Der Europäische Gerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12.01.2023 mit der Frage zu befassen gehabt, ob (Daten-) Betroffenen im Rahmen ihres Auskunftsrechts über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verpflichtend eine Auskunft über die Identität des Empfängers erteilt werden muss (EuGH, Urteil v. 12.01.23 – C‑154/21).
Der Betroffene wandte sich mit dem Anliegen an die Österreichische Post, um nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO von seinem Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten Gebrauch zu machen (siehe auch: Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Versicherer (BGH)). Dabei wollte er konkret wissen, dass, wenn es zur Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Dritten gekommen sei, um wen es sich bei den Empfängern handele.
Die Österreichische Post kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Betroffene erhob daraufhin Klage vor den österreichischen Gerichten und erstrebte damit die Offenlegung der konkreten Empfänger. Im Laufe des angestrebten gerichtlichen Verfahrens erteilte die Österreichische Post sodann eine Auskunft über die Kategorien der Empfänger der personenbezogenen Daten.
Daraufhin wies das erstinstanzliche Gericht sowie das Berufungsgericht die Klage des Betroffenen zurück mit der Begründung, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO räume dem Verantwortlichen ein Wahlrecht ein, ob er Auskunft über Identität der Empfänger oder lediglich Kategorien von Empfängern gebe. Dagegen legte der Betroffene Revision vor dem Obersten Gerichtshof Österreich ein.
Der Oberste Gerichtshof Österreich wandte sich sodann mit einer Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof. Er begehrte die Feststellung der Frage, ob der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSVO so auszulegen sei, dass Betroffene den Verantwortlichen verpflichten könnten, eine konkrete Auskunft über die Identität des Empfängers zu erteilen.
Der Europäische Gerichthof erklärte sodann, dass eine Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO nicht zu einem Wahlrecht des Verantwortlichen führe. Der Verantwortliche sei dem Betroffenen zur Auskunft über die Identität der Empfänger der personenbezogenen Daten verpflichtet. Diese Auskunftspflicht beziehe sich sowohl auf vergangene als auch auf zukünftige Empfänger. Eine solche Pflicht bestehe nur nicht, wenn es dem Verantwortlichen nicht möglich sei, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweise, dass der Antrag des Betroffenen offenkundig unbegründet sei (siehe auch: Rechtsmissbräuchlichkeit des DSGVO-Auskunftsanspruches gegenüber PKV (OLG Nürnberg)). Auch komme eine Ausnahme bei einem exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSVO in Betracht. Dann könne der Verantwortliche dazu berechtigt sein, dem Betroffenen lediglich die Kategorien der Empfänger mitzuteilen.
Durch das Urteil des EuGH können Betroffene nun noch umfassender von ihrem Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO Gebrauch machen und Informationen über die Identität der Empfänger ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Unternehmen müssen nun die konkrete Identität von Datenempfängern offenlegen, da jeder das Recht hat zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden und werden.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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