im Rahmen von AGB vor, so ist eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogene Zustimmungserklärung erforderlich. Soll die Einwilligungserklärung über eine Webseite erfolgen, ist die Erklärung nur dann wirksam, wenn der Erklärende aktiv ein Kästchen anklicken muss (Opt-in). Dabei genügt ein voreingestellter Haken nicht.

Die mutmaßliche Einwilligung

Anders als bei Verbrauchern wird bei Gewerbetreibenden keine ausdrückliche Einwilligung gefordert. Dort genügt eine mutmaßliche Einwilligung. Jedoch ist der Begriff “mutmaßlich” unpräzise und daher auslegungsbedürftig. Im Rahmen einer Telefonwerbung kann der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen, wenn er aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an gerade dieser Art der Kontaktaufnahme annehmen darf. Hierbei ist insbesondere auf die Umstände vor dem Anruf und auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Im Ergebnis ist maßgeblich, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände ausgehen durfte, dass der Angerufene einen solchen Anruf erwarte oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen werde. Folgende Indizien kommen in diesem Zusammenhang in Betracht:

  • besondere Eilbedürftigkeit des Angebots
  • objektive Günstigkeit des Angebots
  • Verwendbarkeit des Produkts im Kernbereich des angerufenen Unternehmens

Im Ergebnis müssen also Verbraucher/innen vor dem Erhalt eines Anrufs oder einer E-Mail ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe oder Werbemails erhalten wollen. Dies gilt bei Telefonwerbung unabhängig davon, ob die Werbeanrufe von einer natürlichen Person durchgeführt werden oder eine automatische Anrufmaschine eingesetzt wird. Liegt beispielsweise im Rahmen von Werbeanrufen keine vorherige Einwilligung vor, handelt es sich um einen sog. “Cold Call”, den die Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro ahnden kann. Erteilt der Verbraucher / die Verbraucherin eine Einwilligung, kann diese sowohl nach dem UWG als auch nach der DSGVO widerrufen werden.

Rechtsprechung in Bezug auf Werbung

Da die Problematik sehr brisant ist, gibt es zahlreiche, auch höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen von Telefon- und E-Mail-Werbung. Um im Einzelfall das Vorliegen von Werbung zu prüfen, ist daher das Hinzuziehen wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung notwendig, denn über das UWG wird die Werbung im Rahmen gerichtlicher Entscheidung definiert und reglementiert:

BGH v. 06.11.2013 – I ZR 3/13

In einem Fall (BGH v. 06.11.2013 – I ZR 3/13) hatte die Klägerin die Beklagte, mit der sie bei dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen in Wettbewerb steht, wegen eines von ihr geltend gemachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Im Streitfall hat die Beklagte die Frau X. auf deren privaten Festnetzanschluss anrufen lassen, um dieser einen “attraktiven” Telefontarif vorzustellen (“Cold Calling”). Diese Form des Telefonmarketings sei als Werbung gegenüber einem Verbraucher zu werten und daher ohne dessen Einwilligung unzulässig.  Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

LG Frankfurt am Main v. 10.12.2014 – 2-06 O 30/14

In dem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt a. M. klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und -verbände gegen ein Unternehmen, das sich mit Marketingleistungen befasst und verschiedene Telemediendienste unterhält, in denen sie die Teilnahme an Gewinnspielen anbietet, die dem Erhalt von Werbeeinwilligungen der Gewinnspielteilnehmer zugunsten der Gewinnspielsponsoren dienen. Die Beklagte veranstaltete ein Online-Gewinnspiel. Nach Eingabe einer Postleitzahl und dem Betätigen des Buttons “PLZ prüfen” öffnete sich folgende Unterseite. Der erste mit einem nicht vorausgewählten Ankreuzfeld versehene Text lautete:

“ [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier: …”

Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer, auf die die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind, sei entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu vereinbaren. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setze eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher zwingend dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Diesen Anforderungen werde das von der Beklagten gewählte „Opt-In/Opt-Out-Verfahren“ bei Abgabe der vorformulierten Einwilligungserklärung nicht gerecht. Durch das Ankreuzen der von der Beklagten vorformulierten Einwilligungserklärung – insoweit noch im Opt-In-Verfahren – erkläre der Verbraucher nämlich kein Einverständnis für den konkreten Fall. Bei Gewinnspielen sei daher eine Klausel wie die obige rechtswidrig, da der Verbraucher, der bereits seine Zustimmung durch Anklicken erteilt habe, erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahre, wem gegenüber und für welche Zwecke er seine Einwilligung gegeben hat. Will der Verbraucher dann seine Zustimmung widerrufen, komme dies einem unzulässigen Opt-Out gleich, so das LG.

Hinweis zum Verfahrensgang: Diese Entscheidung des LG Stuttgart vernahm noch einen langen und interessanten Verfahrensgang, nämlich zunächst zum OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, 17.12.2015 – 6 U 30/15), dann zum BGH, 05.10.2017 – I ZR 7/16), welcher jedoch dem EuGH vorlegte (EuGH, 01.10.2019 – C-673/17), der EuGH dann das Verfahren zurück an den BGH gab (BGH, 28.05.2020 – I ZR 7/16).

Die vorgenannte Entscheidung des EuGH (EuGH, 01.10.2019 – C-673/17) wird hier besprochen: „Cookies erfordern die aktive Einwilligung des Nutzers (EuGH)“

Fazit: Nach diesem Verfahrensgang sollten Betreiber von Internetseiten ihren Internetauftritt zwingend überprüfen. Werden Cookies zu Werbezwecken gesetzt, erfordert dies eine zuvor ausdrücklich erteilte und informierte Einwilligung des Nutzers per Opt-In. Vorangekreuzte Felder stellen keine Einwilligung in die das Setzen des jeweiligen Cookies dar, sodass dadurch eine Rechtsverletzung begangen wird.

BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15

Im Streitfall (BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15) nimmt der Kläger die beklagte Versicherung auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch. Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail-Schreiben an die Beklagte. Diese bestätigte unter dem Betreff “Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)” wie folgt den Eingang des E-Mail-Schreibens des Klägers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)

Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf. ***“

In Bezug auf E-Mail – Marketing halte der BGH eine Werbung in automatisch generierten Bestätigungs-Emails für unzulässig. Automatisch generierte Bestätigungs-Emails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

LG Karlsruhe v. 17.11.2016 – 15 O 75/16 KfH

In diesem Fall (LG Karlsruhe v. 17.11.2016 – 15 O 75/16 KfH) sind Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte Stromanbieter und stehen im Wettbewerb. Die Verfügungsbeklagte beauftragt einen privaten Dienstleister, Kunden anderer Stromanbieter im Wege eines werblichen Telefonanrufs zum Wechsel zu ihr zu bewegen. Die Verfügungsklägerin trägt vor, ihr Kunde X sei von der Verfügungsbeklagten zu Werbezwecken angerufen worden, ohne in einen solchen Anruf eingewilligt zu haben. Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Sie beantragte sodann eine einstweilige Verfügung. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Sie bringt vor, der Antrag sei unzulässig, weil der Kunde X bei einem Online-Gewinnspiel eine Werbeeinwilligung erteilt habe.

Die Verfügungsklägerin bekam Recht. Der Beklagten falle ein zurechenbarer Wettbewerbsverstoß zur Last. Unstreitig habe der Kunde C nie eine Einwilligung für einen solchen Werbeanruf erteilt. Ohne Bedeutung sei nach Ansicht des LG in diesem Zusammenhang, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine solche Einwilligung vorliegt. Offensichtlich handele es sich um einen Mehrpersonenhaushalt, bei welchem mehrere Personen denselben privaten Telefonanschluss benutzen. Haben nicht alle in den konkreten Werbeanruf eingewilligt, so sei ein Werbeanruf, der von einer Person entgegengenommen wird, die nicht eingewilligt hat, ihr gegenüber an sich unzulässig. Die Kammer sei der Auffassung, dass in solchen Fällen das Verbot dahingehend auszulegen ist, dass der werbende Anrufer nicht schon durch den Anruf an sich, sondern erst dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, wenn er nicht sofort klarstellt, dass er nur mit der Person sprechen möchte, die in den Anruf eingewilligt hat. Verboten sei es hingegen, die Gelegenheit zu nutzen und gegenüber dem Gesprächspartner zu werben, denn insoweit würde es zumindest an einer vorherigen Einwilligung fehlen, abschließend das Gericht.

AG Bonn v. 01.08.2017 – 104 C 148/17

In dem zugrunde liegenden Fall (AG Bonn v. 01.08.2017 – 104 C 148/17) verlangte der Kläger Auskunft nach § 34 BDSG, denn er hatte eine Autoresponder-E-Mail des Beklagten mit dem folgenden Inhalt erhalten:

„Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten, www…de!“

Das AG Bonn hielt dies für Werbung und stufte dieses Verhalten als unzulässig an. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG.

AG Frankfurt/Main v. 02.10.2017 – 29 C 1860/17

Das AG Frankfurt (AG Frankfurt/Main v. 02.10.2017 – 29 C 1860/17) hat im Streitfall entschieden, dass das Logo eines Unternehmens, welches sich in der dort verwendeten E-Mail-Signatur befindet, für sich genommen keine Werbung darstellt. Vorliegend sei eine E-Mail, welche eine Zimmerreservierung für ein Hotel enthielt, versehentlich fehlgeleitet worden. Weder die Reservierungsanfrage noch das in der Signatur verwendete Logo seien jedoch als belästigende Werbung aufzufassen. Das Gericht führte dazu aus, dass die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet sei, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Vorliegend enthalte das Logo auch keine Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen. Dass das Logo gleichzeitig als Link auf die Unternehmenswebseite diene, sei unproblematisch, da ein solcher Klick ohne Aufwand unterlassen werden könne.

BGH v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17 („Kundenzufriedenheitsbefragung“)

In dem zugrunde liegenden Fall (BGH v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17 („Kundenzufriedenheitsbefragung“)) stellt der BGH fest, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail falle auch dann unter den Begriff der (Direkt-) Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion sei es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten sei der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

OLG Düsseldorf v. 19.09.2019 – 15 U 37/19

Vor dem OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 19.09.2019 – 15 U 37/19) ging es darum, dass die Verfügungsbeklagte den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin mehrfach in dessen Eigenschaft als einem Verbraucher zwecks Durchführung sog. “Service Calls” angerufen hat. Diese “Service Calls” stellen “Werbung” i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Die Telefonwerbung erfolgte ohne die nach alledem erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin. Mit dem Begriff „ausdrücklich“ solle in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG klargestellt werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung trage dabei der Werbende. Der Beweis sei im Ergebnis der Beklagten nicht gelungen, meint das OLG Düsseldorf. Es verurteilte die Verfügungsbeklagte demnach zur Unterlassung.

AG Bonn v. 22.9.2020 – 715 OWi 10/19

In dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem AG Bonn (AG Bonn v. 22.9.2020 – 715 OWi 10/19) ging es um eine GmbH, die durch ihre Geschäftsführerin vertreten wird. Geschäftsgegenstand der GmbH war der Vertrieb von Energie- und Telekommunikationsdienstleistungen an Privat und Geschäftskunden. Die GmbH beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter, sondern beauftragte zur Durchführung der Telefonie externe Callcenter. Seitens der Callcenter erfolgte somit auch Werbeanrufe. Die betroffenen Verbraucher hatte entsprechende Einwilligungserklärungen nicht oder nicht wirksam erteilt. Einwilligung sei „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.”

Die Anrufe stellen sich als Werbeanrufe dar. Werbeanrufe liegen nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch dann vor, wenn es bei einem zu Werbezwecken unternommenen Anruf nicht zu einer unmittelbaren Bewerbung eines Produktes kommt, sondern das Telefonat zunächst mit dem Hinweis auf eine Tarifumstellung oder Preiserhöhung begonnen, das Gespräch aber sodann abgebrochen wird. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführerin ihre diesbezüglichen Pflichten bekannt sein mussten, ebenso wie die betriebstypische Gefahr von Zuwiderhandlungen im Bereich der Werbetelefonie. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie zudem die vorgenannten Verstöße erkennen können; geeignete Gegenmaßnahme wären ihr schließlich auch zumutbar gewesen. Der GmbH sei die Aufsichtspflichtverletzung ihrer Geschäftsführerin zuzurechnen. Sie könne sich ferner dieser Pflichten nicht durch die Auslagerung der Telefonwerbung auf Subunternehmen entledigen. Vielmehr sei es dem Betriebsinhaber verwehrt, problematische Bereiche des Betriebes auf Externe zu übertragen und sich so einer Haftung zu entziehen, so das Gericht. Der GmbH wurde gem. § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung eine Geldbuße festgesetzt.

OLG Hamburg vom 19.07.2021 – 5 U 56/20

Vor dem OLG Hamburg (OLG Hamburg vom 19.07.2021 – 5 U 56/20) haben die Parteien um einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Versands einer Werbe-E-Mail sowie über die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung dem Grunde nach gestritten. Die Klägerin ist die X. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das u.a. auf den Betrieb von Internetseiten und die Leistungen eines Immobilienmaklers nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO gerichtet ist. Die Klägerin hat beanstandet, dass die E-Mail an den Empfänger ohne dessen vorherige Einwilligung gesendet worden sei. Das LG gab der Klage statt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten. Jedoch ohne Erfolg.

AG Pfaffenhofen v. 09.09.2021 – 2 C 133/21

In dem Fall vor dem AG Pfaffenhofen (AG Pfaffenhofen v. 09.09.2021 – 2 C 133/21) streiten die Parteien über Ansprüche wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften. Der Kläger habe von dem beklagten Unternehmen ohne Einwilligung Werbung für FFP2-Masken auf elektronischem Weg übermittelt bekommen. Er behauptete, die E-Mail-Adresse sei nicht allgemein zugänglich. Weiter hat er vorgetragen, die Adresse der Beklagten nicht mitgeteilt zu haben und es bestünden keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien. Der Kläger bat daraufhin mit Antwort-E-Mail die Beklagte um Mitteilung, wann sie seine Adresse gespeichert habe und woher sie sie erhalten habe.

Mit der Klage verlangte der Kläger nach Art. 82 DSGVO nunmehr einen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro für die unerlaubte Verwendung seiner Daten. Die Klage hat Erfolg. Der Schaden könne auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden. Ferner könne der Schaden in der Ungewissheit liegen, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind, entschied das Amtsgericht.

LG Stuttgart v. 25.02.2022 – 17 O 807/21

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart v. 25.02.2022 – 17 O 807/21) hat in einem Fall entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO habe. Im Streitfall erhielt der Kläger eine personalisierte Briefwerbung für Produkte einer Versicherung. Zunächst machte er gegenüber der Beklagten von seinem Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO Gebrauch und forderte die Beklagte auf, ihm Auskunft zur Verwendung seiner Daten zu erteilen sowie die bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten des Klägers zu löschen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Sodann machte der Kläger mit seiner Klage vor dem LG Ansprüche wegen Verletzung seiner Rechte aus der DSGVO geltend.

Das LG konnte jedoch keinen DSGVO-Verstoß feststellen. Insbesondere sei die Zusendung der personalisierten Briefwerbung und die dem zugrunde liegende Verarbeitung seiner Adressdaten rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Interessen der Beklagten und die ihres Kunden an den Werbemaßnahmen seien als berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO anzusehen. Die Verarbeitung der Kontaktdaten sei demnach zur Wahrung dieser Interessen als erforderlich gewesen. Solche Werbebriefe stellen mithin notwendige Mittel dar, um auf der einen Seite Bestandskunden zu pflegen, auf der anderen Seite aber auch – wie hier – Neukunden zu gewinnen. Im Ergebnis überwiegen daher die Interessen des Klägers die berechtigten Interessen der Beklagten als Verantwortliche bzw. die Interessen der (Werbe-) Kundin nicht. Die DSGVO sehe das Interesse der Wirtschaft an Direktwerbung unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 47 der DSGVO als schutzwürdig an.

Hinweis zum Verfahrensgang: Das OLG Stuttgart als Berufsgericht hat die Entscheidung des LG Stuttgart gehalten (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss v. 02.02.2024 2 U 63/22).

LG Heidelberg v. 16.03.2022 – 4 S 1/21

Vor dem LG Heidelberg (LG Heidelberg v. 16.03.2022 – 4 S 1/21) hatte der Kläger mit seiner Berufung Erfolg. Das LG hat entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO in Höhe von lediglich 25 Euro hat. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestehe nicht. Sein Vortrag rechtfertige keinen höheren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch.

Der Kläger erhielt von der Beklagten per E-Mail ein Werbeschreiben an seine berufliche E-Mailadresse, in welcher für die von der Beklagten veranstaltete Fortbildung geworben wurde. Der Kläger hatte diese Werbung weder bestellt noch sonst in ihren Erhalt eingewilligt. Die Beklagte habe seine E-Mailadresse rechtswidrig erlangt, da diese weder allgemein zugänglich noch von ihm mitgeteilt worden ist. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 6 DSGVO durch die unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten lediglich einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 25 Euro erlitten hat.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen ist Versicherungsvermittlern stets anzuraten, Telefonanrufe oder E-Mails zu Werbezwecken künftig vorzubereiten, in dem sie den Kunden um sein ausdrückliches Einverständnis bitten. Ihnen ist zu empfehlen, diese Grundsätze insbesondere bei Kaltakquisitionen und bei Akquisition zur Erweiterung bestehender Geschäftsbeziehungen zu berücksichtigen. In der Praxis empfiehlt es sich, schriftliche Einwilligungserklärungen des Kunden einzuholen, um die erforderliche Rechtssicherheit, u. a. im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Vorliegens einer solchen Einwilligung, zu erlangen. Jedoch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung derartige Klauseln im Rahmen von Einwilligungen bisher nur unter engen Voraussetzungen angenommen. Eine schematische Lösung bietet sich hierbei daher nicht.

Versicherungsvermittler können derartige Einwilligungserklärungen der Bestandskunden beispielsweise mit den Versicherungsanträgen oder den Beratungsprotokollen einholen. Versicherungsmakler hingegen sollten entsprechende Einwilligungsklauseln in ihre Maklerverträge einbauen. Bleibt die Einholung einer Einwilligung jedoch aus, so drohen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsmaklern neben Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des wettbewerbswidrigen Verhaltens auch noch ein Bußgeld, das gemäß § 20 Abs. 2 UWG bis zu 50.000 Euro betragen kann. Letztlich kann diesen vom Gesetzgeber entwickelten strengen Anforderungen durch entsprechende vertragliche Regelungen Genüge getan werden, um eine Inanspruchnahme zu vermeiden.

Was ist sonst noch wichtig im digitalen Versicherungsvertrieb?

Weit verbreitet sind heut zu Tage Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern. Damit Kunden bzw. Nutzer dennoch wissen, welcher Anbieter vor ihnen steht, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Doch welche Angaben genau müssen im Impressum enthalten sein? Und wer muss überhaupt ein Impressum haben? Dazu möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Folgenden berichten: Impressumsangaben.

Worauf sollen sogenannte „Online-Vermittler“ unbedingt achten? Was ist wichtig für den Digitalvertrieb? Es ergeben sich aufgrund der Internetpräsenz der Versicherungsvermittler neue rechtliche Fragenstellungen und auch natürlich auch „Rechtsprobleme“. Mit diesen Rechtsproblemen soll sich der nachstehende Artikel bzw. die nachstehende Urteilssammlung befassen: Online-Versicherungsvermittlung.

Sollten sich Versicherungsvermittler eigentlich mit „unabhängig“ im digitalen Vertrieb betiteln? Und dürfen Versicherungsvermittler eigentlich „Honorare“ von ihren Kunden für ihre Tätigkeit verlangen? Zu diesen rechtlichen Fragen gibt die nachstehende Urteilssammlung Aufschluss: Unabhängigkeit des Vermittlers.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt erklärt, welche Stolperfallen für Versicherungsvermittler im Rahmen von Werbung & Marketing sowie Onlinevermittlung lauern!

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.