Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 27.01.1999 (AZ: IV ZR 315-97) zu entscheiden, wann eine Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung besteht und ab welcher Dauer ein Eintritt des versicherten Risikos als wahrscheinlich anzusehen ist.
Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine Gebäudeversicherung. Das versicherte Haus bewohnte sie zunächst mit ihrem Ehemann.
Zwischen den Ehegatten kam es zu Auseinandersetzungen, bei denen der Ehemann bereits angedroht hatte, er werde sich und die Versicherungsnehmerin in dem Haus in die Luft sprengen. Anschließend hatte er zwei Selbsttötungsversuche unternommen. Diese standen in keinem Zusammenhang mit dem Haus der Versicherungsnehmerin.
Die Versicherungsnehmerin zog daraufhin aus dem Haus hat. Ihr Ehemann bewohnte das Haus sodann zunächst alleine weiter. Sodann verursachte der Ehemann jedoch eine Gasexplosion in dem Haus der Versicherungsnehmerin. Dabei starb der Ehemann und das Haus der Versicherungsnehmerin wurde vollständig zerstört.
Die Versicherungsnehmerin machte sodann Ansprüche aus der Gebäudeversicherung geltend. Der Versicherer verweigerte eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag und begründete dies damit, dass die Versicherungsnehmerin ihrer Anzeigepflicht der Gefahrerhöhung nicht nachgekommen sei. Die Versicherungsnehmerin legte daraufhin Klage vor dem Landgericht Dresden ein. Dieses wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Dagegen legte sie erfolglos Berufung ein. Schlussendlich legte die Versicherungsnehmerin vor dem Bundesgerichtshof Revision ein.
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Der BGH hob das vorherige Urteil auf und verweis die Sache an das zuständige Berufungsgericht zurück.
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Versicherungsnehmerin grundsätzlich eine unverzügliche Anzeigepflicht der Gefahrerhöhung in der Gebäudeversicherung bei Kenntniserlangung treffe. Dies sei auch anzunehmen, wenn die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen der Versicherungsnehmerin eingetreten sei. Entscheidend sei, ob ein neuer Zustand erhöhter Gefahr eingetreten sei, der von einer gewissen Dauer sei, so dass dieser die Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs schaffe und so den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördere.
Der BGH stellte diesbezüglich aber fest, dass die bloße Drohung des Ehemanns, das Haus in die Luft zu sprengen, für eine Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung nicht ausreiche. Da sich die Drohung primär gegen die Versicherungsnehmerin richtete, könne nicht automatisch von einer erhöhten Gefährdung des Hauses ausgegangen werden. Dies würde auch durch die zwei vorherig vorgenommenen Selbsttötungsversuche bestätigt, da diese nicht im Zusammenhang mit einer Zerstörung des Hauses gestanden hätten.
Die Drohung des Ehemanns, das Haus in die Luft zu sprengen, könne nur eine Gefahr von vorübergehender Natur darstellen, da diese einmalig in einer Auseinandersetzung getätigt wurde. Daher bestehe aufgrund der kurzen Dauer auch keine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des versicherten Risikos. Folglich fehle es schon an einer Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung.
Auch könne schon keine Kenntnis der Versicherungsnehmerin bezüglich einer möglichen Gefahrerhöhung angenommen werden. Dafür sei nach der Meinung des BGH eine positive Kenntnis der Versicherungsnehmerin bezüglich der Gefahrerhöhung erforderlich. Der Beweis einer positiven Kenntnis der Gefahrerhöhung sei jedoch nicht gelungen. Dabei reiche es nicht aus anzunehmen, dass die Versicherungsnehmerin die Drohung hätte ernstnehmen müssen. Ob eine Kenntnis vorliege, sei aber ohnehin nicht von Relevanz, da schon keine Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung vorläge.
Das Urteil des BGH zeigt, dass nicht in jeder potenziellen Risikoerhöhung eine Gefahrerhöhung liegen muss. Vielmehr bedarf es einer gewissen Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung. Ab wann von einer Dauerhaftigkeit der Gefahrerhöhung auszugehen ist, hängt dabei jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Beruft sich der Versicherer daher auf eine Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung wegen einer Gefahrerhöhung, kann es daher durchaus sinnvoll sein die Leistungsentscheidung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt rechtlich prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Einen weiterführenden Artikel hierzu finden Sie auch unter Die Gefahrerhöhung
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