Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen für einen Versicherten nach einem Bandscheibenvorfall die Zahlung einer Vergleichssumme der Barmenia Lebensversicherung a.G.. Anlass war der Streit, ob nach einem Bandscheibenvorfall eine Berufsunfähigkeit des Versicherten bestand.
Vor Beginn einer Tätigkeit als Mechatroniker jobbte die versicherte Person in einem Getränkemarkt. Ein üblicher Arbeitstag begann mit dem Aufschließen des Ladens und der Bestückung des Außenbereiches. Dazu fuhr er mit einem Hubwagen volle Paletten mit einem Gewicht von ca. 350-400 kg über die Pflastersteine. Anschließend stapelte er die Paletten ab und dekorierte die Kisten in Treppenoptik.
Hiernach begann er mit der Lagerarbeit. Er sortierte sowohl Voll- als auch Leergut, bereitete den Abtransport vom Leergut vor, verräumte die Paletten per Hand, füllte unvollständige Paletten wieder auf und be- und entlud an manchen Tagen die LKWs. Im Weiteren fuhr die versicherte Person die vollen Paletten per Hubwagen durch den Laden und verräumte diese bis auf Kopfhöhe per Hand. Ferner verräumte er Sixpacks, Wein, Dosenpaletten, Einzelflaschen und Bierfässer mit einem Fassungsvermögen von bis zu 50l unter anderem auch über der Kopfhöhe.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit im Getränkemarkt begann die versicherte Person eine Tätigkeit als KFZ-Mechatroniker. An einem üblichen Arbeitstag wechselte die versicherte Person Bremsscheiben, führte saisonale Reifenwechsel durch, baute Anhängerkupplungen an, wechselte Auspuffe, führte Ölwechsel durch, arbeitete am Getriebe, saugte Autos von innen aus, übernahm diverse Innenraumarbeiten, zog Räder nach und arbeitete am Motor. Während dieser Tätigkeit nutzte die versicherte Person neben Hebebühnen und Motorhebern auch Rollwagen, Werkzeugwägen und Schlagschrauber. Einige arbeiten wurden auf Brusthöhe durchgeführte. Weitere wurden über Kopf oder auch in gebückter Zwangshaltung ausgeführt.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu diesem und ähnlichen Fällen auf dem Vermittler-Kongress am 18.01.2024 referieren. Die digitale Veranstaltung ist für Vermittler kostenfrei. Hier geht es zur
Nur wenige Tage nach dem Beginn der Tätigkeit als erlitt die versicherte Person während seiner Tätigkeit in der Kfz-Werkstatt einen Bandscheibenvorfall. Ferner wurde ein ISG-Syndrom diagnostiziert. Hierbei verkannten sich die Gelenkflächen aufgrund einer Überbelastung. Somit war es der versicherten Person nicht mehr möglich, schwer zu heben oder auch in Zwangshaltungen zu verharren. Daher war es der versicherten Person auch nicht mehr möglich, die berufliche Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker weiter auszuüben. Sie stellte daher einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bei der Barmenia Lebensversicherung a.G. (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Barmenia Lebensversicherung a.G. prüften den Leistungsantrag des Versicherten und lehnte anschließend die Leistungserbringung ab. Hierbei zog die Barmenia Lebensversicherung a.G. folgende Klausel aus den Versicherungsbedingungen bei: „Hat die versicherte Person innerhalb von 24 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt, wenn die für die Berufsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsstörungen bereits vor Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt waren.“
Die Barmenia Lebensversicherung a.G. führte an, dass die berufliche Tätigkeit maßgeblich ist, welche die versicherte Person in zuletzt gesunden Tagen ausgeübt hat. Der Versicherer gab an, dass bereits Beschwerden vorlagen, als der Versicherte noch die Aushilfstätigkeit im Getränkemarkt ausübte. Somit würde die Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker nicht die Tätigkeit in zuletzt gesunden Tagen darstellen. Maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sei daher die Aushilfstätigkeit im Getränkemarkt. Diesbezüglich behauptete der Versicherer jedoch, dass der Versicherte eine Berufsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt habe.
Mit der Ablehnung der Barmenia Lebensversicherung a.G. war die versicherte Person jedoch nicht einverstanden und beauftragte Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Interessenvertretung im außergerichtlichen Verfahren. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verschafften sich zunächst einen Überblick über die Sach- und Rechtslage und schilderten dem Versicherer diese mit der Aufforderung, die versicherten Leistungen zu erbringen.
Nachdem die Barmenia Lebensversicherung a.G. die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erneut abgelehnt hatte, führten der bearbeitende Rechtsanwalt und die zuständigen Sachbearbeiter des Versicherers telefonische Verhandlungen. Anschließend schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich. Die Barmenia Lebensversicherung a.G. leistete zur Abfindung des Leistungsfalls eine Einmalzahlung an die versicherte Person. Darüber hinaus übernahm der Versicherer die angefallenen Rechtsanwaltskosten und der versicherten Person blieb es offen, zukünftig einen weiteren Leistungsantrag zu stellen.
Wie dieser Fall erneut zeigt, ist es stets ratsam, sich fachanwaltlichen Rat zu holen, wenn man sich mit einer Ablehnung eines Leistungsantrages eines Berufsunfähigkeitsversicherers konfrontiert sieht. Keinesfalls sollte man sofort den Kopf in den Sand stecken und die Entscheidung des Versicherers einfach akzeptieren, ohne seinen Fall vorher von einem Rechtsanwalt, der über Spezialwissen im Bereich des Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt, überprüfen zu lassen.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeitsfällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen (siehe hierzu Fallbeispiele der Kanzlei Jöhnke & Reichow).
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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