Ist Coaching Fernunterricht im Sinne des FernUSG? (OLG Köln)

Das OLG Köln hatte sich mit den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf Verträge zum „Coaching“ zu befassen gehabt (OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – U 24/23).

Coaching als zulassungsbedürftiger Fernunterricht?

Die Klägerin ist im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung tätig und bietet ihre Dienstleistungen über verschiedene Websites an. Der Beklagte betreibt eine Werbeagentur. Am 24.03.2021 fand ein Online-Video-Telefonat statt, bei dem die Klägerin und die Geschäftsführer der Beklagten einen Vertrag namens „Coaching & Consulting Excellence“ für die Dauer von 12 Monaten schlossen.

Die Beklagte zahlte die vereinbarte Vergütung in Höhe von 4.165,00 Euro für fünf Monate, sodann wurden die Zahlungen einvernehmlich zunächst ausgesetzt.

Daraufhin kündigte die Klägerin ihrerseits das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzugs der Beklagten außerordentlich. Mit ihrer Klage begehrte sie sodann von der Beklagten Zahlung von jeweils 4.165,00 Euro für weitere vier Monate sowie einen Betrag von 10.500,00 Euro als Schadensersatz für drei Monate. Hierzu behauptet die Klägerin, dass sich die Parteien auf einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Bereich online-Businesscoaching geeinigt hätten und sie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen auch erbracht bzw. angeboten habe.

Das Landgericht sprach der Klägerin die monatliche Vergütung für vier Monate sowie den Anspruch auf Zahlung weiterer 10.500,00 Euro zu.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie trug ergänzend vor, dass der geschlossene Coaching-Vertrag einen zulassungsbedürftigen Fernunterricht zum Gegenstand habe, für welchen die Klägerin nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfüge. Damit sei der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernsUSG als nichtig anzusehen. Die Beklagte machte einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits erbrachten Zahlungen geltend, da der Klägerin insoweit kein Entgelt zustehe.

Keine Nichtigkeit des Coaching-Vertrages

Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass der Klägerin aus dem geschlossenen Vertrag ein Anspruch auf Zahlung von vier monatlichen Raten zu je 4.165,00 Euro zusteht, so das Oberlandesgericht. Das OLG stellt weiter fest, dass der Vertrag entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG als nichtig anzusehen ist.

Anwendbarkeit des FernUSG nur auf Verbraucherverträge?

Vorliegend sei zunächst unstreitig kein Verbrauchervertrag gegeben. Indes spreche für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge dessen Gesetzesbegründung. Denn danach sollen die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden. Unternehmer seien darüber hinaus von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen als Verbraucher.

Demgegenüber habe das OLG Celle ausgeführt, dass das FernUSG sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung finde (OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22). Gegen eine Anwendung nur auf Verbraucher spreche unter anderem, dass das FernUSG den Begriff des Verbrauchers abgesehen von der Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG nicht verwende und auch keine Vorschrift enthalte, die die Anwendung des Gesetzes explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibe.

Allerdings könne die Entscheidung über die Frage, ob das FernUSG auch auf Verträge zwischen Unternehmen Anwendung finde, dahinstehen, da vorliegend die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG jedenfalls nicht erfüllt seien.

Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, räumliche Trennung

Nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

Zwar habe der streitgegenständliche Vertrag zumindest auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand. Denn im Wesentlichen erfolge mittels Videos und Worksheets eine Wissensvermittlung zur Unternehmensorganisation, zum Marketing und zum Vertrieb.

Auch der Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfe ganz überwiegend räumlich getrennt erfolgt sein. Die Kommunikation sei zwar zum großen Teil synchron erfolgt, zumindest können jedoch Seminare zusätzlich zur Wiederholung von den Teilnehmern abgerufen werden.

Keine vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Es fehle vorliegend aber jedenfalls an einer vertraglich vereinbarten Überwachung des Lernerfolges. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08) weit auszulegen, so dass eine Überwachung des Lernerfolges bereits dann angenommen werde, wenn der Lehrende nach dem Vertrag den Anspruch hat zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Die Überwachung sei also – gleichgültig ob mündlich oder schriftlich – zwangsläufig als Kontrolle durch einen Lehrenden zu verstehen. Eine Selbstkontrolle genüge indessen nicht.

In dem streitgegenständlichen Vertrag werde eine Lernkontrolle nicht ausdrücklich erwähnt. Ebenso wenig sei vereinbart worden, dass die Beklagte irgendwelche Prüfungsaufgaben erhalten soll oder die Gelegenheit hat, sich über ihren Lernerfolg bei der Klägerin rückzuversichern.

Damit seien bereits die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG nicht erfüllt mit der Folge, dass der geschlossene Vertrag nicht gemäß § 7 Abs. 1 als nichtig anzusehen ist.

Die Berufung der Beklagten hat mithin keinen Erfolg.

Fazit und Hinweise

Die Anwendbarkeit des FernUSG setzt nach § 1 Abs. 1 FernUSG voraus, dass es sich um einen Vertrag handelt, der die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, bei der der Lehrende und der Lernende zumindest überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Diese Überwachung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, entscheidend ist jedoch, dass die Kontrolle durch den Lehrenden erfolgt. Ist dieses jedoch nicht der Fall, unterliegt das „Coaching“ nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) mit der Konsequenz, dass im vorliegenden jedenfalls ein Honoraranspruch für die Dienstleistung besteht.

Weitere Entscheidungsbesprechungen zu ähnlichen Rechtsstreitigkeiten im Bereich des FernUSG sind nachfolgend zu finden: „Coaching“.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erklärt, wann Coaching unter das FernUSG fällt

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