Das OLG Köln hatte mit seinem Urteil vom 11.09.2023 (AZ: 9 U 19/23) zu entscheiden, wann ein Leistungsausschluss „Schwamm“ in der Gebäudeversicherung angenommen werden kann.
Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei dem Versicherer eine Gebäudeversicherung. Diese schloss sie für ihr Haus ab, welches in einer Holzständerbauweise errichtet wurde. Die Versicherung beinhaltete unter anderem folgende Klausel:
„3 Leitungswasser
3.4 Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (…)
cc) Schwamm.“
Nachfolgend meldete die Versicherungsnehmerin einen bei Sanierungsarbeiten zutage gekommenen Wasserschaden. Daraufhin beauftragte der Versicherer einen Schadendregulierer, der bei der Versicherungsnehmerin vor Ort ein Gutachten erstellte. Bei erneuten Untersuchungen wurde im Haus der Versicherungsnehmerin jedoch ein Porenschwammbefall entdeckt. Infolgedessen lehnte der Versicherer die Schadensregulierung mit Verweis auf die Ausschlussklausel „durch Schwamm“ ab.
Die Versicherungsnehmerin erklärte daraufhin, dass der Schwammbefall lediglich Folge des Wasserschadens sei. Zudem führe die Klausel zur ungerechtfertigten Benachteiligung bei Häusern in Holständerbauweise, da hier bei einem Wasserschaden regelmäßig mit einem Schwammbefall zu rechnen sei. Der Versicherer erklärte diesbezüglich, dass schon das Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens nicht bewiesen sei. Weiterhin hielt er aber auch an dem Leistungsausschluss „Schwamm“ fest.
Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Bonn. Das Landgericht Bonn gab der Klage nur teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmerin vor dem Oberlandesgericht Köln.
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Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Bonn.
Zunächst führte das Oberlandesgericht Köln an, dass der Versicherer nicht vollständig von der Pflicht zur Schadensregulierung befreit sei. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass der Schaden durch Nässeschäden, die von der Gebäudeversicherung umfasst seien, entstanden sei. Der Versicherer sei zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Weitere Schäden, die in Zusammenhang mit dem Schwammbefall entstanden seien, könne die Versicherungsnehmerin hingegen nicht ersetzt verlangen. Der Versicherungsschutz bestehen nur für Schäden, die auch ohne den Schwammbefall entstanden wären.
Von einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel könne nicht ausgegangen werden. Die Klausel führe nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks in der Gebäudeversicherung. Es könne nicht auf den Umstand abgestellt werden, dass ein Haus in Holzständerbauweise aufgrund ungerechtfertigter Benachteiligung von dieser Klausel nicht erfasst sei, da auch bei mineralisch errichteten Häusern die Dachkonstruktionen in der Regel aus Holz seien. Das Oberlandesgericht Köln führt fort, dass bei so einer Annahme die Klausel für jedes Haus unwirksam sei. Schwammschäden seien zudem, nicht wie von der Versicherungsnehmerin behauptet, meist die Folge des Austritts von Leitungswasser.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass Schwammschäden unabhängig von ihrer Ursache nicht mitversichert seien. Dies könne dem Wortlaut der streitentscheidenden Klausel entnommen werden. Gerade wenn die Schwammschäden in Folge eines Wasserschadens auftreten, sei dies einschlägig. Infolgedessen könne ein teilweiser Leistungsausschluss „durch Schwamm“ in der Gebäudeversicherung angenommen werden. Die Versicherungsnehmerin könne infolgedessen nicht auf den Ausgleich der durch den Schwamm entstandenen Schäden verlangen.
Das Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt, dass bei der Anwendung der Schwamm-Klausel nicht auf die Bauart des Hauses und die Ursache des Schwammbefalls abgestellt werden kann. Ist ein Leistungsausschluss „Schwamm“ in der Gebäudeversicherung vereinbart, so kann sich der Versicherer auch bei einem vorangehenden Wasserschaden auf die entsprechende Klausel berufen. Allerdings ist grundsätzlich zwischen den Schäden durch den Schwammbefall und den übrigen Schäden zu unterscheiden. Der Versicherungsnehmer kann also durchaus die Regulierung von Schäden verlangen, die auch ohne Schwammbefall aufgetreten wären.
Verweigert der Versicherer gleichwohl zumindest eine teilweise Schadensregulierung, so es durchaus sinnvoll sein die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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